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#ZIEL
3441Kirchenvogtei ist die Ausübung weltlicher →Herrschaft für eine →Kirche durch einen →Vogt. Lit.: Otto, E., Die Entstehung der deutschen Kirchenvogtei im 10. Jahrhundert, 1933
3442Kirchenzehnt ist (meist) der zehnte Teil (von Erträgnissen und Früchten von Grundstücken und Vieh). Er erscheint im 5. Jh. n. Chr. auf der Grundlage von 4. Moses 18,21-32. Wenig später wird er von der Kirche gefordert und vom fränkischen König als Ausgleich für eingezogenes Kirchengut zugestanden. Seit der französischen Revolution (1789) und den Unruhen der Jahre 1848ff. verschwindet er und wird in deutschen Staaten durch die →Kirchensteuer ersetzt. Lit.: Perels, E., Die kirchlichen Zehnten im karolingischen Reich, 1904; Feine, H., Kirchliche Rechtsgeschichte, 1950, 5. A. 1972
3443Kirchliches Recht ist das auf die →Kirche bezogene →Recht (→Kirchenrecht). Einen wichtigen Gegensatz zum kirchlichen Recht bildet das weltliche Recht. Lit.: Kroeschell, DRG 1, 2
3444Kirchmann, Julius Hermann von (1802-1884) Lit.: Julius Hermann von Kirchmann, hg. v. Bast, R., 1993
3445Kirchspiel (Kirchenbezirk) →Kirche Lit.: Liebe, G., Die kommunale Bedeutung der Kirchspiele, Diss. phil. Berlin 1885; Oberdörfer, K., Das alte Kirchspiel Much, 1923; Haff, K., Das Großkirchspiel, ZRG KA 63 (1943), 1, 64 (1944), 1, 65 (1947), 1, 253; Kern, H., Das Kirchspiel Altensteig, 1966
3446Kistenpfand (N.) Pfand an leblosen beweglichen (in Kisten aufbewahrbaren) Sachen Lit.: Hübner 470
3447k. k. (kaiserlich-königlich, Österreich 1867, nicht pragmatische Angelegenheiten) →k. u. k.
3448Klage ist im rechtlichen Sinn das Begehren des Klägers an das Gericht auf Rechtsschutz gegenüber dem Beklagten. Im römischen Recht ist K. die (lat.) →actio (F.), für die der Verletzte bei dem Gerichtsmagistrat die Einsetzung eines Gerichts (meist lat. [N.] iudex) und einer Anweisung einer Entscheidung verlangt. Von K. wird wohl unter kirchlichem Einfluss erst seit dem Frühmittelalter gesprochen, in dem sich der Verletzte nicht mehr unmittelbar gegen einen möglichen Verletzer, sondern hauptsächlich an einen Herrschaftsträger mit der Bitte um Unterstützung bei der Verfolgung des Rechtes wendet. Im Hochmittelalter werden verschiedene Arten der K. unterschieden (um Eigen und Erbe, um Gut, um Schuld, später bürgerliche K., peinliche K. und gemischte K.) und anscheinend genaue Formulierungen oder auch bestimmte Wörter verlangt (→Prozessgefahr), so dass Vertreter im Wort (→Fürsprecher) erscheinen. Mit dem im Spätmittelalter aus Oberitalien kommenden gelehrten Verfahrensrecht wird die K. vielfach schriftlich und durch Vertreter in der Sache (→Anwalt) geformt. Lit.: Kaser § 82 II; Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 86, 116, 117, 156, 202; Laband, P., Die vermögens-rechtlichen Klagen, 1869; Planck, J., Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter, Bd. 1 1878/9, Neudruck 1973, 357, 757; Turner, V., The King and his Courts, 1968; Schlosser, H., Spätmittelalterlicher Zivilprozess, 1971; Gudian, G., Zur Klage mit Schadensformel, ZRG GA 90 (1973), 121; Handbuch der Quellen und Literatur der neueren euopäischen Privatrechtsgeschichte, hg. v. Coing, H., Bd. 1ff. 1973ff., 383,467; Köbler, G., Klage, klagen, Kläger, ZRG GA 92 (1975), 1; Apathy, P., Die publizianische Klage, 1981; Litewski, W., Mündliche Klage und Klageschrift, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997; Bieresbom, D., Klage und Klageerwiderung im deutschen und englischen Zivilprozess, 1999; Artner, M., Agere praescriptis verbis, 2002; Halfmeier, A., Popularklagen im Privatrecht, 2006
