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#ZWERGLiterature
701Basel an dem Rhein (Basilia 374 n. Chr.) wird auf keltisch-römischer Siedlungsgrundlage (keltische Rauriker 1. Jahrhundert v. Chr., römisches Kastell auf dem Hügel des späteren Münsters um 15 v. Chr.) nach dem Übergang an die Alemannen (6./7. Jahrhundert) vielleicht in dem 7. Jahrhundert Sitz eines Bischofs (zunächst von Augst und B.). 1185/1190 ist ein Rat urkundlich bezeugt. Seit 1362 zählt es sich nach dem Kauf wichtiger Rechte des Bischofs zu den freien Städten in dem Heiligen römischen Reich und erwirbt Gebiete zu dem Jura hin. 1431-1437 ist es Tagungsort eines Konzils. 1459 (4. 4. 1460) erlangt es eine (bald verbaselete) Universität (mit rund 2200 Promotionen zwischen 1558 und 1818 d. h. jährlich etwa 9). An dem 13. 7. 1501 schließt sich B. als neunter Ort der Eidgenossenschaft der →...Köbler, Historisches Lexikon; Heusler, A., Verfassungsgeschichte der Stadt Basel, 1860; Concilium Basiliense, hg. v. Haller, J., Bd. 1ff. 1896ff.; Wackernagel, R., Geschichte der Stadt Basel, Bd. 1ff. 1907ff.; Bruder, H., Die Lebensmittelpolitik der Stadt Basel, 1909; Mulsow, H., Maß und Gewicht der Stadt Basel, 1910; Festschrift zur Feier des 450jährigen Bestehens der Universität Basel, 1910; His, E., Geschichte des Basler Grundbuchs, 1915; Wackernagel, R., Geschichte der Stadt Basel, Bd. 1f. 1907ff.; Heusler, A., Geschichte der Stadt Basel, 1917; Ribeaud, A., Le moulin féodal, 1920; Heusler, A., Basels Gerichtswesen im Mittelalter, 1922; His, E., Zur Geschichte des Basler Notariats, Basler Zeitschrift für Geschichte und Altertumskunde 20 (1922), 1; Saxer, E., Das Zollwesen der Stadt Base...
702Basiliken (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie über das Griechische des Altertums teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, griech. [ta] basilika [nomima], kaiserliche [Bücher bzw. Gesetze], Pl.) ist der Name für die (von Kaiser Basilius I. 867-886 geplanten) 60 Bücher, in denen unter Kaiser Leon VI. (886-912) in →Byzanz die lateinischen Rechtstexte (Codex und Digesten) Kaiser →Justinians (528-534) auf der Grundlage wohl alter griechischer Para-phrasen in das Griechische übersetzt, gestrafft und vereinfacht werden (Digestenparaphrase des Anonymus, Codexparaphrase des Thaleleios). Später kommen Randbemerkungen (Scholien) hinzu. Um 1345 bearbeitet →Harmenopulos die Basiliken in dem →Hexabiblos. Die unmittelbare Geltu...Dulckeit/Schwarz/Waldstein § 44 I 6; Basilicorum libri LX, hg. v. Scheltema, J., u. a., Bd. 1ff. 1953ff.
