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#ZWERGLiterature
7521Schulchan ‘Arukh →Karo
7522Schuld (Wort um 765 belegt) ist einerseits die Bewertung eines Verhaltens als vorwerfbar (Verschulden), andererseits ein Verpflichtetsein zu einem Verhalten (Leistensollen). Die Vorwerfbarkeit wird grundsätzlich dort unbeachtet gelassen, wo das Eintreten eines Erfolgs bereits eine Folge nach sich zieht. Von daher könnte von einem erst allmählichen Entstehen des Verschuldens auszugehen sein. Verpflichtungen zu der Leistung kennt schon das altrömische Recht. Innerhalb des Verschuldens wird in dem Laufe der Zeit zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit und weiteren Unterteilungen (unbedingter →Vorsatz, bedingter Vorsatz, grobe →Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit) unterschieden. Bei den Verpflichtungen nimmt insbesondere ihre Zahl ins Unübersehbare zu. Streitig bzw. unklar ist das Verhältnis vo...Kaser § 32 II 5; Hübner 493; Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 15, 26, 35, 42, 49, 62, 63, 91, 116, 126, 163, 166, 204, 213, 240, 263, 269; Löffler, A., Die Schuldformen des Strafrechts, 1895; Puntschart, P., Schuldvertrag und Treuegelöbnis, 1896; Engelmann, W., Die Schuldlehre der Postglossatoren, 1895, Neudruck 1965; Gierke, O., Schuld und Haftung, 1910, Neudruck 1969; Goerlitz, T., Die Haftung des Bürgers und Einwohners für Schulden der Stadt und ihrer Bewohner nach Magdeburger Recht, ZRG GA 56 1966), 150; Engelmann, W., Irrtum und Schuld, 1922, Neudruck 1975; Kuttner, S., Kanonistische Schuldlehre, 1935; Hasler, J., Geschichte der Verschuldungsfreiheit in der Schweiz, 1941; Rotthaus, K., Redde und Schult, Diss. jur. Frankfurt am Main 1959; Benöhr, H., Die Entscheidung des BGB für das V...
7523Schuldanerkenntnis (1888) ist der einseitig verpflichtende Vertrag, in dem der eine Teil (möglicherweise auch unabhängig von der Wahrheit) anerkennt, dem anderen eine Leistung als abstrakte Verbindlichkeit zu schulden. In dem prozessualen Sinn kennt bereits das Mittelalter der Sache nach ein S.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7524Schuldfähigkeit ist die Fähigkeit des Menschen, schuldhaft zu handeln.Schmidt-Recla, A., Theorien zur Schuldfähigkeit, 2000
7525Schuldhaft ist die Haft wegen nicht erfüllter Schuld. Die Schuldhaft entsteht aus der Schuldknechtschaft. In dem Mittelalter kann bei fruchtloser Vermögensvollstreckung der Verurteilte in private Schuldhaft oder später in öffentliche Schuldhaft genommen werden. Durch Gesetz von dem 29. 5. 1868 (4. 5. 1868 in Österreich, 1869 Zürich, 1874 Schweiz) wird nach dem Vorbild Englands und Frankreichs (1867) die Schuldhaft beseitigt.Köbler, DRG 116; Rintelen, M., Schuldhaft und Einlager im Vollstreckungsverfahren, 1908; Baumgart, R., Die Entwicklung der Schuldhaft im italienischen Recht des Mittelalters, 1914; Planitz, H., Der Schuldbann in Italien, ZRG GA 52 (1932), 134; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953; Breßler, S., Schuldknechtschaft und Schuldturm, 2004
7526Schuldklage ist als Klage wegen einer Schuld eine Klageart seit dem Hochmittelalter.Kroeschell, DRG 1; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren, Bd. 1f. 1879, Neudruck 1973
7527Schuldknechtschaft ist die Überführung des nichtleistenden Schuldners in die Knechtschaft. Der Zugriff auf die Person des Schuldners steht in dem Mittelpunkt des klassischen römischen Zivilprozesses. Die Schuldknechtschaft ist auch dem germanischen und mittelalterlichen Recht bekannt. Danach wird sie von der →Schuldhaft abgelöst. In dem Deutschen Reich wird die Personalexekution (Vollstreckung in einen Menschen) durch Gesetz von dem 16. April 1871 abgeschafft und durch die allein noch zulässige Realexekution (Vollstreckung in das Vermögen einer Person) ersetzt.Kaser §§ 32 II 4c, 81 III 1, 85 II 2a; Söllner § 8; Hübner; Köbler, DRG 33, 202; Gierke, O., Schuld und Haftung, 1910, Neudruck 1969; Breßler, S., Schuldknechtschaft und Schuldturm, 2004
