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#ZIEL
3761Lähmung →Körperverletzung
3762Laibach in Slowenien wird 1919 Sitz einer Universität.
3763Laie (lat. [M.] laicus) ist der Nichtfachmann, im Kirchenrecht der einfache Gläubige im Gegensatz zum →Kleriker (Klerus). Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972; Hahn, W., Die Entwicklung der Laiengerichtsbarkeit, 1974; Felten, F., Äbte und Laienäbte im Frankenreich, 1980; Vauchez, A., Les laics au Moyen Age, 1987; Löhr, D., Zur Mitwirkung der Laienrichter im Strafprozess, 2008
3764Laieninvestitur (Investitur von Laien in kirchliche Ämter durch den König) →Investitur, Investiturstreit
3765Laienrichter ist der nicht rechtswissenschaftlich gebildete Richter im Gegensatz zum rechtswissenschaftlich gebildeten Berufsrichter. Ursprünglich sind alle Richter und Urteiler Laien und alle freien Männer an Entscheidungen über Streitigkeiten beteiligt. Bereits in fränkischer Zeit beschränkt sich die Tätigkeit als Richter (thunginus, Graf) und Urteiler (Rachinburge, Schöffe) auf ausgewählte Männer. Seit dem 12. Jh. verdrängt ausgehend von der kirchlichen Gerichtsbarkeit der wissenschaftlich zur Streitentscheidung Ausgebildete (Jurist) den L. fast völlig. Bereits am Reichskammergericht des Heiligen römischen Reiches (1495) sind je zur Hälfte nur Adelige und Doktoren tätig, während die Constitutio Criminalis Carolina (1532) noch durchweg die Mitwirkung von (ungelehrten) Schöffen vorsieht. Rechtstatsächlich setzt sich allmählich der gelehrte Jurist bis in die Untergerichte durch. Die Aufklärung strebt demgegenüber die Mitwirkung von Laienrichtern ein (z. B. Justus Möser 1774). Nach dem Vorbild Englands führt Frankreich 1791 eine Jury von Laienrichtern ein. Im 19. Jh. verlangt der Liberalismus auch im deutschen Sprachraum nach englisch-französischem Vorbild die Rückkehr zum L. Im Schwurgericht, Handelsgericht, Arbeitsgericht, Verwaltungsgericht und Sozialgericht setzt sich dieses Verlangen in gewissem Umfang durch, wobei seit 1922 auch Frauen als L. zugelassen werden. Die sog. Lex Emminger (1924) beseitigt aus Kostengründen das Schwurgericht und erweitert die Zuständigkeit des berufsmäßigen Einzelrichters. 1939 wird im Deutschen Reich die Mitwirkung von Laienrichtern in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (bis 1945) beseitigt. Lit.: Köbler, DRG 201, 202; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953, 35; Kern, E. Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954; Hahn, W., Die Entwicklung der Laiengerichtsbarkeit, 1974; Löhr, D., Zur Mitwirkung der Laienrichter im Strafprozess, 2008; Andoor, G., Laien in der Strafrechtsprechung, 2013
3766Laienspiegel ist die von dem Nördlinger Stadtschreiber und Höchstädter Landvogt Ulrich →Tengler für Laien verfasste, erstmals in Augsburg 1509 wohl von Sebastian Brant herausgegebene Einführung in das gelehrte Recht (Nachdrucke Straßburg 1510, 1511, Neuer Laienspiegel Augsburg 1511, elf Nachdrucke, darunter Straßburg 1536). Der L. behandelt in seinen drei Büchern (1) die Stellung weltlicher Herrschaftsträger (Richter, Partei, Fürsprecher, Vorstand, Bürgermeister, Ratsherr), (2) die Gerichtsverfassung und das Privatrecht sowie (3) das Strafverfahren. Als Quellen lassen sich das (lat.) Speculum (N.) iudiciale des →Durantis (1290), Johannes Andreae, Bartolus, Petrus de Ferrariis, verschiedene verbreitete Traktate, die Bibel, Aristoteles, die Goldene Bulle und andere Reichsgesetze, der →Klagspiegel, der →Hexenhammer und die →Constitutio Criminalis Bambergensis (1507) nach-weisen. Im Verhältnis zum Klagspiegel stellt der L. an Stelle des kanonistischen Inquisitionsverfahrens den gemeinrechtlichen Inquisitionsprozess dar, lässt aber gelehrte Grundsätze zum Schutz des Befragten außer Acht. Der L. ist fast im gesamten 16. Jh. durch zahlreiche Drucke weit verbreitet. Lit.: Köbler, DRG 143; Stintzing, R., Geschichte der populären Literatur des römisch-kanonischen Rechtes in Deutschland, 1867, Neudruck 1959; Wieacker, F., Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, 1952, 2. A. 1967, 147, 172; Der Teufelsprozess, hg. v. Schmitz, W., 1980; Burret, G., Der Inquisitionsprozess im Laienspiegel des Ulrich Tengler, 2010; Ulrich Tenglers Laienspiegel, hg. v. Deutsch, A., 2011
3767Laizismus (M.) ist die in Frankreich im 19. Jh. entwickelte Bezeichnung für seit der Aufklärung erkennbare Bestrebungen, den Einfluss der Kirche auf den Staat zurückzudrängen.