703Baske (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschenRechtsquellen nicht belegt, M., damit sprachlich verbindbare Eigenbezeichnung Euskaldunak [Baskischsprecher] oder Euskal Herritar [Volk des Baskenlands]) ist der Angehörige eines vorindogermanischen, um die Pyrenäen in Spanien und Frankreich siedelnden Volkes (vielleicht insgesamt 650000 Baskischsprecher). In dem 10. Jahrhundert deckt sich das Land der Basken mit dem Königreich →Navarra. 1939 beseitigt der spanische Diktator Franco die Vorrechte der ihm ablehnend gegenüberstehenden Basken. 1979 erhalten die Basken (wieder) Autonomie. Hinweise auf eine frühere Besiedelung ihres Gebietes durch andere Sprachgruppen bestehen nicht.Ortots, H., Die Basken, 1979; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,2,247; Kasper, M., Baskische Geschichte, 1997, 2. A. 2008; Kurlansky, M., Die Basken, 2000
704Baudoin (Balduinus), François (Arras 1520-Paris 1573), Fiskaladvokatensohn, lehrt nach dem Studium in Löwen (Mudaeus), kurz in Paris (Du Moulin), seit 1548 in Bourges, seit 1555 in Straßburg, seit 1556 in Heidelberg, nach einiger Unterbrechung seit 1566 in Besançon und seit 1569 in Angers. Innerhalb der französischen Humanisten bemüht er sich um die von der einfachen Überlieferung gelöste zusammenfassende Behandlung verschiedener Textschichten (beispielsweise der Codexfragmente Konstantins).Erbe, M., François Baudoin, 1978
705bauen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 800 - bzw. 3. Viertel 8. Jh. - bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – beispielsweise - ab 1221-1224 belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) wohnen, errichten
706Bauer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch – 750 bzw. - um 800 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie über das erschließbare Germanische teilweise mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb bauen 800) ist der Angehörige des die Landwirtschaft betreibenden Berufsstands. Sachlich entsteht der Bauer mit der vor zehntausend Jahren in dem Gebiet des so genannten silbernen Halbmonds in Kleinasien beginnenden Sesshaftwerdung des vorher wandernden Menschen, mit welcher der Ackerbau neben die Viehzucht tritt. In dem Frühmittelalter gerät der ursprünglich vielleicht freie Bauer vielfach in grundherrschaftliche Abhängigkeit. Seit der Aussonderung der Bürger und Ritter etwa in dem 11. Jahrhundert bilden die verbleibenden Mitglieder der Gesellschaft den Be...Köbler, DRG 79, 98, 111, 135; Heusler, A., Der Bauer als Fürstengenoss, ZRG GA 7 (1886), 235; Wittich, W., Die Frage der Freibauern, ZRG GA 22 (1901), 245; Fehr, H., Das Waffenrecht der Bauern im Mittelalter, ZRG GA 35 (1914), 111; Urkunden zur deutschen Agrargeschichte, hg. v. Wopfner, H., 1925; Barth, F., Der baaremer Bauer, Schriften des Vereins für Geschichte und Naturgeschichte der Baar 17 (1928); Weller, K., Die freien Bauern in Schwaben, ZRG GA 54 (1934), 178; Bader, K., Die freien Bauern im Breisgau, 1936; Mayer, T., Die Entstehung des „modernen“ Staates im Mittelalter und die freien Bauern, ZRG GA 57 (1937), 210; Bader, K., Das Freiamt im Breisgau und die freien Bauern am Oberrhein, 1936; Veltzke, G., Der gebundene bäuerliche Besitz, 1938; Arbusow, L., Das Bauernrecht des sog. bud...
707Bauerbrief (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 14./15. Jh. an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) →Dorfordnung
708Bauergericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1258 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1258 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist unter verschiedenen Namen das unter Vorsitz eines Bauermeisters in Flursachen tagende Gericht des mittelalterlich-frühneuzeitlichen Dorfes.Wiemann, H., Der Heimbürge in Thüringen und Sachsen, 1962
709Bauermeister (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1222 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1159 belegt [mnd. burmester] sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist von dem Hochmittelalter (bis zu dem Ausgang der frühen Neuzeit) der (gebietlich auch anders bezeichnete) Leiter örtlicher, meist bäuerlicher Gemeinden mit auch gerichtlichen Aufgaben.Schildt, B., Bauer Gemeinde Nachbarschaft, 1996
710Bauernbefreiung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1863 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F. Knapp 1887, F.) ist die Befreiung der gebietsmäßig durchaus verschieden gestellten Bauern aus der grundherrlichen Abhängigkeit an der Wende des 18. Jahrhunderts zu dem 19. Jahrhundert, die von Staatsmännern, Wirtschaftsdenkern und aufgeklärten Bürgern mit dem Ziel der Modernisierung der Landwirtschaft nach dem Vorbild Englands auch zwecks Ertragssteigerung angeregt wird. Sie beginnt nach Verbesserungen des Bauernschutzes in Preußen (1749) und Österreich (1751) in Savoyen (1761, 1771). Reformen Josephs II. in Österreich werden abgesehen von der Aufhebung der Er...Kroeschell, DRG 2, 3; Köbler, DRG 174; Knapp, G., Die Bauernbefreiung, 1887; Grünberg, C., Die Bauernbefreiung in Böhmen, Mähren und Schlesien, Bd. 1f. 1893, Neudruck 2013; Darmstädter, P., Die Befreiung der Leibeigenen (Mainmortables) in Savoyen, 1897; Vogt, G., Die Bauernbefreiung in Mecklenburg, 1937; Conze, W., Die liberalen Agrarreformen Hannovers im 19. Jahrhundert, 1947; Conze, W., Quellen zur Geschichte der Bauernbefreiung, 1957; Engels, W., Ablösungen und Gemeinheitsteilungen in der Rheinprovinz, 1957; Schremmer, E., Die Bauernbefreiung in Hohenlohe, 1963; Winkel, H., Die Ablösungskapitalien aus der Bauernbefreiung in West- und Süddeutschland, 1968; Hippel, W. v., Die Bauernbefreiung im Königreich Württemberg, Bd. 1f. 1977; Dipper, C., Die Bauernbefreiung in Deutschland 1790-1850,...