3449Klage gegen den toten Mann ist eine wissenschaftliche Bezeichnung des Verfahrens gegen den auf handhafter Tat erschlagenen Täter. Sie ist vor allem im altnordischen Recht verbreitet. Seit dem 13. Jh. wird die K. g. d. t. M. durch die anerkannte Berufung auf Notwehr verdrängt. Lit.: Scherer, Die Klage gegen den toten Mann, 1909; Fischer, P., Strafen und sichernde Maßnahmen gegen Tote, 1936; Wallén, P., Die Klage gegen den Toten, 1958
3450Klage mit dem toten Mann ist im norddeutschen Recht des Mittelalters ein Verfahren gegen den auf handhafter Tat erschlagenen, vor Gericht gebrachten Täter. Lit.: Brunner, H., Die Klage mit dem toten Mann, ZRG GA 31 (1910), 235; Frommhold, G., Zur Klage mit dem toten Mann und mit der toten Hand, ZRG GA 36 (1915), 458
3451Klageformel ist im römischen Formularprozess die Anweisung und die Ermächtigung des Gerichtsmagistrats an einen (lat.) iudex (M.), den Beklagten unter bestimmten Bedingungen zu verurteilen oder freizusprechen. Die K. enthält üblicherweise eine Sachverhaltsbeschreibung (lat. demonstratio), ein Begehren (lat. intentio) und einen Verurteilungsbefehl (lat. condemnatio).
3452Klagengewere ist im mittelalterlichen sächsischen Prozess die Zusicherung des Klägers gegenüber dem Beklagten, dass er zur →Klage befugt sei. Macht ein zweiter Beteiligter gegen den Beklagten das Recht geltend, muss der Kläger die Ansprüche vom Beklagten abwehren. Gelingt dies nicht, muss er die eigene Klage aufgeben und →Gewette zahlen. Im 18. Jh. verschwindet die K. Sie wird von der Litiskontestation und der Einrede der Rechtskraft verdrängt. Lit.: Ebeling, K., Die Klagengewere, Diss. jur. Frankfurt am Main 1958
3453Klagenkonkurrenz ist im klassischen römischen Recht die mehrfache Geltendmachung einer Klage (gegen mehrere Beteiligte, kumulative K.). Geht es um (lat.) eadem res (denselben Gegenstand), besteht grundsätzlich strenge Alternativität und wird mit der ersten (lat.) litis contestatio (F.) die Klage verbraucht. Lit.: Kaser § 82 III; Köbler, DRG 48; Liebs, D., Die Klagenkonkurrenz im römischen Recht, 1972
3454Klagenkonsumtion ist im altrömischen Recht der Ausschluss eines zweiten Streites über das geltend gemachte Recht durch die Streiteinsetzung (lat. [F.] →litiscontestatio) bzw. bei einer auf den Sachverhalt hin ausgerichteten Klage und einer sachverfolgenden Klage durch die Einrede der beurteilten Angelegenheit (lat. [F.] exceptio rei iudicatae). Lit.: Kaser § 80 II, 82 III, 87 II; Köbler, DRG 19
3455Kläger ist, wer durch eine →Klage vom Gericht Rechtsschutz begehrt. Wo kein K. (ist), da kein Richter (vgl. Codex 3, 7, 1 [lat.] invitus agere vel accusare nemo cogitur, gegen seinen Willen wird niemand zum Klagen oder Anklagen gezwungen). Lit.: Söllner § 9; Köbler, G., Klage, klagen, Kläger, ZRG GA 92 (1975), 1