3768lance et licio (lat.) mit Schüssel und Schurzfell, →Haussuchung Lit.: Söllner § 8; Köbler, DRG 27, 48
3769Land ist das als eine Einheit erscheinende Gebiet der Erde, insbesondere auch der Gliedstaat eines Bundesstaats. Als politisches Gebilde im fränkisch-deutschen Reich begegnet das L. seit dem Hochmittelalter (vielleicht unter Auswirkung des Abschlusses des Investiturstreits durch das Konkordat von Worms 1122). Es entwickelt sich durch territoriale Aufteilung des älteren Personalverbands (Volk). Augenfällige Beispiele sind die Verselbständigung →Österreichs gegenüber →Bayern (1156) zwecks Ausgleichs zwischen Babenbergern, Welfen und Staufern und die Aufteilung →Sachsens (1180) zwecks Herabsetzung Heinrichs des Löwen durch Kaiser Friedrich I. Barbarossa. Innerhalb des Heiligen römischen Reiches bilden sich in der Folge sehr viele Länder. Am Rande spalten sich die →Schweiz und die →Niederlande (spätestens 1648) ab. Innerhalb Österreichs werden die Länder von 1744 bis 1848 von Gubernien überlagert. In der Schweiz treten die Teile von 1798 bis 1803 zurück. 1806 werden die größeren Länder nach Beseitigung der kleineren Herrschaften selbständige Staaten. Sie vereinigen sich 1815 zum 1866 am österreichisch-preußischen Gegensatz scheiternden →Deutschen Bund. Innerhalb Österreichs verliert das Land von 1848 bis 1920 seine Rechtspersönlichkeit. Die Mehrzahl der deutschen Länder findet 1871 zum Deutschen Reich zusammen. Den in Österreich zusammengeschlossenen Län-dern (Bundesländern) wird 1918 von den anderen europäischen Mächten der Beitritt verwehrt. Im Deutschen Reich werden die Länder von 1934 (bis 1945) bedeutungslos. Der 1938 erfolgte →Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich wird 1945 rückgängig gemacht. Die Abtrennung der 1945 der sowjetischen Besatzungszone zugeschlagenen, 1958 durch Bezirke ersetzten Länder (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) in der →Deutschen Demokratischen Republik endet am 3. 10. 1990. Lit.: Kroeschell, 20. Jh.; Köbler, DRG 94, 101, 110, 113, 138, 148, 150, 197, 230, 244, 247, 256, 258, 259; Köbler, Historisches Lexikon (1. A. 1988); Köbler, WAS; Müller, L., Badische Landesgeschichte, Bd. 1 1900; Brunner, O., Land und Herrschaft, 1939, 3. A. 1943, 6. A. 1973; Theuerkauf, G., Land und Lehnswesen, 1961; Köbler, G., Land und Landrecht im Mittelalter, ZRG GA 86 (1969), 1; Das Land Baden-Württemberg, Bd. 1ff. 1977ff.; Ammerich, H., Landesherr und Landesverwaltung, 1981; Kofler, W., Land, Landschaft, Landtag, 1985; Möckli, G., Die schweizerischen Landsgemeinde-Demokratien, 1987; Ay, K., Land und Fürst im alten Bayern, 1988; Weltin, M., Der Begriff des Landes bei Otto Brunner und seine Rezeption durch die verfassungsgeschichtliche Forschung, ZRG GA 107 (1990), 337; Länderparlamentarismus in Deutschland, hg. v. Mielke, S. u. a., 2004; March, U., Kleine Geschichte deutscher Länder, 2010; Zusammenschlüsse und Neubildungen deutscher Länder im 19. und 20. Jahrhundert, hg. v. Kretzschmar, R. u. a., 2013
3770Landbrauch Lit.: Alberti, W., Der Rheingauer Landbrauch, 1913
3771Landbuch ist ein in verschiedener Hinsicht ein →Land betreffendes Buch (z. B. L. der Neumark um 1336, L. der Mark Brandenburg 1375/6). Lit.: Kroeschell, DRG 2; Das Landbuch der Mark Brandenburg, hg. v. Schultze, J., 1940; Karl IV., hg. v. Engel, E., 1982, 357