7528Schuldner (Wort 1258 belegt) ist in dem Schuldverhältnis der zu der Leistung Ver-pflichtete. Er muss anfangs auch mit seiner Person (Schuldhaft), später nur noch mit seinem Vermögen haften. Mehrere S. können Gesamthandsschuldner sein, Gesamtschuldner oder Teilschuldner.Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7529Schuldnerverzug →Verzug
7530Schuldrecht (Wort 1550 belegt) ist das Recht der Schuldverhältnisse. In dem römischen Recht wird die (lat. [F.]) obligatio bei Gaius (um 160 n. Chr.) als (lat. [F.]) res angesehen und deswegen dort behandelt. Allerdings wird streng zwischen (lat. [F.]) actio in rem (Klaganspruch gegen eine Sache) und actio in personam (Klaganspruch gegen eine Person auf ein bestimmtes Verhalten) Das Schuldrecht wird als eigenes Rechtsgebiet erst in der Neuzeit erkannt und ist deswegen noch in dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch Öster-reichs (1811) als persönliches Sachenrecht Teil des Sachenrechts. Inhaltlich wird es stark von dem römischen Recht geprägt. Seit dem 18. Jahrhundert werden allgemeine Grund-elemente als allgemeines Schuldrecht ausgesondert. Rechtstatsächlich nimmt wegen der Arbeitsdifferen...Köbler, DRG 164, 213, 217; Meyer, E., Über das Schuldrecht der deutschen Schweiz, 1913; Leonhard, F., Allgemeines Schuldrecht des BGB, 1929, Neudruck 2013; Leonhard, F., Besonderes Schuldrecht des BGB, 1931, Neudruck 2013; Charmatz, H., Zur Geschichte und Konstruktion der Vertragstypen im Schuldrecht, 1937; Stumpf. Karlheinz, Das Schuldrecht in den Fürstentümern Ansbach-Bayreuth im 17. und 18. Jahrhundert. Diss. jur. München 1957; Wenn, H., Das Schuldrecht Samuel Pufendorfs, 1958; Schubert, W., Windscheids Briefe an Planck, ZRG RA (1978), 283; Walliser, P., Zur Entscheidung des Schuldrechts, (in) Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1979, 1979; Lieb, M., Grundfragen einer Schuldrechtsreform, AcP 183 (1983), 327; Medicus, D., Zum Stand der Überarbeitung des Schuldrechts, AcP 188 ...
7531SchuldscheinWackernagel, J., Städtische Schuldscheine als Zahlungsmittel, Beiheft 2 der VSWG 1924, 1
7532Schuldturm ist der öffentliche Ort (in der Stadt), in dem der Schuldner zwecks Voll-streckung für den Gläubiger in Haft genommen wird. In Sachsen wird die Überantwortung des zahlungsunfähigen Schuldners in die Hand des Gläubigers in den kursächsischen Konsti-tutionen (1572) durch die öffentliche Haft in dem Schuldturm ersetzt. Die Personalexekution endet in dem Deutschen Reich durch Gesetz von dem 16. 4. 1871.Breßler, S., Schuldknechtschaft und Schuldturm, 2004
7533Schuldübernahme (Wort 1691) ist die vertragsweise Übernahme einer bestehenden Schuld durch einen neuen Schuldner (zusätzlich neben oder anstatt des bisherigen Schuldners, so dass der bisherige Schuldner ganz ausscheiden oder neben einem neuen Schuldner weiter auch Schuldner bleiben kann). In dem römischen Recht ist die S. nur als Novation oder durch Prozessvertretung möglich. Seit dem Spätmittelalter, vermehrt seit dem 18. Jahrhundert wird die S. zulässig. In der Mitte des 19. Jahrhunderts wird S. zu einem Fachausdruck. Das Bürgerliche Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) fordert bei der den bisherigen Schuldner befreienden (privativen) Schuldübernahme die Mitwirkung (beispielsweise Zustimmung) des Gläubigers, die bei zusätzlichem Eintritt eines weiteren Schuldners (kumulative Schu...Kaser § 55 III; Hübner 567; Köbler, DRG 127, 214; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Schlicht, C., Die kumulative Schuldübernahme, 2004; Wesener, G., Zession und Schuldübernahme im Codex Theresianus, (in) Spuren des römischen Rechtes, 2007, 693; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7534Schuldverhältnis (1838) ist das zwischen Schuldner und Gläubiger bestehende Rechts-verhältnis. Es wird als allgemeine Erscheinung erst in dem 19. Jahrhundert (in der ab 1874 tätigen Entwurfskommission des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Deutschen Reiches vielleicht durch Hermann Karl Freiherr von Leonhardi [1809-1875]) erfasst.Köbler, DRG 213; Seiler, H., Die Systematik der einzelnen