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#ZIEL
4261Mallersdorf Lit.: Pölsterl, G., Mallersdorf, 1979
4262Malleus maleficarum →Hexenhammer
4263mallobergus (lat. M.) Malberg, Verhandlungsberg
4264mallus (lat. M.), mallum (lat. N.) Versammlung, Gerichtsversammlung Lit.: Kroeschell, DRG 1; Köbler, LAW; Platon, G., Le mallus, 1889; Estey, F., The Meaning of ,Placitum‘ and ,Mallum‘, Speculum 1947, 435; Tiefenbach, H., Studien zu Wörtern volkssprachiger Herkunft, 1973, 71; Weitzel, J., Dinggenossenschaft und Recht, 1985
4265Malmann Lit.: Lamberg, P., Die Malmannen im sächsischen Freienrecht des Mittelalters, Osnabrücker Mitteilungen 75 (1968), 126
4266Malscult (as. F.) Dingschuld, eine Abgabe Lit.: Molitor, E., Die Stände der Freien, 1910, 10
4267Malta ist die zwischen Italien und Tunesien gelegene, 316 Quadratkilometer große Insel im Mittelmeer. Sie weist große Tempelbauten des 4. Jt.s v. Chr. auf und gelangt nacheinander an Phönizier/Punier/Karthager (7. Jh. v. Chr.), Römer (218 v. Chr.), Ostrom (395 n. Chr.), Vandalen, Ostgoten, Muslime (870), Normannen (1091), den Johanniterorden (1530), Frankreich (1798) und Großbritannien (1800/1802). 1964 wird Malta unabhängig, 1974 parlamentarische Republik und zum 1. 5. 2004 Mitgliedstaat der Europäischen Union. Lit.: Betz, W., Malta, 1994; Staehle, E., Geschichte der Johanniter und Malteser, Bd. 1ff. 2002
4268Malumbra, Ricardus ist ein vielleicht in Cremona 1264 geborener, 1289 als doctor legum bezeugter, seit 1295 in Padua lehrender Jurist. Lit.: Lange, H./Kriechbaum, M., Römisches Recht im Mittelalter, Bd. 2 2007, 593
4269mamluk (arab.) weißer Sklave Lit.: Brandes, J., Die Mameluken, 1996
4270Man ist eine Insel in der irischen See mit etwa 85000 Einwohnern, die weder der Europäischen Union noch dem Vereinigten Königreich von Großbritannien angehört, wohl aber den britischen Inseln und eigene Gesetzgebung und Rechtsprechung hat. Lit.: Zillmer, M., Die Rechtsordnung der Isle of Man, 2012
4271Manchester beruht auf dem römischen Kastell Mancunium. 1229 erhält M. Marktrecht, 1838 Stadtrecht. 1851 wird es Sitz einer Universität.
4272Mancipatio (lat. F.) ist bereits im altrömischen Recht ein allgemeines Geschäft für die Überführung aus der Gewalt eines Hausvaters in die eines anderen. Dabei ergreift jemand eine handgreifbare Sache (lat. res F. mancipi) eines anderen vor fünf mündigen Bürgern als Zeugen und einem Waagehalter (lat. M.libripens), spricht eine sein Eigentum an der handgreifbaren Sache behauptende Formel und lässt den tatsächlichen Betrag des Wertes der Sache dem anderen in Erz (lat. aes N. Kupfer) in einer Waage (lat. F. libra) zuwägen (Libralgeschäft), wobei dieser das Metall unter schweigender Duldung der Handgreifung annimmt, so dass ein eigentliches positives einverständliches Zusammenwirken nicht ausgedrückt wird. Der bisherige Gewalthaber ist danach Vormann (lat. M. →auctor) des neuen Gewalthabers. Später wird die m. dadurch fortgebildet, dass das Erz nicht mehr tatsächlich, sondern nur noch sinnbildlich in der Form einer einzigen kleinen Münze (lat. nummo uno) zugewogen wird. Diese m. nummo uno dient dann der Erlangung der Gewalt über handgreifbare Sachen und Personen auch außerhalb des Barkaufs in einer Vielzahl von Fällen (z. B. Kreditkauf, Treuhand, Mitgift, Adoption, Eheschließung lat. coemptio, Emanzipation u. s. w.). Die m. ist ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Im spätantiken römischen Recht ist die m. verschwunden, in den Juristenschriften der Digesten m. durch (lat. F.) →traditio (fomlose Übergabe) ersetzt. Lit.: Kaser § 7 I, 24 II, 27 I 2, 38 II 1a, 41 I 1; Söllner §§ 8, 12, 18, 24; Köbler, DRG 22ff., 40, 61f.; Randazzo, S., Leges mancipii, 1998
4273Mancipium (lat. N.) ist im römischen Recht die Handgreifung, die dadurch erlangte, der Herrenstellung über Sklaven ähnliche Gewalt über ein fremdes Hauskind und übertragen der Sklave. Im Mittelalter ist m. der Unfreie, doch nimmt die Verwendung des Wortes vom Beginn des 11. Jh.s an stark ab. Lit.: Kaser §§ 7 I 1d, 16 III 1, 60 I 3b; Söllner §§ 8, 20; Kroeschell, DRG 1; Köbler, DRG 21; Köbler, LAW; Dubled, H., Mancipium au Moyen Age, Revue du Moyen Age Latin 5 (1949), 51; Nehlsen, H., Sklavenrecht, 1972; Köbler, G., Lateinisch-germanistisches Lexikon, 2. A. 1984.; Randazzo, S., Leges mancipii, 1998
