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#ZIEL
3881Lebenspartnerschaft ist die am Ende des 20. Jh.s in einzelnen Ländern gesetzlich geregelte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft zweier Menschen, die mit eheähnlichen Wirkungen versehen wird. Lit.: Winckler, K., Die unwirksame eingetragene Lebenspartnerschaft, 2007
3882Lebensversicherung (1795) ist die Versicherung des Lebens bei einem Versicherer gegen die Gefahr des Todes. Sie ist eine Privatversicherung auf den Todesfall oder auf das Erleben eines bestimmten Zeitpunkts. Sie entsteht nach Vorläufern des 17. Jh.s im 18. Jh. in England (London 1706 John Hartley), in Deutschland (gesetzliche Regelung bereits im Allgemeinen Landrecht Preußens von 1794) im 19. Jahrhundert (z. B. in Gotha 1829) vielleicht auch aus dem Grund, dass der Wegfall des mit der Grundherrschaft ver-bundenen Schutzes ausgeglichen werden soll.
3883L.: Heiss, S., Die Institutionalisierung der deutschen Lebensversicherung, 2006; Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
3884Lebus Lit.: Ludat, H., Das Lebuser Stiftsregister von 1405, 1965
3885Le Conte (Contius), Antoine (1517-1586), Königsbeamtensohn, wird nach dem Rechtsstudium in Bourges (Baron) 1557 Professor in Bourges, 1570 in Orléans und 1574 in Bourges. Er veröffentlicht textkritisch römisches und kirchliches Recht. Lit.: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 2,1,1977,775
3886Ledigmann →(lat.) homo (M.) ligius
3887Leeds in England erhält 1626 Stadtrecht. 1890 wird eine Universität eingerichtet
3888Leeuwen, Simon van (Leiden 1626-1682) wird nach dem Rechtsstudium in Leiden Anwalt, Sekretär und Gerichtsschreiber. Er verfasst eine niederländische Darstellung des römisch-holländischen Rechtes (lat. Paratitla [N.Pl.] iuris novissimi, 1652, Het Rooms-Hollands-Recht, 1664) und eine lateinische Zusammenfassung des geltenden römischen Rechtes (lat. Censura F. forensis theoretico-practica, 1662), die trotz ihres geringen wissenschaftlichen Wertes das niederländische Recht bedeutsam beeinflussen. Lit.: Simon van Leeuwen, Censura, hg. v. Hewett, M., 1991
3889Legal realism (Rechtsrealismus) ist im (anglo-)amerikanischen Recht die seit etwa 1930 erkennbare tatsächliche Betrachtungs-weise von Grundsätzen und Regeln in der Wirklichkeit (z. B. Llewellyn 1893-1962). Lit.: Reich, N., Sociological Jurisprudence and Legal Realism im Rechtsdenken Amerikas, 1967; Rechtsrealismus, multikulturelle Gesellschaft und Handelsrecht, hg. v. Drobnig, U. u. a., 1994
3890Legaldefinition ist die von einem Gesetz gegebene Inhaltsbestimmung eines Rechtsworts (vielleicht ab der Lüneburger Reformation des Heinrich Husanus von 1577). Lit.: Ebel, F., Über Legaldefinitionen, 1974
3891Legalhypothek (F.) vom Gesetz vorgesehene Hypothek
3892Legalismus Lit.: Legalism, hg. v. Dresch, P. u. a., 2012
3893Legalitätsprinzip ist der im 19. Jh. entwickelte Grundsatz, dass die Staatsanwaltschaft, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet ist, wegen aller verfolgbaren Streitigkeiten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Straftat vorliegen. Das L. wird seit etwa 1860 (Sundelin, P., Die Staatsanwaltschaft, 1860, 57) im Gegensatz zum bislang geltenden →Opportunitätsprinzip verlangt. 1877 wird das L. gesetzlicher Grundsatz, doch werden (1924, 1931) verschiedene Ausnahmen zugelassen. Als L. wird auch der in der Verwaltung im 19. Jahrhundert durchgesetzte Grundsatz verstanden, dass staatliche Vollziehung nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf (vgl. für Österreich Art. 18 I B-VG). Lit.: Richter, E., Die Entwicklung des Legalitätsprinzips, Diss. jur. Göttingen 1925; Hertz, F., Die Geschichte des Legalitätsprinzips, Diss. jur. Freiburg im Breisgau 1935; Schürer, K., Die Entwicklung des Legalitätsprinzips, Diss. jur. Hamburg 1965; Schroeder, F., Legalitäts- und Opportunitätsprinzip heute, FS K. Peters, 1974, 411; Legalität, Legitimität und Moral, hg. v. Bruha, T. u. a., 2008; Dettmar, J., Legalität und Opportunität, 2008; From the Judge’s Arbitrium to the Legality Principle, hg. v. Matyn, G. u. a., 2013
3894Legalservitut (F.) auf Gesetz beruhende Servitut (z. B. nachbarrechtliche Eigentumsbeschränkung)
3895Legat (M.) Gesandter Lit.: Kroeschell, DRG 2
3896Legat (N., Wort 1494) Vermächtnis Lit.: Köbler, U., Werden, Wandel und Wesen des deutschen Privatrechtswortschatzes, 2010
3897Legatum (lat. N.) ist das bereits im altrömischen Recht in vier Formen mögliche →Vermächtnis. Lit.: Kaser § 76; Köbler, DRG 23, 38; Köbler, LAW
3898Legatum (N.) per damnationem (Damnationslegat) ist das wohl spätere Vermächtnis schon des altrömischen Rechtes, bei dem vielleicht der (lat.) familiae emptor (M.) (treuhänderischer Vermögenskäufer) dem Bedachten nur für eine bestimmte Geldsumme, später auch für andere Lei-stungen haften soll. Lit.: Kaser §§ 32, 33, 76; Köbler, DRG 23
3899Legatum (N.) per praeceptionem (lat.) ist schon im altrömischen Recht das Vorwegnahmevermächtnis zugunsten eines Miterben. Lit.: Kaser §§ 76; Köbler, DRG 23
3900Legatum (N.) per vindicationem (lat.) ist schon im altrömischen Recht das Vermächtnis, bei dem der Begünstigte (lat. M. legatarius) im Todesfall die Sache unmittelbar erwerben soll, so dass er sie von jedermann herausverlangen kann (Vindikation). Lit.: Kaser 28, 29, 76; Köbler, DRG 23
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