Schuldverhältnisse, Diss. jur. Münster 1957 masch.schr.; Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, hg. v. Schubert, W., Recht der Schuldverhältnisse, Bd. 1ff. 1978ff.; Die Vorlagen der Redaktoren für die erste Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, hg. v. Schubert, W., Recht der Schuldverhältnisse, 1980ff.; Hadding, W., Schuldverhältnis, Forderung, rechtlicher Grund, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a. 1997; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7535Schuldverschreibung (1585) ist die Urkunde (Wertpapier), in der sich der Aussteller zu der Zahlung einer bestimmten verzinslichen Geldsumme oder zu einer sonstigen Leistung an den Gläubiger verpflichtet (Schuldverschreibungsgesetz von dem 4. 12. 1899).Vogel, H., Das Schuldverschreibungsgesetz, 1996; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7536Schuldversprechen (1873) ist das eine →Schuld begründende einseitige Versprechen. Es ist sachlich bereits in dem altrömischen Recht möglich.Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 27; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7537Schuldvertrag ist der eine →Schuld begründende Vertrag (beispielsweise Kaufvertrag).Kroeschell, DRG 2
7538Schule ist die außerhalb der Familie durch spezialisierte Dritte (Lehrer) betriebene allgemeine Einrichtung zu der Förderung der geistig-sozialen Entwicklung von Menschen, insbesondere von Kindern. Die Schule ist sachlich bereits dem Altertum bekannt (griech. schole Muße, Ort der Muße, Lehranstalt). In dem Frühmittelalter wird sie zunächst nur von der Kirche und nur für wenige und zwar in Latein eingerichtet. Seit dem 11. Jahrhundert ist ein steigender Bedarf an schriftlichen Lernbehelfen erkennbar. Seit dem Hochmittelalter nimmt das Interesse an der Schule in den Städten zu, so dass dort städtische und zwar auch deutsche Schulen entstehen (in Florenz können 1427 fast 70 Prozent der männlichen Haushaltsvorstände und rund 16 Prozent der weiblichen Haushaltsvorstände eine schriftliche Erklär...Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 100, 136, 151, 180; Sammlung der Verordnungen und Bekanntmachungen u. s. w., 1835, Neudruck hg. v. Ritsch, K., 1985; Der Volksschuldienst in der Provinz Westfalen, 2. A. 1910, Neudruck hg. v. Kirchhoff, H., 1985; Buchhaas, D., Gesetzgebung im Wiederaufbau, Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen und Betriebsverfassungsgesetz, 1985; Schulen und Studium, hg. v. Fried, J., 1986; Mors, A., Die Entwicklung der Schulpflicht, Diss. jur. Tübingen 1986; Handbuch der deutschen Bildungsgeschichte, hg. v. Berg, C. u. a., Bd. 1ff. 1987ff.; Orme, N., Education and Society, 1989; Revolution des Wissens, hg. v. Schmale, W. u. a., 1991; Kames, J., Das Elementarschulwesen in Köln, 1992; Herrlitz, H./Hopf, W./Titze, H., Deutsche Schulgeschichte, 1993; Schiffler, H./Winkele...
7539Schultheiß ist der als Schuldheischer in dem 7. Jahrhundert in dem langobardischen Gebiet Italiens entstehende Amtsträger. Er übernimmt örtlich Aufgaben des Grafen. Als Amtsträger erscheint er für den König oder andere Herren häufig in Städten, aber auch in ländlichen Gebieten. Er sitzt niederen Gerichten vor und ist Ortsvorsteher (Schulze).Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 87; Schröder, R., Der ostfälische Schultheiß und der holländische Overbode, ZRG GA 7 (1886), 1; Eckert, C., Der Fronbote, Diss. jur. Gießen 1897; Moeller, E. v., Der Stadtschultheiß von Bochum, ZRG GA 25 (1904), 63; Wrochem, A. v., Der Schultheiß, 1908; Merz, W., Das Schultheißenbuch des Stadtschreibers Joh. Beat Bodmer von Baden, 1920; Lappe, J., Ein westfälischer Schulzenhof, 1935; Bader, K., Studien zur Rechtsgeschichte des mittelalterlichen Dorfes, Bd. 1ff. 1957ff.; Krug, H., Untersuchungen zum Amt des „centenarius“-Schultheiß, ZRG GA 87 (1970), 1, 88 (1971), 29; Matuszewski, J., Die Ignoranzklausel der Schultheißprivilegien, ZRG GA 93 (1971), 154; Hagner, U., Zwischen Heimbürge und Schultheiß, 2014
7540Schulze →Schultheiß
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