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#ZWERGLiterature
581auslegen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1062 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) herauslegen, ermitteln, erläutern
582Auslegung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1175 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 14. Jahrhundert belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb auslegen um 1062 bezeugt) ist die Ermittlung und Klarlegung des Bedeutungsgehalts eines Umstandes, insbesondere einer Erklärung oder eines Wortes. Sie ist sachlich bereits Bestandteil der römischen Jurisprudenz, die das Zwölftafelgesetz ebenso auslegt wie einzelne Verträge oder Erklärungen. Justinian verbietet 529/530/533 die Auslegung seiner Kompilation (Const. 1, 14, 12, Deo auctore 12, Const. Tanta 21). Nach der vorkritischen Hermeneutik der Aufklärung und des Vernunftrechts ist Verstehen die Regel und Missverstehen die Ausnahme, weswegen die Auslegung kla...Kaser §§ 2 II 2, 3 V 1, 8 I; Kroeschell, 20. Jahrhundert; Köbler, DRG 2, 17, 146, 229; Müller, H., Zur Geschichte der bindenden Gesetzesauslegung, 1939; Rüthers, B., Die unbegrenzte Auslegung, 1968, 6. A. 2005, 7. A. 2012; Schumacher, D., Das rheinische Recht in der Gerichtspraxis des 19. Jahrhunderts, 1970; Conrad, H., Richter und Gesetz, 1971; Schott, C., Rechtsgrundsätze und Gesetzeskorrektur, 1975; Hübner, H., Kodifikation und Entscheidungsfreiheit des Richters, 1980; Schröder, J., Gesetzesauslegung und Gesetzesum-gehung, 1985; Ogorek, R., Richterkönig oder Subsumtionsautomat?, 1986, Neudruck 2007; Savignyana, Bd. 2 Vorlesungen über juristische Methodologie 1802-1842, hg. v. Mazzacane, A., 1993; Baldus, C., Regelhafte Vertragsauslegung, 1998; Bergfeld, C., Entscheidungen des Reichsober...
583ausliefern (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1449 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1401 [Dordrecht] an fünf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, V.), ausgeben, herausgeben
584Auslieferung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1621 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1504 [Hanse] an sechs Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb ausliefern 1449) ist die Beförderung von Sachen oder Menschen von einem Ort an einen anderen Ort oder die Überlassung an andere, meist gefährlichere Gegebenheiten. Das römische Recht kennt sachlich die Auslieferung von Tieren oder Sklaven in der Form der Preisgabe zwecks Haftungsfreiheit des Berechtigten oder Herren ([lat.] noxae datio [F.], Gabe des Schädigers). In der Neuzeit ist vor allem die Auslieferung eines Straftäters von einem Staat an einen anderen Staat zwecks Strafverfolgung oder Strafvollzug bedeuts...His, R., Das Strafrecht im deutschen Mittelalter, 1920; Stüdemann, A., Die Entwicklung der zwischenstaatlichen Rechtshilfe in Strafsachen im nationalsozialistischen Deutschland, 2009; Roschauer, O., Asyl und Auslieferung – Entwicklung von Strafanspruch und Auslieferungsrecht, 2021
585ausloben (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1450 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1593 [Jütland] sieben Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) Belohnung aussetzen
586Auslobung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1767 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1767 an vier Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb ausloben um 1450) ist das durch öffentliche Bekanntmachung erfolgende (seit dem 18. Jahrhundert) einseitige Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer Handlung, das in dem 18. Jahrhundert so benannt wird. Ursprünglich wird die Erklärung des Auslobens als Angebot an unbestimmte Dritte angesehen.Dreiocker, K., Zur Dogmengeschichte der Auslobung, Diss. jur. Kiel 1969; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
587Ausmärker (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1353 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1353 an sieben Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar) ist der außerhalb einer →Mark Wohnende, der nur ausnahmsweise an einer Mark berechtigt ist. Seit dem Spätmittelalter wird eine Verfügung über Allmendrechte ohne Zustimmung der anderen Berechtigten möglich. Dadurch wird die Allmendberechtigung verkehrsfähig.Hübner 137f.; Maurer, G. v., Geschichte der Markenverfassung in Deutschland, 1856; Bader, K., Das mittelalterliche Dorf, 1957ff.
