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7101Religionsfriede ist der zu der Beendigung eines Religionskriegs vereinbarte Friede (beispielsweise Augsburger Religionsfriede von dem 25. 9. 1555).Wolf, G., Der Augsburger Religionsfriede, 1890; Rabe, H., Der Augsburger Religionsfrieden und das Reichskammergericht, 1976; Der Augsburger Religionsfriede, hg. v. Wüst, W. u. a., 2005; Wolgast, E., Religionsfrieden als politisches Problem der frühen Neuzeit, (in) HZ 282 (2006), 59; Religionsfreiheit und Frieden, hg. v. Gaertner, J. u. a., 2007
7102Religionsgemeinschaft ist die Gemeinschaft der Anhänger einer Religion zu deren Ausübung unabhängig von einer besonderen öffentlichrechtlichen Stellung.
7103Religionskrieg ist der wegen der →Religion geführte →Krieg (beispielsweise 1419-1436 Hussitenkriege, 1547 Schmalkaldischer Krieg, Dreißigjähriger Krieg 1618-48).Köbler, DRG 95, 130; Religionskriege im alten Reich und in Alteuropa, hg. v. Brendle, F. u. a., 2006
7104Religionsmündigkeit ist die →Mündigkeit in Religionsangelegenheiten. Nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung von dem 15. 7. 1921 erlangt das Kind mit 10, 12 und 14 Jahren stufenweise R.Erler, A., Kirchenrecht, 5. A. 1983
7105Religionsverbrechen ist die an unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen Zeiten gegen die jeweilige →Religion gerichtete, mit einer Strafe verfolgte Handlung (beispielsweise Zauberei u. a.).Mommsen, T., Römisches Strafrecht, 1899, Neudruck 1961; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 2 1935, 1; Kießling, E., Zauberei in den germanischen Volksrechten, 1941
7106Religiöse Kindererziehung ist die Erziehung von Kindern in Religionsangelegenheiten. In dem Mittelalter ist die christliche religiöse Kindererziehung durch die Eltern unstreitig. Dementsprechend verbietet es die Kirche, Judenkinder gegen den Willen ihrer Eltern zu taufen. Zu einem Problem wird die religiöse Kindererziehung. mit der Reformation und der Aufklärung. Hier entwickelt sich der Grundsatz, dass in glaubensverschiedenen Ehen zunächst die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung, hilfsweise die Religion des Vaters entscheidet (Preußen 1803, dagegen das Geschlecht des Kindes nach dem Allgemeinen Landrecht von 1794). Nach Landesrecht entstehen bis 1921 31 verschiedene Rechtsgebiete. Mit Reichsgesetz von dem 15. 7. 1921 wird eine 1939 auch auf Österreich erstreckte einheitliche Rege...Hübler, B., Die religiöse Erziehung der Kinder, 1888; Roth, H., Die religiöse Kindererziehung nach schweizerischem Recht, Diss. jur. Zürich 1920; Pfordten, v. d. T., Gesetz über die religiöse Kindererziehung, 1922; Kammerloher-Lis, S., Die Entstehung des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung, 1999
7107Reliquie ist in der christlichen →Religion ein Überrest eines herausgehobenen Menschen (beispielsweise eines Heiligen). Die Verehrung einer Reliquie wird vermutlich seit dem 4. Jahrhundert in der westlichen christlichen Kirche aus älteren Ansätzen (beispielsweise Heroenverehrung in Griechenland) übernommen. Sie gewinnt in dem Mittelalter große Bedeutung. In der Gegenwart ist sie fragwürdig (beispielsweise bei Windel Christi, Grabtuch Christi u. a.), weil sie zu oft von heuchlerischen Geschäftemachern zu Lasten der gutgläubigen Armen und Schwachen zu Wallfahrtsrummeln (beispielsweise Georgenberg) missbraucht wird.Pfister, F., Der Reliquienkult im Altertum, 1909ff.; Heinerth, H., Die Heiligen und das Recht, 1939; Braun, J., Die Reliquiare des christlichen Kultus, 1940; Angenendt, A., Heilige und Reliquien, 1994; Mayr, M., Geld, Macht und Reliquien, 2000; Von goldenen Gebeinen, hg. v. Mayr, M., 2001; Laube, S., Von der Reliquie zum Ding, 2011
7108RemagenFlink, K., Rigomagus – Remagen, Bd. 1f. 2010ff.