3772Landesausbau ist im Mittelalter und der früheren Neuzeit der innere Ausbau eines Landes durch verstärkte wirtschaftliche Nutzung (z. B. Rodung, Entwässerung). Lit.: Brenning, A., Innere Kolonisation, 1909; Ranzi, F., Königsgut und Königsforst, 1939; Mitteis, H., Der Staat des hohen Mittelalters, 1940, 11. A. 1987; Strukturen der Grundherrschaft, hg. v. Rösener, W., 1989, 411
3773Landesausschuss ist der in Österreich in der frühen Neuzeit vom Landtag gewählte Ausschuss zur Verwaltung des Landes mit dem Landeshauptmann an der Spitze (1918 Landesrat, 1920 Landesregierung). Ab 1744 treten ihm Zentralstaatsbehörden zu Seite (Gubernien). Die Doppelgleisigkeit endet mit einer Verfassungsänderung 1925.
3774Landesfürst ist im Heiligen römischen Reich der Fürst eines Landes (Landesherr). Es gibt weltliche und geistliche Landesfürsten (z. B. Herzog, Markgraf, Graf., Erzbischof, Bischof, Abt). Der L. hat zusammen mit den Landständen die Landesherrschaft. Im Reich ist der L. zugleich Reichsfürst (im Reichstag). Lit.: Baltl/Kocher; Spindler, M., Die Anfänge des bayerischen Landesfürstentums, 1937, Neudruck 1973; Stolz, O., Zur Entstehung und Bedeutung des Landesfürstentums im Raume Bayern – Österreich – Tirol, ZRG GA 71 (1954), 339; Burkert, G., Landesfürst und Stände, 1987
3775Landesgericht ist das in einem oder für ein Land gebildete Gericht. Seit dem Hochmittelalter geht im deutschen Reich die Gerichtsbarkeit allgemein weitgehend vom König auf den Landesherrn über. Dieser bildet meist eine mehrstufige landesfürstliche Gerichtsbarkeit aus. Oberste Gerichtshöfe entstehen als Landesgerichte beispielsweise in Preußen (1483 Kammergericht), in Österreich (1749 Oberste Justizstelle) oder Bayern (1625 Revisorium). Am 14. 6. 1849 werden in Österreich Landesgerichte eingerichtet. Lit.: Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953, 27; Kern, E., Geschichte des Gerichtsverfassungsrechts, 1954, 38
3776Landesgeschichte ist die auf das einzelne Land (z. B. Bayern, Baden, Vorarlberg) ausgerichtete →Geschichte bzw. Geschichtsschreibung. Sie steht in Deutschland vor allem im Gegensatz zur Reichsgeschichte. Lit.: Probleme und Methoden der Landesgeschichte, hg. v. Fried, P., 1978; Deutsche Landesgeschichts-schreibung im Zeichen des Humanismus, hg. v. Brendle, F. u. a., 2001; Im Spannungsfeld von Wissenschaft und Politik, hg. v. Werner, M., 2004; Mechthold, R., Landesgeschichtliche Zeitschriften 1800-2009. 2011
3777Landesgesetz ist das für ein Land vom zuständigen Organ geschaffene Gesetz. Es steht im Gegensatz zum Reichsgesetz oder Bundes-gesetz. Es gewinnt seit der frühen Neuzeit an Bedeutung. Lit.: Neue Sammlung mecklenburgischer Landesgesetze, Bd. 1ff. 1769ff.; Ebel, W., Geschichte der Gesetzgebung in Deutschland, 1956, 2. A. 1958, Neudruck 1988; Maier, K., Die Anfänge der Polizei- und Landesgesetzgebung in der Markgrafschaft Baden, 1984
3778Landeshauptmann ist der Leiter der Verwaltung eines Landes. Er erscheint als (lat. [M.]) capitaneus in der Steiermark, Kärnten und Krain an der Stelle des königlichen Reichsstatthalters in der Mitte des 13. Jh.s. Er ist gleichzeitig Haupt der Stände des Landes. In den habsburgischen Ländern erhält sich das Amt des jetzt vom Landesfürsten ernannten, dem Landesausschuss und dem Landtag vorsitzenden Landeshauptmanns. 1918 werden ihm die bisher vom Statthalter wahrgenommenen Aufgaben der Zetralstaatsverwaltung auf Landesebene übertragen. Dem Landtag sitzt seit 1920 ein besonderer Landtags-präsident vor. In der Gegenwart ist der L. Leiter der Regierung eines Landes, der auch die mittelbare Bundesverwaltung ausführt. Lit.: Baltl/Kocher; Brandis, J., Geschichte der Landeshauptleute von Tirol, 1850; Kozina, G., Die Landeshauptleute von Krain, 1864