711Bauernkrieg (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1526 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen als ab 1524 mit einem Hinweis belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der (zwischen 1300 und 1800) von den →Bauern gegen die →Grundherrn geführte (einzelne) Krieg. Der Bauernkrieg von 1525 gründet sich auf eine als Folge der Pest an dem Ende des Mittelalters entstandene Agrarkrise und auf die von Martin Luther (Von der Freiheit eines Christenmenschen) genährte Hoffnung auf Besserung der Lage der Unterdrückten. Nicht zuletzt wegen Luthers baldiger Stellungnahme gegen die mörderischen Rotten der Bauern enden die Bauernkriege mit Niederlagen (bei Frankenhausen, Zabern, Böblingen und Würz-burg) der Bauern (etwa 100000 Tote...Zimmermann, W., Allgemeine Geschichte des großen Bauernkrieges, 1841ff.; Franz, G., Der deutsche Bauernkrieg, 1933, Aktenband 1935, 14. A. 1984; Blickle, P., Die Revolution von 1525, 1975; Struck, W., Der Bauernkrieg am Mittelrhein und in Hessen, 1975; Waas, A., Der Bauernkrieg, 1995; Blickle, P., Der Bauernkrieg, 1998, 2. A. 2002; Blickle, P., Unruhen in der ständischen Gesellschaft, 1988, 2. A. 2010, 3. A. 2012; Goertz, H., Thomas Müntzer, 1989; Strunz-Happe, A., Wandel der Agrarverfassung, 2003; Fink, B., Die Böhmenkircher Bauernrevolte 1580-1582/83, 2004; Hohn, M., Die rechtlichen Folgen des Bauernkrieges von 1525, 2004; Bundschuh, hg. v. Blickle, P. u. a., 2004; Bauernkrieg zwischen Harz und Thüringer Wald, hg. v. Vogler, G., 2008; Der Oberrheinische Revolu-tionär, bearb. v. Lauterbac...
712Bauernlegen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1807 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das in dem Hochmittelalter bei Orden (beispielsweise Zisterziensern) und dann in England in dem 15. Jahrhundert beginnende Einziehen wüst liegender Bauernhöfe und Aufkaufen freier Bauernhöfe durch Grundherren zwecks Vergrößerung von Grundherrschaften (beispielsweise Rittergütern in Mecklenburg und Vorpommern), das seit 1709 bzw. 1749 in Preußen verboten wird.Nichtweiß, J., Das Bauernlegen in Mecklenburg, 1954; Zientara, B., Die Agrarkrise in der Uckermark, (in) Feudalstruktur, Lehnbürgertum und Fernhandel 1967, 221ff.
713Bauernlehen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen – als Ansatz – nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das vereinzelt an einen Bauern gelangte kleine Lehen, das zwischen Lehen und Leihe steht und in das Lehensrecht nur in einzelnen Hinsichten einbezogen wird.
