Bundesgesez
über das Obligationenrecht (vom 14. Brachmonat 1881), Schweizerisches
Bundesblatt 33. Jahrgang. III, Nr. 26, 18. Juni 1881, textualisiert v. Köbler,
Gerhard. http://koeblergerhard.de,
2005. Besprochen von Gerhard Köbler.
Für das
Recht war die Erfindung der Schrift ein Meilenstein, weil sie es für jedermann
in gleicher Weise dauerhaft verfügbar machte, wenn er nur lesen konnte. Mit dem
Buchdruck mit beweglichen Lettern gewann diese Verfügbarkeit einen vielen
Nutzern erschwinglichen Preis. Das elektronische Zeitalter eröffnet die
Ubiquität praktisch zum Nulltarif.
Sucht der
Rechtshistoriker deswegen nach seinen Rechtsquellen im Internet, so muss er freilich
auch heute noch die Verschiedenheit von Wunsch und Wirklichkeit feststellen.
Zwar gibt es bereits eine sehenswerte Zahl digitalisierter Rechtsquellen, die
meist von öffentlichen Stellen mit öffentlichen Mitteln geschaffen worden sind.
Die älteren Texte sind aber fast alle nur als gescannte Bilder verfügbar und
deswegen nicht für alle Forschungszwecke uneingeschränkt geeignet.
Wer diese
Schranken aufheben will, ist bislang auf den eigenen mühevollen Einsatz
verwiesen. Er muss nämlich die Bilder mit deutlichen Verlusten in Texte
umformen. Weil zahlreiche der betreffenden Drucke nicht in von der Gegenwart
bevorzugten Typen gesetzt sind, bedeutet die Umsetzung praktisch einen vollständigen
händischen Neusatz.
Dessenungeachtet
hat die Aufgabe auch ihren Reiz. Deswegen ist am Beispiel des (bereits bei der
Erstausgabe in modernen Lettern gesetzten) Obligationenrechtes der Schweiz ein
erster Versuch unternommen. Auf der Grundlage der vom Schweizer Bundesarchiv in
das Internet gestellten Fassung des am 1861 geglückten Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuch und des am 1866 gescheiterten Dresdener Entwurfes eines
Obligationenrechts des Deutschen Bundes orientierten, am 14. Juni 1881 mit 880
Paragraphen verabschiedeten, in die drei Abteilungen Allgemeine Bestimmungen, Die einzelnen
Vertragsverhältnisse, Die Handelsgesellschaften, Wertpapiere und
Geschäftsfirmen gegliederten, 1911 bei Erlass des umfassenderen Zivilgesetzbuches
nur unwesentlich abgeänderten und an das Zivilgesetzbuch angefügten Gesetzes
der Schweiz für das Schuldrecht und Handelsrecht ist das Bild zum elektronischen
Text umgewandelt worden.
Damit ist mit
geringerem Aufwand ein erstes vollständiges Wörterverzeichnis dieses Textes möglich.
Es zeigt insgesamt 52282 Texteinheiten, die sich unter 3660 Lemmata einordnen
lassen. Es ist jedermann auf der Homepage http://koeblergerhard.de
unter Fontes/Obligationenrecht%20Schweiz%201881 zur Nutzung zur Verfügung
gestellt.
Innsbruck Gerhard Köbler