588Ausnahme (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1585 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1696 an zwölf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F., Verb ausnehmen um 805) Herausnahme, Abweichung, Sonderfall
589Ausnahmegericht (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, N.) ist das besonders gebildete und zu der Entscheidung besonderer Fälle bestimmte Gericht. Es findet sich beispielsweise als Star Chamber oder Court of High Commission in England, als Justizkommission in dem Absolutismus in Frankreich oder als Zentraluntersuchungskommission in dem Deutschen Bund. Ausgehend von England (Bill of Rights 1689) wird das Ausnahmegericht in den Verfassungen verboten (Frankreich 1791, Deutsches Reich 1849).Pollard, A., Council, Star Chamber and Privy Council under the Tudors, (in) EHR 37 (1922), 516; Menzel, W., Ausnahmegericht und gesetzlicher Richter, 1925; Schmidt, J., Rechtssprüche und Machtsprüche der preußischen Könige des 18. Jahrhunderts, 1943; Andrieux, C., Les Commissions Extraordinaires, 1955 (Diss. Paris); Seif, U., Recht und Justizhoheit, 2003
590Ausnahmezustand (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1843 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M.) ist der in der Mitte des 19. Jahrhunderts als solcher erkannte Zustand des Staates in einer außergewöhnlichen Notlage, in der grundsätzlich die Regel gilt Not kennt kein Gebot. Nach rechtsstaatlichem Ver-ständnis bedarf auch der Ausnahmezustand einer (vorherigen gesetzlichen) Regelung (beispielsweise Gesetz über den Belagerungszustand von dem 4. 6. 1851 Preußen, Reichstagsbrandverordnung von dem 28. 2. 1933 Deutsches Reich, Art. 87a, 91, 115aff. GG). Bei Zweifeln entscheidet der souveräne Staat über das anzuwendende Mittel.Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 1 1972, 343; Schneider, P., Ausnahmezustand und Norm, 1957; Boldt, H., Rechtsstaat und Ausnahmezustand, 1967; Trotter, M., Der Ausnahmezustand, Diss. jur. Heidelberg, 1997; Ausnahmezustand - Carl Schmitts Lehre von der kommissarischen Diktatur, hg. v. Voigt, R., 2013; Kaiser, A., Ausnahmeverfassungsrecht, 2020
591ausnehmen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 805 bezeugt und in älteren deutshen Rechtsquellen ab 1221-1224 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) herausnehmen
592Aussatz (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1300 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen mit unterschiedlichen Bedeutungen ab 1327 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Lepra, Verb aussetzen um 1222, Femininum Aussetzung 1348) ist eine bereits dem Altertum bekannte, durch ein Bakterim ausgelöste mit Veränderungen an Haut, Schleimhaut, Nervengewebe und Knochen verbundene dauerhafte Infektionskrankeit, die anfangs nur durch Aussonderung der Betroffenen bekämpft werden konnte.
593ausschießen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 1300 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1316 belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) herausschießen, wegschießen
594ausschlagen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 850 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab dem Althochdeutschen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, V.) herausschlagen, ablehnen
595Ausschlagung (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1445 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1445 an fünf Stellen belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, F. Verb ausschlagen um 850) ist die sachlich bereits dem römischen Recht bekannte Willenserklärung des vorläufigen Erben, die Erbschaft nicht anzunehmen (lat. repudiare).Kaser § 71 II 3; Hübner; Coing, H., Europäisches Privatrecht, Bd. 1f. 1985ff.; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
596Ausschuss (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1376 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen ab 1376/1445 [Ulm] belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, M., Verb ausschießen um 1300) ist allgemein das aus einer Gesamtheit Ausgesonderte wie beispielsweise eine Untergliederung einer Einrichtung zu der einfacheren Erfüllung einer Aufgabe (beispielsweise Untersuchungsausschuss).Schmitt, C., Verfassungslehre 1928; Schönberger, C., Parlament im Anstaltsstaat, 1997; Linke, T., Entstehung und Fortbildung des Enquête-und Untersuchungsrechts in Deutschland. Rechtsentwicklungen aus 200 Jahren, 2015
597außen (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 765 bezeugt und über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Adv.) außerhalb, an der äußeren Seite
598Außenerbe (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch nicht bezeugt und – als Ansatz – in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, lat. heres [M.] extraneus) ist sachlich in dem altrömischen Recht der bei Fehlen von Hauserben (lat. sui heredes [M.Pl.]) eintretende Erbe (Agnat, Gentile, Patron, beliebiger Hausfremder), der die Vermögensrechte des Erblassers durch eine besondere Handlung ergreifen muss.Kaser § 65
599Außenminister (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch 1916 bezeugt und in älteren deutschen Rechtsquellen nicht belegt sowie in den Bestandteilen über das erschließbare Germanische und das Lateinische des Altertums mit dem Indogermanischen verbindbar) →Minister (für auswärtige Angelegenheiten)Hampe, K., Das Auswärtige Amt in wilhelminischer Zeit, 2001; Die Außenpolitik der deutschen Länder im Kaiserreich, hg. v. Auswärtigen Amt, 2012; Das Auswärtige Amt und seine umstrittene Vergangenheit, hg. v. Sabrow, M. u. a., 2014
600außer (Wort in Grimm Deutsches Wörterbuch um 790 bezeugt und über das erschließbare Germanische mit dem Indogermanischen verbindbar, Präp.) ausgenommen
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