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#ZIEL
3521Kommunalverband ist der kommunale Personenverband (z. B. in Österreich seit 1862 Reichsgemeindegesetz mit Ortsgemeinde. (ziemlich bedeutungsloser) Ge-bietsgemeinde und bis 1920 Land).
3522Kommunalverfassung ist die Gesamtheit der die Grundordnung der Gemeinden und Gemeindeverbände betreffenden Rechtssätze. Nach älteren Ansätzen in Altertum und Mittelalter (Stadt, Dorf) entwickelt sich eine einheitliche Vorstellung der Gemeinde erst in der Neuzeit (Württemberg 1758 Kommunordnung). Im 19. Jh. sind mehrere Typen der K. nebeneinander vorhanden. Nach der Magistratsverfassung stehen eine Versammlung von gewählten Gemeindevertretern und ein kollegiales oberstes Verwaltungsorgan (Magistrat) nebeneinander. Nach der Bürger-meisterverfassung ist der Bürgermeister allein entscheidender Leiter der Verwaltung und gleichzeitig Vorsitzender der Versammlung der gewählten Gemeindevertreter. Lit.: Heffter, H., Die deutsche Selbstverwaltung im 19. Jahrhundert, 1950; Matzerath, H., Nationalsozialismus und kommunale Selbstverwaltung, 1970; Quellen zum modernen Gemeindeverfassungsrecht in Deutschland, 1974; Speck, U., Staatsordnung und Kommunalverfassung, 1995; Ackermann, C., Die Bedeutung der Rechtsprechung des preußischen Oberverwaltungsgerichts zum Kommunalrecht für unsere heutige Dogmatik, 2012
3523Kommune (F.) Gemeinde, im Mittelalter Stadtgemeinde in Italien (z. B. 1085 Pisa, Lucca u. s. w., seit etwa 1300 teilweise unter Adelsherrschaft) und Frankreich, Gemeinschaft (z. B. Pariser Kommune 14. 7. 1789-1795, 18. März 1871-28. Mai 1871) Lit.: Vermeersch, A., Essai sur les origines, 1966; Haupt, H./Hauser, K., Die Pariser Kommune, 1979; L’evoluzione delle cittá italiane, hg. v. Bordone, R. u. a., 1988; Theorien kommunaler Ordnung in Europa, 1996; Jones, P., The Italian city-state, 1997; Tombs, R., The Paris Commune 1871; Coleman, E., The Italian communes, Journal of Medieval History 25 (1999), 373; Dilcher, G., Die Kommune als europäische Verfassungsform, HZ 272 (2001), 667; Starr, P., Commemorating Trauma, 2006
3524Kommunikation (F.) „Gemeinmachung“, Gedankenmitteilung Lit.: Kommunikation in der ländlichen Gesellschaft, hg. v. Rösener, W., 2000; Formen und Funktionen öffentlicher Kommunikation im Mittelalter, hg. v. Althoff, G., 2001; Kommunikation und Medien in Preußen, hg. v. Sösemann, B., 2002; Öffentliche Kommunikation in Brandenburg-Preußen, hg. v. Sösemann, B., 2002; Gall, L./Schulz, A., Wissenskommunikation im 19. Jahrhundert, 2003; Medien der Kommunikation im Mittelalter, hg. v. Spieß, K., 2003; Huschner, W., Transalpine Kommunikation im Mittelalter, 2003; Aspekte der politischen Kommunikation im Europa des 16. und 17. Jahrhunderts, hg. v. Schütte-Schorn, L., 2004; Kom-munikation im Spätmittelalter, hg. v. Günthart, R. u. a., 2005; Goppold, U., Politische Kommunikation in den Städten der Vormoderne, 2007; Die Ordnung der Kommunikation und die Kommunikation der Ordnung, Bd. 2 hg. v. Andenna, C. u. a., 2013