7109Remissorium (N.) ist das knappe, alphabetisch geordnete Nachschlagewerk (Inhaltsverzeichnis) des 15. Jahrhunderts hauptsächlich zu dem sächsischen Recht (beispielsweise das in 19 Handschriften von 1452 bis 1472 überlieferte Remissorium des Dietrich von Bocksdorf, das Remissorium des Tammo von Bocksdorf, das Remissorium des Kaspar Popplau, das Remissorium Zu fromen und bequemikeit, das Remissorium (lat. [F.] Summa totius Brodii (Summe des ganzen Brodius) oder das Remissorium zu dem Meißener Rechtsbuch).Oppitz, U., Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1 1990, 78
7110Renaissance (Wiedergeburt) ist die kulturelle Wiederanknüpfung an das Vorbild des Altertums zu Beginn der Neuzeit. Die Renaissance nimmt ihren Ausgang von Italien. Von einer karolingischen Renaissance wird für die Zeit Karls des Großen gesprochen, von einer Renaissance des 12. Jahrhunderts für die Zeit der Staufer.Köbler, DRG 79, 135; Burckardt, J., Die Kultur der Renaissance in Italien, 1859, 10. A. 1976; hg. v. Günther, H., 1989; Andersen, E., The Renaissance of Legal Science after the Middle Ages, 1974; Die Renaissance der Wissenschaften im 12. Jahrhundert, hg. v. Weimar, P., 1969, 1981; Burke, P., Die Renaissance in Italien, 1984; Lexikon der Renaissance, hg. v. Gurst, G. u. a., 1989; Cortese, E., Il Rinascimento giuridico medievale, 1992; Maclean, I., Interpretation and meaning in the renaissance, 1992; Hale, J., Die Kultur der Renaissance, 1994; Das 16. Jahrhundert, hg. v. Kuester, E., 1995; Lexikon der Renaissance (CD-ROM), hg. v. Gurst, G., 1996; Burke, B., Die europäische Renaissance, 1998; Die Renaissance und ihre Antike, hg. v. Rudolph, E., 1998; Lexikon der Renaissance, hg. v. Münkler, R...
7111RendsburgKaack, H., Die Ratsverfassung und –verwaltung der Stadt Rendsburg, 1976
7112Renner, Karl (Unter Tannowitz in Südmähren 14. 12. 1870-Wien 31. 12. 1950), Winzerssohn, wird nach dem Rechtsstudium in Wien Bibliothekar und sozialdemokrati-scher/austromarxistischer Politiker (1907 Abgeordneter), von Oktober 1918 bis März 1919 Leiter der Staatskanzlei, von März 1919 bis Juni 1920 Regierungschef (Staatskanzler, Schöpfer der provisorischen Verfassung, Unterzeichner des Vertrags von Saint Germain, Initiator des Habsburgergesetzes) und von 1931 bis 1933 Nationalratspräsident (Rücktritt an dem 4. 3. 1933). Er befürwortet 1938 den →Anschluss an das Deutsche Reich und 1945 als Staatskanzler einer provisorischen Regierung die Wiederherstellung (Unabhängigkeitserklä-rung) der Republik Österreich, deren Präsident er von 1945 bis 1950 wird.Köbler, DRG 248; Baltl/Kocher; Juristen in Österreich, hg. v. Brauneder, W., 1987, 280; Schmitz, G., Karl Renners Briefe aus Saint Germain, 1991
7113renovatio (lat. [F.]) Erneuerung (beispielsweise renovatio imperii [Romanorum], Erneuerung des römischen Reiches in dem Mittelalter [von dem Papst als eine von ihm - nicht zwingend dem deutschen König - zu übertragende Aufgabe angesehen)Kroeschell, DRG 1; Schramm, P., Kaiser, Rom und Renovatio, Bd. 1 1929; Charlemagne’s Heir, hg. v. Godman, P. u. a., 1990
7114Rente (Wort 1220) ist das auf Vermögen, Versicherungsanspruch oder Versorgungsanspruch beruhende Einkommen. Die privatrechtliche Rente entsteht in dem Hochmittelalter aus der Vereinbarung, dass von dem Rentenschuldner auf eine gewisse Dauer regelmäßige Leistungen an den Rentengläubiger zu erbringen sind. Diese Vereinbarung wird vielfach bei Zahlung bzw. Hingabe einer Geldsumme (Kapital) geschlossen und ersetzt bis zu der Aufhebung des kanonischen Zinsverbots das verbotene verzinsliche →Darlehen. Sie kann als Reallast so mit einem Grundstück verknüpft sein, dass dessen jeweiliger Eigentümer als jeweiliger Verpflichteter