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#ZWERGLiterature
7781Speculum (N.) iudiciale (lat., Gerichtsspiegel) ist das zwischen 1276 und 1290 entstandene Rechtsbuch des französischen Geistlichen und Modeneser Rechtslehrers Wilhelm →Durantis‘ (um 1237-1296), das unter Einbeziehung der Verfahrenswirklichkeit die gesamte geistliche Gerichtsbarkeit ausführlich darstellt.Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 107; Durantis, W., Speculum iudiciale, 1574, Neudruck 1975
7782Spedition ist die gewerbsmäßige Übernahme der Besorgung von Güterversendungen durch Frachtführer oder Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen in eigenem Namen. Sie entsteht in dem Spätmittelalter. In dem frühen 20. Jahrhundert entwickeln die Spediteure erste allgemeine Spediteurbedingungen (Berlin 1919).Kroeschell, DRG 3; Köbler, DRG 238; Rehme, P., Geschichte des Handelsrechts, 1913
7783Spee (Spee von Langenfeld), Friedrich von (Kaiserswerth 25. 2. 1591-Trier 7. 8. 1635) wird nach dem Studium der Theologie 1610 Jesuit. 1631 veröffentlicht er die (lat.) Cautio (F.) criminalis contra sagas (Strafrechtliche Vorsicht gegenüber Hexen, Rechtliches Bedenken wegen der Hexenprozesse), in der er sich gegen Verfahrensunrecht in dem →Hexenprozess und damit vor allem die →Folter wendet. Allgemeinere Auswirkungen hat sein Werk erst in dem 18. JahrhundertKöbler, DRG 107; Spee, F. v., Cautio Criminalis, deutsche Ausgabe v. Ritter, J. 1939; Zwetsloot, H., Friedrich Spee und die Hexenprozesse, 1954; Rosenfeld, E., Friedrich Spee von Langenfeld, 1958; Geilen, H., Die Auswirkungen der Cautio criminalis, Diss. jur. Bonn 1963; Ritter, J., Friedrich von Spee, 1977; Sellert, W., Friedrich Spee von Langenfeld, (in) NJW 39 (1986), 1222; Waider, H., Miszellen über Friedrich von Spee, FS der Rechtswissen-schaftlichen Fakultät Köln, 1988, 531; Friedrich Spee, hg. v. Franz, G., 1995; Spee, F. v., Cautio criminalis, übertragen v. Ritter, J., 1939, 6. A. 2000
7784SpeerFunk, W., Speer, Pfandschaub, Kreuz und Fahne, ZRG GA 65 (1947), 297; 300000 Jahre Spitzentechnik – Der altsteinzeitliche Fundplatz Schöningen und die frühesten Speere der Menschheit, hg. v Terberger, T. u. a., 2018
7785Spencer, Herbert (Derby 27. 4. 1820-Brighton 8. 12. 1903) ist der liberale englische Philo-soph, der das Grundprinzip universalen Geschehens in der Entwicklung zu immer besseren Formen sieht.Köbler, DRG 179
7786Speranskij, Michail Michailovic (Tscherkutino/Wladimir 1772-St. Petersburg 23. 2. 1839) legt als engster Vertrauter des Zaren für →Russland 1808/1809 ohne durchgreifenden Erfolg einen Vorschlag zu der Änderung der Herrschaftsverhältnisse nach englischem Vorbild vor (1810 Reichsrat). Er erreicht nach zwischenzeitlicher Verbannung nach Sibirien (1812) die Schaffung der Gesetze des russischen Reiches (Polnoe sobranie zakonov Rossijskoj Imperii bis 1828/1830) und die Zusammenfassung aller geltenden russischen Gesetze (Svod zakonov 1832, 15 Bände mit 60000 Artikeln). Damit schafft er eine wichtige Grundlage für die russische Rechtsentwicklung.Raeff, M., Michail Speranskij, 1957
7787Speyer an dem Rhein (kelt. Noviomagus), der Hauptort der germanischen Nemeter, wird 614 als Bischofssitz bezeugt. Seit 1294 ist der von den →Saliern durch Privilegien ausgezeichnete Ort →Reichsstadt. Von 1526/1527 bis 1689 beherbergt Speyer das →Reichskammergericht, in der Gegenwart eine (deutsche) Verwaltungshochschule (Universität) mit Professoren der Rechtswissenschaft.Köbler, Historisches Lexikon; Harster, T., Das Strafrecht, 1900; Wagner, G., Münzwesen und Hausgenossen in Speyer, 1931; Seidel, L., Die Finanzwirtschaft der freien Reichsstadt Speyer, Diss. rer. pol. Frankfurt am Main 1956; Voltmer, E., Reichsstadt und Herrschaft, 1981; Fouquet, G., Das Speyerer Domkapitel, 1987; Meier, M./Welwei, K., Interpolationen in einem Speyerer Judenprivileg?, ZRG GA 112 (1995), 408; Neumann, H., Sozialdisziplinierung in der Reichsstadt Speyer, 1997; Ammerich, H., Kleine Geschichte der Stadt Speyer, 2008; Repertorium der Policeyordnungen der frühen Neuzeit, Bd. 10 bearb. v. Mahlerwein, G. u. a., 2010 (3386 Nummern); Päffgen, B., Die Speyerer Bischofsgräber, 2010; Hattenhauer, H., Der Speyerer Freiheitsrief vom 7./14. August 1111, (in) Archiv für mittelrheinische KG...