3525Kommunismus ist die Gesellschaftsordnung, in der alle Gegenstände allen Menschen entsprechend ihren Bedürfnissen gemeinsam zustehen und alle Menschen gleichgestellt sind. Der K. entsteht nach älteren Ansätzen im Altertum (Urkommunismus) und im Mittelalter kurz vor der Mitte des 19. Jh.s (1848 Kommunistisches Manifest) als Gesellschaftstheorie. Versuche zu seiner praktischen Umsetzung finden mit geringem Erfolg im 20. Jh. statt (Sowjetunion seit 1917, von der Sowjetunion beeinflusste mittel-europäische Staaten von 1945-1990). Das Recht ist im K. theoretisch überflüssig. Lit.: Geschichtliche Grundbegriffe, Bd. 3 1982, 455; Böckenförde, E., Die Rechtsauffassung im kommunis-tischen Staat, 2. A. 1967; Die frühsozialistischen Bünde, hg. v. Busch, O. u. a., 1975; Leonhard, W., Was ist Kommunismus?, 1978; Wesson, R., Communism and communist systems, 1978; Brünneck, V., Politische Justiz, 1978; Dowe, D., Bibliographie zur Geschichte der deutschen Arbeiterbewegung, 3. A. 1981; Rudzid, W., Die Erosion der Abgrenzung, 1988; Mallmann, K., Kommunisten in der Weimarer Republik, 1996; Furet, F., Das Ende der Illusion, 1996; Thompson, W., The Communist Movement, 1998; Koenen, G., Utopie der Säuberung, 1998; Maier, C., Das Verschwinden der DDR und der Untergang des Kommunismus, 1999; Die Weltpartei aus Moskau, hg. v. Hedeler, W. u. a., 2008; Loughlin, B. u. a., Kommunismus in Österreich, 2009; Die rechtliche Aufarbeitung der kommunistischen Vergangenheit in Osteuropa, hg. v. Schroeder, F. u. a., 2010; Mildt, D. de, Het Thälmanncomplex, 2011
3526Kommunistisches Manifest ist die von Karl →Marx und Friedrich →Engels im Auftrag des zweiten Kongresses der Union der Kommunisten erarbeitete und in London im Februar 1848 anonym veröffentlichte Programmschrift. Das Kommunistische Manifest versucht die Ansicht zu belegen, dass die Geschichte aller bisherigen menschlichen Gesellschaft die Geschichte von Klassenkämpfen sei. Es nennt als Ziel die Aufhebung des Eigentums des Einzelnen durch Zentralisierung der Produk-tionsmittel in den Händen der als herrschende Klasse organisierten Proletarier. Es erklärt den wissenschaftlichen Kommunismus zur einzigen richtigen Theorie. Es endet mit der Aufforderung: Proletarier aller Länder vereinigt euch. Eine kommunistische Partei entsteht in Russland 1898 (Sozialdemokratische Arbeiterpartei Russlands), in Deutschland 1918. Lit.: Köbler, DRG 177; Winkler, A., Die Entstehung des „Kommunistischen Manifestes“, 1936; Chambre, H., Le Manifest communiste, 1948; Karl Marx, 1968; Marx-Engels-Werke, Bd. 4 1972, 459ff.; Marx, K./Engels, F., Das Kommunistische Manifest, hg. v. Kuczynski, T., 1995; Das Manifest heute, hg. v. Hobsbaum, E. u. a., 2. A. 2000
3527Komotau ist die 1252 erstmals (als [lat.] oppidum) bei der Übergabe an den deutschen Orden erwähnte, 1335 als Stadt (lat. civitas) bezeichnete, 1411 durch König Wenzel dem Orden wieder entzogene böhmische Siedlung im deutschen Sprachgebiet am Fuße des mittleren Erzgebirges. Lit.: Weizsäcker, W., Rechtsgeschichte von Stadt und Bezirk Komotau, 1935
3528Kompetenz (F.) Zuständigkeit
3529Kompetenzkompetenz ist die Zuständigkeit zur Bestimmung (bzw. Änderung) der Zuständigkeit. Sie wird 1848 bereits dem zu gründenden Deutschen Reich zugewiesen. 1873 wirkt sie sich zugunsten der Schaffung eines Bürgerlichen Gesetzbuchs (1900) aus. Auch in Ö. hat der Bund die K. Lit.: Köbler, DRG 195