4274Mandat als Lehnwort zu lat. mandatum (N.) erscheint im 14. Jh. Im Prozessrecht bezeichnet es das Verhaltensgebot des Gerichts an eine Partei oder einen Dritten, aber auch den Auftrag einer Partei für einen Vertreter. Daneben wird später auch vom M. eines Abgeordneten einer Volksvertretung und vom M. als internationalem Auftrag des Völkerrechts gesprochen. Lit.: Triepel, H., Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, 1942; Weitzel, J., Der Kampf um die Appellation, 1976, 52
4275Mandatsprozess ist in der frühen Neuzeit eine Form des →summarischen Prozesses, bei dem auf Antrag des Klägers dem Beklagten durch gerichtliches Gebot (→Mandat) ein bestimmtes Verhalten auferlegt wird. Vorkommen gerichtlicher Anordnungen finden sich bereits im frühen und hohen Mittelalter, allgemeine Bedeutung erlangen sie aber erst mit dem Übergang der höchsten Gerichtsgewalt vom König auf das Reichskammergericht am Ende des Spätmittelalters (1495). Seit der Mitte des 16. Jh.s (1555) wird dabei zwischen bedingtem Mandat, bei dem sich der Empfänger auf alle rechtlichen Gegengründe stützen darf, und dem unbedingten Mandat, bei dem der Empfänger nur die Unrichtigkeit der tatsächlichen Mandatsgrundlagen vortragen darf, unterschieden. Vom →Reichskammergericht geht der hierdurch geprägte M. in das partikulare Verfahrensrecht über. Hieraus entwickelt sich das 1833 bzw. 1846 in Preußen eingeführte →Mahnverfahren und die mandatsähnliche →einstweilige Verfügung (Hannover 1850, Baden 1851). Lit.: Bayer, H. v., Theorie der summarischen Processe, 7. A. 1859, 19; Skedl, A., Das Mahnverfahren, 1891; Poetsch, J., Die Reichsjustizreform von 1495, 1912; Hinz, M., Der Mandatsprozess des Reichskammergerichts, (in) Commémoration du 500e anniversaire de la création du Parlament, 1977, 343; Rohmeyer, H., Geschichte und Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung, Diss. jur. Hamburg 1967, 148; Uhlhorn, M., Der Mandatsprozess, 1991
4276Mandatsverfahren →Mandatsprozess
4277Mandatum (lat. N.) ist im römischen Recht einerseits der unentgeltliche Auftrag (Konsensualkontrakt), der eine Tätigkeit jeder Art betreffen kann, andererseits seit etwa der Zeitenwende die Dienstanweisung des Staatsoberhaupts (lat. M. princeps) beispielsweise an einen Provinzstatthalter, die bald als gesetzesgleich gilt. Dieser Sprachgebrauch setzt sich im lateinischen Frühmittelalter entsprechend fort. Lit.: Kaser §§ 38 II 1d, 44 I; Söllner §§ 9, 17, 18; Köbler, DRG 31, 47, 64; Watson, A., Contract of Mandate in Roman Law, 1961; Klami, H., Mandatum and labour, ZRG RA 106 (1989), 575; Marotta, W., Mandata principum, 1991
4278Manegold von Lautenbach (Lautenbach nach 1030-nach 1103) wird nach Studien in Lautenbach und Paris Wanderlehrer in Frankreich. Nach 1080 wird er Mönch in Lautenbach und flüchtet von dort nach Rottenbuch. 1089 wechselt er als Propst nach Marbach. Seinen Streitschriften gegen Wenrich von Trier und Wolfhelm von Brauweiler wird der Gedanke der →Volkssouveränität entnommen. Lit.: Koch, G., Manegold von Lautenbach und die Lehre von der Volkssouveränität, 1902; Laakmann, R., Die Königsgewalt bei Manegold von Lautenbach, Diss. jur. Hamburg 1969; Fuhrmann, H., Volkssouveränität und Herrschaftsvertrag bei Manegold von Lautenbach, FS H. Krause, 1975, 21
4279Mangel (Wort 1075, Mangelrüge 1881) ist das Fehlen einer vorausgesetzten Beschaffenheit einer Sache oder einer sonstigen Gegebenheit. Lit.: Niedrig, H., Die Mängelrüge, 1994; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswort-schatzes, 2010
4280Mangelschaden ist der im Mangel einer gelieferten Sache bestehende Schaden (z. B. ein gekauftes Buch ist wegen fehlender 100 Seiten 10 Euro weniger wert als ein vollständiges Buch.
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