7788spezial
7789Spezialexekution (F.) EinzelvollstreckungKaser §§ 85 I, 87 I; Köbler, DRG 34
7790Spezialität (F.) Bezug eines dinglichen Rechtes auf jeweils eine spezielle, individuell bestimmte Sache (körperlichen Gegenstand, anders beispielsweise Generalhypothek des römischen Rechtes)
7791Spezialprävention ist die Verhütung von Straftaten durch Abschreckung gegenüber einem einzelnen Straftäter. Sie ist ein →Strafzweck (von →Grolman 1775-1829, von →Liszt 1882).Köbler, DRG 204, 269
7792Apezies
7793Spezieskauf (M.) Stückkauf in Gegensatz zu dem Genuskauf (Gattungskauf)
7794Sphragistik (F.) SiegelkundeKöbler, DRG 3
7795Spiegel ist die das einfallende Licht zurückwerfende Fläche, die glatt genug ist, dass das Licht nach dem Reflexionsgesetz seine Parallelität behält und ein Abbild entstehen kann. Ein natürlicher Spiegel ist die ruhende Wasseroberfläche, erster künstlicher Spiel wohl die flache Schale mit Wasser, der in der Kupfersteinzeit oder Bronzezeit (Mesopotamien um 3000 v. Chr.) der Metallspiegel und um die Zeitenwende (Plinius) der Glasspiegel folgen. In dem 13. Jahrhundert wird auch das Wissen in Spiegeln erfasst. →speculum, Sachsenspiegel, Deutschenspiegel, Schwabenspiegel, Fürstenspiegel, Ritterspiegel, Klagspiegel, Laienspie-gelTrusen, W., Die Rechtsspiegel und das Kaiserrecht, ZRG GA 102 81985), 13; Lohrmann, D., Europas Hoffnung auf den Brennspiegel im 13. Jahrhundert, (in) HZ 304 (2017) 601 (stärker in den Bereich des praktischen Nutzens fiel an dem Ende des 13. Jahrhunderts die Erfindung der Brille)
7796Spiegelnde Strafe ist die Strafe, die in ihrer Ausführung erkennbaren Bezug auf die aus-geführte Straftat nimmt (beispielsweise Abschlagen der Schwurhand oder Abschneiden der Zunge des Meineidigen, Verbrennen des Brandstifters). Ihre Herkunft ist ungewiss, ihre wirkliche Bedeutung gering. →TalionMommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1f. 1920ff., Neudruck 1964
7797Spiel (Wort bereits für das Germanische zu erschließen) ist die allein aus Freude und ohne ernsthafte praktische Zielsetzung erfolgende Tätigkeit. Rechtlich ist Spiel ein Vertrag, bei dem sich die Beteiligten eine Leistung unter entgegengesetzten Bedingungen versprechen, um sich zu unterhalten und möglicherweise Gewinn zu erzielen. Bereits Tacitus berichtet von dem mit höchstem Einsatz und Gefahr für Gut und Freiheit betriebenen Würfelspiel der Germanen. Das römische Recht unterscheidet zwischen erlaubtem und unerlaubtem Spiel. Mit der Aufnahme des römischen Rechtes seit dem Spätmittelalter wird die Forderung aus Spiel klaglos gestellt. Die Obrigkeit verbietet seit dem Spätmittelalter teils das Spiel unter Ordnungsgesichtspunkten, teils lässt sie es zwecks Erzielung von Einkünften (Steuern...Hübner § 87 II; Schuster, H., Das Spiel, 1878; Wohlhaupter, E., Zur Rechtsgeschichte des Spieles in Spanien, Spanische Forschungen 3 (1931), 92; Hartung, W., Die Spielleute, 1982; Endrei, W., Spiel und Unterhaltung im alten Europa, 1986; Duderstadt, D., Spiel, Wette und Differenzgeschäft (§§ 762-764 BGB) in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, 2007; Volles Risiko! Glücksspiel von der Antike bis heute, 2008; Köbler, U., Werden, Wan-del und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Lacina, H., Die Spielleute nach spätmittelalterlichen deutschen Rechtsquellen, 2010; Stauß, T., Frühe Spielwelten, 2014; Hilpert, H., Sport- und Spielregeln, 2019
7798Spieß
7799Spießbürger ist der nur mit dem eigenen Spieß bewaffnete einfache →Bürger.
7800SpießrechtBonin, B. v., Das Spießrecht in der Theorie des 17. und 18. Jahrhunderts, ZRG GA 25 (1904), 52
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