714Bauerschaft (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch unter Bauerschaft um 800 und unter Bauernschaft 1699 bezeugt sowie in älteren deutschen Rechtsquellen unter Bauernschaft – als Ansatz – nicht und unter Bauerschaft ab 1180 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die als Einheit verstandene Nachbarschaft, vor allem auf dem Land, aber zeitweise auch in niederdeutschen Städten.Lappe, J., Die Bauerschaften der Stadt Geseke, 1908; Lappe, J., Eine „untergegangene“ Bauerschaft, ZRG GA 32 (1911), 229; Lappe, J., Die Bauerschaften und Huden der Stadt Salzkotten, 1912
715Bauersprache (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1270 belegt [mnd. bursprake] sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die Versammlung der Nachbarn in Stadt und Dorf, in der das geltende Recht verkündet wird und bei Bedarf allgemeine Angelegenheiten beraten werden.Kroeschell, DRG 1
716Baulast (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nur durch einen Hinweis auf Stutz, Kirchenrecht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist in dem späten 20. Jahrhundert in Deutschland das sich nicht bereits aus öffentlichrechtlichen Vorschriften ergebende, also freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene, ein Grundstück betreffende Tun, Dulden oder Unterlassen eines Eigentümers. →KirchenbaulastDöring, C., Die öffentliche Baulast, 1994; Grahm, Nicole, Kommunale Kirchenbaulasten im Gebiet des ehemaligen Großherzogtums Baden, 2012
717Baum (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 800 belegt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in der Herkunft ungeklärt, M.) ist die verholzte, aus Wurzel, Stamm und Krone bestehende und auf dem Festland wachsende große PflanzeDemandt, A., Über allen Wipfeln – Der Baum in der Kulturgeschichte, 2002; Demandt, A., Der Baum, 2. A., 2014
718Bauordnung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1564 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1579 an drei Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F.) ist die seit der frühen Neuzeit zunächst in Städten sichtbare rechtliche Ordung für das Errichten von Bauwerken.Bauer, C., Anspruch und Wirklichkeit landesherrlicher Baugesetzgebung, Diss. jur. Marburg 1991; 100 Jahre Allgemeines Baugesetz Sachsen, hg. v. Bauer, H. u. a., 2000; Bauen nach Vorschrift?, hg. v. Spohn, T., 2002; Sokull, J., Baurecht und kommunale Selbst-verwaltung im 19. Jahrhundert, Diss. jur. Bonn 2010 (gedruckt 2012); Feldmann, E., Bauordnungen und Baupolizei, 2011; Quellen zum Bau- und Enteignungsrecht (1940-1958), hg. v. Schubert, W., 2016
719Baurecht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1125 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1120 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist objektiv die Gesamtheit der Rechtssätze, die sich auf die Zulässigkeit und die Grenzen bzw. die Ordnung und die Förderung der Errichtung und wesentlichen Veränderung von baulichen Anlagen sowie auf deren bestimmungsgemäße Nutzung beziehen. Ursprünglich gilt für das Baurecht der Grundsatz der Baufreiheit des Grundstücksberechtigten (so noch das Allgemeine Landrecht Preußens von 1794 in I 8 § 65). Seit dem Hochmittelalter finden sich erste Einschränkungen in den verdichtet besiedelten Städten. Dem folgen allmählich zahlreiche einzelne Polizeiverordnungen, Erlässe und Entsch...Köbler, DRG 152, 198, 259, 269; Grein, F., Baurecht nach den Vorschriften des allgemeinen Landrechts, 1863; Urschlechter, A., Das Baurecht der Stadt Nürnberg, Diss. jur. Erlangen 1940; Gönnenwein, O., Die Anfänge des kommunalen Baurechts, FG H. Fehr, 1948, 71; Pirson, D., Das Baurecht des fürstlichen Absolutismus im hohenzollerischen Franken, 1961; Buff, A., Die bestimmenden Faktoren der deutschen Bauordnungen, 1970; Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. v. Jeserich, K. u. a., Bd. 1ff. 1983ff.; Ries, P., Bauverträge im römischen Recht, Diss. jur. München 1989; Bauer, C., Anspruch und Wirklichkeit landesherrlicher Baugesetzgebung, Diss. jur. Marburg 1991; 100 Jahre Allgemeines Baugesetz Sachsen, hg. v. Bauer, H. u. a., 2000; Binding, G./Linscheid-Burdich, S., Planen und Bauen im frühen und ho...
720Bausparkasse (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, 1885?, F.) ist die vorchristlichen Anfängen in China folgende genossenschaftlich organisierte →Sparkasse, die meist nach einer Ansparzeit Darlehen zu Bauzwecken an Genossen vergibt. Die erste Bausparkasse wird 1775 in Birmingham gegründet (Ketley’s Building Society, 1831 Oxford Provident Building Association in Frankfort/Pennsylvania). In Deutschland stammt die älteste Bausparkasse von 1885 (Bielefeld, Bausparkasse für jedermann, 1924 Bausparkasse Wüstenrot).Köbler, DRG 241; Lehmann, W., Die Bausparkasse, 5. A. 1977
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