3779Landesherr (lat. dominus [M.] terrae) ist seit der ersten Hälfte des 13. Jh.s der →Herr eines besonderen →Landes. Er ist Empfänger der wichtigsten Regalien, höchster Richter im Land, Träger des Heerbanns und Wahrer des Landfriedens, somit insgesamt Inhaber der sich ausbildenden Landesherrschaft. Zu seinen Einnahmequellen zählt vor allem auch die →Steuer. Im Ringen mit den Großen im Land (→Landständen) setzt er sich in der Neuzeit meist durch. Am Ende des ersten Weltkriegs muss der L. dem Grundsatz der Volkssouveränität weichen. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 111, 112, 148, 154; Ludicke, R., Die landesherrlichen Zentralbehörden im Bistum Münster, 1901; Lichtner, A., Landesherr und Stände in Hessen-Cassel, 1913; Brunner, O., Land und Herrschaft, 5. A. 1965; Renger, R., Landesherr und Landstände im Hochstift Osnabrück, 1968; Ammerich, H., Landesherr und Landesverwaltung, 1981; Kappelhoff, B., Absolutistisches Regiment oder Ständeherrschaft?, 1982; Gmür, R., Städte als Landesherren, FS H. Thieme, 1986
3780Landesherrschaft ist seit dem hohen Mittelalter die →Herrschaft des →Landesherrn über ein →Land. Ihre Grundlage ist im Einzelnen sehr unterschiedlich (Grundherrschaft, Banngewalt, Gerichtsgewalt, Vogtei, Schirmvertrag, königliches Amt). Sie muss im Ringen mit den Ständen gefestigt werden. Sobald das Land, wie das für die Kurfürstentümer 1356 in der Goldenen Bulle und für Österreich 1358/1359 in einer Fälschung (lat. pri-vilegium N. maius) festgelegt wird, nicht mehr geteilt werden kann, tritt die Vorstellung von der privaten, im Erbfall ohne weiteres teilbaren Sachherrschaft des Landesherrn über das Land zugunsten der öffentlichen Einordnung zurück (Entstehung des modernen, Hoheitsidee, Gesetzgebung und rationales Verwaltungsverständnis voraussetzenden Staates). Seit dem 18. Jh. ist wichtigster Bestandteil der einheitlichen monarchischen, an der Wohlfahrt des Gemeinwesens ausgerichteten Staatsgewalt die Polizeigewalt (lat. ius [N.] politiae). Die nun so bezeichnete Landeshoheit, in der sich die früher vereinzelten Hoheitsrechte zur umfassenden Hoheitsgewalt (Souveränität) verdichten, wird als ursprünglich und damit nicht vom Reich abgeleitet angesehen. Demgegenüber lassen sich die Rechte der Landstände nicht erweitern, sondern höchstens bewahren. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2; Köbler, DRG 111, 149; Baltl/Kocher; Roßberg, A., Die Entwicklung der Territorialherrlichkeit in der Grafschaft Ravensberg, Diss. phil. Leipzig 1909; Brunner, O., Land und Herrschaft, 5. A. 1965; Schlesinger, W., Die Entstehung der Landesherrschaft, 1941, Neudruck 1964; Schlesinger, W., Die Landesherrschaft der Herren von Schönburg, 1954; Patze, H., Die Entstehung der Landesherrschaft in Thüringen, 1962; Schulze, H., Adelsherrschaft und Landesherrschaft, 1963; Bühler, T., Gewohnheitsrecht und Landesherrschaft, 1972; Willoweit, D., Rechtsgrundlagen der Territorialgewalt, 1975; Reichert, F., Landesherrschaft, Adel und Vogtei, 1985; Immunität und Landesherrschaft, hg. v. Kappelhoff, B. u. a., 2002
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