3456Klageschrift ist im gelehrten Prozessrecht seit dem Spätmittelalter der Schriftsatz, durch den der →Kläger →Klage erhebt bzw. Rechtsschutz begehrt. Der Kläger überreicht die K. dem Beklagten im Termin. Später reicht er sie bei Gericht ein. Lit.: Kroeschell, DRG 2; Köbler, DRG 117; Bethmann Hollweg, M. v., Der germanisch-römische Zivilprozess im Mittelalter, Bd. 1 1868ff., Neudruck 1959; Litewski, W., Mündliche Klage und Klageschrift, FS K. Kroeschell, hg. v. Köbler, G. u. a., 1997
3457Klagspiegel ist die 1516 von Sebastian →Brant unter dem Titel Richterlich Clagspiegel neu aufgelegte, vermutlich von einem Stadtschreiber (Conrad Heyden, aus Schwäbisch Hall oder der Umgebung, ab 1403 Studium in Erfurt als pauper, ohne Abschluss, 1413 Stadtschreiber Schwä-bisch Hall, 1436 entlassen, † 1444) in Schwäbisch Hall um 1436 verfasste, zwei Teile umfassende Schrift über Verfahrensfragen. Der erste Teil will, hauptsächlich nach Roffredus, De libellis iuris civilis (Von Büchlein des weltlichen Rechtes), ein Handbuch des geschriebenen Rechtes bieten. Der zweite Teil stellt Strafrecht und Strafverfahren nach römischen Rechtsgrund-sätzen (Digesten, Codex, Durantis, Speculum iudiciale u. a.) dar. Insgesamt ist der K. die älteste und umfassendste Wiedergabe des römischen Rechtes in deutscher Sprache und unter Zuschnitt auf die einheimischen zeitgenössischen Bedürfnisse. Er wird von 1460-1470 bis über die Mitte des 16. Jh.s in 24 Auflagen gedruckt und bildet eine wichtige Quelle der Stadtrechtsreformation von →Worms, der (lat.) →Constitutio (F.) Criminalis Bambergensis (1507), für (Tenglers →Laienspiegel 1509/1511 [streitg, vielleicht nur gemeinsame Vorlagen],) Justin Goblers Der Rechten Spiegel (1550) und Heinrich Rauchdorns Practica und Proceß peinlicher Halsgerichtsordnung (1564). Lit.: Kroeschell, DRG 2; Stintzing, R., Geschichte der populären Literatur, 1867, Neudruck 1959, 335; Deutsch, A., Der Klagspiegel, 2004
3458Klammer, Balthasar (Kaufbeuren um 1504-Celle 6.(?) 2. 1578), Bürgermeisterssohn, wird nach dem Studium von Theologie und Recht in Ingolstadt und Leipzig 1529 Notar, 1530 Professor in Marburg und 1540 Kanzler der Herzöge von Braunschweig-Lüneburg. Neben der Mitwirkung an wichtigen Landesgesetzen (Hofgerichtsordnung, Kanzleiordnung, Polizei-ordnung) verfasst er 1565 ein posthum vielfach gedrucktes, deutsches (lat.) Compendium (N.) iuris (Lehnrecht und Landrecht) mit lateinischen Erläuterungen. Lit.: Eckhardt, A., Der Lüneburger Kanzler Balthasar Klammer und sein Compendium juris, 1964; Theuerkauf, G., Lex, Speculum, Compendium iuris, 1968
3459Klasse (F.) Gruppe Lit.: Gall, L., Vom Staat zur Klasse, HZ 261 (1995), 1; Meyer, T., Stand und Klasse, 1997
3460Klassenjustiz ist die Ausübung des Richteramtes durch Angehörige der gesellschaftlich herrschenden →Klasse (Liebknecht 1907) bzw. nach Klassen unterscheidende, im Dienste einer herrschenden Klasse stehende Rechtspflege. Lit.: Kroeschell, 20 Jh.; Engels, F., Die Lage der arbeitenden Klasse in England, 1845; Döhring, E., Geschichte der deutschen Rechtspflege, 1953, 46; Kocka, J., Lohnarbeit und Klassenbildung, 1983; Rohrßen, B., Von der Anreizung zum Klassenkampf zur Volksverhetzung (§ 130 StGB), 2009
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