3530Kompetenzkonflikt ist der Streit über die Zuständigkeit einer staatlichen Stelle. Grundsätzlich ist er überall dort möglich, wo mehrere staatliche Stellen (ohne eindeutige Zuständigkeitsabgrenzung) nebeneinander stehen. Geschichtlich bedeutsam sind die Kompetenzkonflikte zwischen Herrscher und Ständen, zwischen Reichskammergericht und Reichshofrat seit dem 16. Jh., zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung seit dem 18. Jh. oder zwischen ordentlicher Gerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit seit dem späten 19. Jh. In Österreich ist seit 1920 der Verfassungsgerichtshof für den gerichtlichen K. zuständig. Lit.: Brater, K., Studien zur Lehre von den Grenzen der civilrichterlichen und der administrativen Zuständigkeit, 1855; Hagens, J., Über Competenz-Conflikte, Arch. f. rechtswiss. Abh. 2 (1861), 315; Poppitz, J., Der Kompetenzkonflikt, 1941; Lemmer, G., Die Geschichte des preußischen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte, 1997; Fu, A., Kompetenzkonflikte im preußischen Recht, 1999
3531Kompilation (F.) Plünderung, Sammlung, Aufhäufung Lit.: Wesener, G., Kodifikationen und Kompilationen, ZRG RA 127 (2010), 202
3532Kompositionensystem ist das Rechtssystem, in dem die Komposition ( Buße) eine wesentliche Stellung einnimmt. Im altrömischen Recht soll, wer einem anderen ein Bein bricht, 300 Pfund Kupfer, bei einem Sklaven 150 Pfund Kupfer entrichten. Wer einem anderen ein sonstiges Unrecht antut, soll 25 Pfund Kupfer leisten. Das ausgehende Altertum kennt die Verdoppelung oder Vervierfachung des deliktisch entzogenen Sachwerts. Das Frühmittelalter zeichnet umfangreiche Kataloge von festen Rechnungsbeträgen (→Wergeld, →Buße) für unterschiedliche Verhaltensweisen (Tötung, Körperverletzung, Diebstahl) und verschiedene Stände (Adel, Freie, Freigelassene, Unfreie) auf, die nach den Angaben des Tacitus germanische Grundlagen zu haben scheinen. Das frühmittelalterliche K. wird seit dem Hochmittelalter von der peinlichen →Strafe verdrängt, doch werden Sühneverträge erst im 17. Jh. unter der Einwirkung der Constitutio Criminalis Carolina allgemein aufgegeben. Lit.: Köbler, DRG 91, 119; Brunner, H., Deutsche Rechtsgeschichte, Bd. 1 2. A. 1906, Neudruck 1958, 221, 332; His, R., Das Strafrecht des deutschen Mittelalters, Bd. 1 1920, 342, Neudruck 1964; Levy, E., Weströmisches Vulgarrecht, 1956, 307; Deutsch, A., Späte Sühne, ZRG GA 122 (2005), 113
3533Komputistik (Zeitrechnung) Lit.: Schriften zur Komputisitk im Frankenreich von 721 bis 818, hg. v. Borst, A., 2006
3534Kondiktion ist der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die K. geht auf die (lat. F.) →condictio des römischen Rechtes zurück, mit der im klassischen römischen Recht eine nichtgeschuldete Leistung (lat. indebitum solutum N.) wohl wegen der Ähnlichkeit mit dem Darlehen zurückverlangt werden kann. Über die Nichtschuld hinaus gilt dies auch für Fälle nicht eingetretener Erwartungen oder sittenwidrigen Leistungszwecks. Herauszugeben ist grundsätzlich der erlangte bestimmte Gegenstand, vielleicht später auch ein unbestimmter Gegenstand (lat. N. incertum). Im spätantiken römischen Recht gewinnt die - im Westen völlig verschwindende - (lat. F. ) condictio aus grundloser Vorenthaltung im Osten größere Bedeutung. Sie wird mit der allgemeinen philosophisch-christlichen Überlegung gerechtfertigt, dass niemand aus dem Nachteil eines anderen reicher werden dürfe. Darunter werden vereint die Rückforderung des irrtümlich auf eine Nichtschuld Geleisteten, des aus unsittlichem Grund oder verbotswidrigem Grund Geleisteten und des in Erwartung eines nicht eingetretenen Grundes Geleisteten. Dazu kommen verschiedene weitere Fälle. Inhalt der K. ist stets die Herausgabe des Erlangten. In der frühen Neuzeit erscheint von den