erscheint. Vielleicht ist sie aus der Erbleihe entstanden (str.). Bei der Verpflichtung ist zwischen der auf Dauer angelegten, nicht durch Erfüllung tilgbaren Stammverpflich...Hübner 195; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 125, 135; Mann, Mecklenburgische Rentenbriefe, ZRG GA 7 (1886), 116; Stern, M., Das zweite Kieler Rentebuch (1487-1586), 1904; Brandt, A. v., Der Lübecker Rentenmarkt von 1320-1350, 1935; Ogris, W., Der mittelalterliche Leibrentenvertrag, 1961; Geschichte und Gegenwart der Rentenversicherung, hg. v. Fisch, S. u. a., 2000; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010; Noll, D., Ohne Hoffnung im Alter jemals nur einen Pfennig Rente zu erhalten, 2010; Zuijderduijn, C., Medieval Capital Markets, 2009; Weidner, F., Der lange Kampf um die Einführung von Witwen- und Witwerrenten, 2017; Reuter, M., Ghettorenten, 2019; Erker, P., Rente im Dritten Reich, 2019
7115Rentenbank ist das in dem 19. Jahrhundert geschaffene landwirtschaftliche Kreditinstitut, das den von grundherrschaftlichen →Hintersassen zu Eigentümern gewordenen Bauern die Tilgung ihrer Entschädigungsverpflichtung durch langfristige verzinsliche Darlehen ermöglicht.Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 174
7116Rentengrundherrschaft ist die seit dem Hochmittelalter von Naturalleistungen auf Geldleistungen umgestellte Grundherrschaft, in welcher der Nebenhof von dem Haupthof gelöst und Land auf Zeit gegen Geld verpachtet wird.Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 96
7117Rentenkauf ist das der Begründung der privatrechtlichen →Rente durch Hingabe einer Geldsumme („Kauf“) dienende, seit dem Hochmittelalter sichtbare Rechtsgeschäft. Rentenkauf ist daneben auch der kaufweise erfolgende Erwerb einer bereits bestehenden Rente.Hübner 395; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 125; Gobbers, J., Die Erbleihe und ihr Verhältnis zum Rentenkauf, ZRG GA 4 (1883), 130; Winiarz, A., Erbleihe und Rentenkauf in Österreich, 1906; Gattjen, B., Der Rentenkauf in Bremen, 1928; Rörig, F., Kündigungsrecht des Rentners beim Rentenkauf, ZRG GA 57 (1937), 451, Cremer, O., Der Rentenkauf im mittelalterlichen Köln, Diss. jur. Köln 1937; Trusen, W., Spätmittelalterliche Jurisprudenz und Wirtschaftsethik, 1961; Gabrielsson, P., Struktur und Funktion der Ham-burger Rentengeschäfte, 1971; Haberland, H., Der Lübecker Renten- und Immobilienmarkt, 1974; Ellermeyer, J., Stade 1300-1399, 1975; Schmelzeisen, G., Zinsvertrag und Rentenkauf, ZRG GA 95 (1978), 229
7118Rentenschuld (1895) ist die in dem Bürgerlichen Gesetzbuch des Deutschen Reiches (1896/1900) zugelassene, in der Weise bestellte Grundschuld, dass in regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist.Köbler, DRG 213; Hensel, R., Jurisprudenz und Nationalökonomie, 2006; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
7119Rentenwirtschaft →Rentengrundherrschaft
7120Renuntiation ist der Verzicht auf eine rechtliche Möglichkeit. Von dem 13. Jahrhundert bis zu dem 17. Jahrhundert erscheinen in Urkunden zahlreiche Renuntiationsklauseln, in denen auf →Einreden des römischen Rechtes (beispielsweise Arglisteinrede, Nichtzahlungseinrede) verzichtet wird. Ihre weite Verbreitung könnte dadurch ermöglicht sein, dass der Verzicht auf Rechte als solcher bereits unabhängig von dem römischen Recht bekannt ist, und dadurch bedingt sein, dass durch die Wiederaufnahme des römischen Rechtes in erheblichem Maße Rechtsunsicherheit unter Betroffenen ausgelöst wird.Kroeschell, DRG 1, 2; Schlosser, H., Die Rechts- und Einredeverzichtsformeln (renuntiationes), 1963; Köbler, G., Verzicht und Renuntiation, ZRG GA 85 (1968), 211
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