Kondiktionen, welche die hochmittel-alterlichen Glossatoren erstmals fest mit dem Grundsatz der Beschränkung der Herausgabepflicht auf die noch vorhandene Bereicherung zu verbinden versuchen, die K. wegen Nichtschuld bereits in Worms 1499. Von Hugo →Grotius wird dann der allgemeine Grundsatz aufgestellt, dass jemand, der aus der Sache eines anderen, der sie nicht mehr hat, reicher geworden ist, herauszugeben hat, worum er reicher sei. Die vernunftrechtlichen Kodifi-kationen beschränken sich demgegenüber vor allem auf die Regelung der K. wegen Nichtschuld. Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (1900) unterscheidet bei der ungerechtfertigten →Bereicherung zwischen Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion. Lit.: Köbler, DRG 47, 166, 215, 271; Söllner, A., Die causa im Kondiktionen- und Vertragsrecht des Mittelalters, ZRG RA 77 (1960), 182; Schartl, R., Ungerechtfertigte Bereicherung nach deutschen Rechtsquellen des Mittelalters, TRG 60 (1992), 109; Hähnchen, S., Die causa condictionis, 2003
3535Kondominat ist die gemeinsame Ausübung der Hoheitsgewalt durch mehrere Hoheitsträger auf einem ihnen gehörigen Gebiet (Kondominium). Das K. ist seit dem Mittelalter nicht selten, wird aber seit 1803 beseitigt. 1864/1865 besteht ein K. Österreichs und Preußens an Schleswig-Holstein, dessen Durchführung das Ende des →Deutschen Bundes bewirkt. Lit.: Bader, K., Beiträge zur oberrheinischen Rechts- und Verfassungsgeschichte I. Das badisch-fürstenbergische Kondominat im Prechtal, 1934; Willoweit, D., Deutsche Verfassungsgeschichte, 5. A. 2005, § 32 I 2; Jendorff, A., Condominium, 2010 (Beispiel Treffurt)
3536Kondominium →Kondominat
3537Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) ist die vom 30. 7. 1975 bis 1. 8. 1975 währende Kon-ferenz der 35 Außenminister europäischer Staaten (sowie der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanadas) in Helsinki. Im Schlussdokument werden zehn Leitlinien als Absichtserklärungen zusammengefasst. An die K. schließen sich mehrere Nachfolgekonferenzen in Belgrad, Madrid, Wien u. s. w. an. Im Ergebnis bereitet die K. ü. S. u. Z. i. E. die Öffnung des seit 1945 geschaffenen Eisernen Vorhangs zwischen Osteuropa und Westeuropa vor, die ab 1989 ver-wirklicht wird.Lit.: Der KSZE-Prozess, hg. v. Altrichter, H. u. a., 2010
3538Konfession (F.) Bekenntnis Lit.: Weber, L., Die Parität der Konfessionen in der Reichsverfassung, Diss. jur. Bonn 1961; Hafke, H., Zuständigkeit in geistlichen Streitigkeiten und konfessionelle Besetzung, 1972; Heckel, M., Deutschland im konfessionellen Zeitalter, 1983; Probleme des Konfessionalismus in Deutschland seit 1800, hg. v. Rauscher, W., 1984; Schilling, H., Die Konfessionalisierung im Reich, HZ 246 (1988), 1; Die Bildung des frühmodernen Staates, hg. v. Timmermann, H., 1989; Die katholische Konfessionalisierung, hg. v. Reinhardt, W. u. a., 1995; Konfessionen im Konflikt, hg. v. Blaschke, O., 2001; Klueting, H., Das konfessionelle Zeitalter, 2007; Schilling, H., Konfessionalisierung und Staatsinteressen 1559-1660, 2007; Konfession im Recht, hg. v. Cancik, P. u. a., 2009
3539Konfessionsschule (Bekenntnisschule) ist die auf eine bestimmte →Konfession ausgerichtete →Schule. Sie ist im Gegensatz zur Gemeinschaftsschule in der Gegenwart die Ausnahme. Sie ist aber zulässig.
3540Konfinen →Militärgrenze
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