StGG
Durch
Art. 149 Abs. 1 B-VG im Verfassungsrang Langtitel Staatsgrundgesetz
vom 21. Dezember 1867, über die allgemeinen Rechte
der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche
und Länder StF:
RGBl. Nr. 142/1867 idF:
StGBl. Nr. 303/1920 BGBl. Nr. 1/1920 BGBl. Nr. 8/1974 BGBl. Nr. 262/1982 BGBl. Nr. 684/1988 |
Artikel 1. (Anm.: Nicht Bestandteil des
Bundesrechts; vgl. Art.
6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG) |
Artikel 2. Vor dem Gesetze sind alle
Staatsbürger gleich. |
Artikel 3. Die öffentlichen Ämter sind
für alle Staatsbürger gleich
zugänglich. Für Ausländer wird der Eintritt in
dieselben von der Erwerbung des
österreichischen Staatsbürgerrechtes abhängig gemacht. |
Artikel 4. Die Freizügigkeit der Person
und des Vermögens innerhalb
des Staatsgebietes unterliegt keiner Beschränkung. (Anm.: Abs. 2 ist nicht Bestandteil des
Bundesrechts; vgl. Art.
117 Abs. 2 iVm 149 Abs. 1 B-VG) Die Freiheit der Auswanderung ist von
Staatswegen nur durch die
Wehrpflicht beschränkt. Abfahrtsgelder dürfen nur in Anwendung
der Reziprozität erhoben
werden. |
Artikel 5. Das Eigentum ist
unverletzlich. Eine Enteignung gegen
den Willen des Eigentümers kann nur in den Fällen und in der Art
eintreten, welche das Gesetz bestimmt. |
Artikel 6. Jeder Staatsbürger kann an
jedem Orte des Staatsgebietes
seinen Aufenthalt und Wohnsitz nehmen, Liegenschaften
jeder Art erwerben und über dieselben frei verfügen, sowie
unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig ausüben. Für die tote Hand sind Beschränkungen
des Rechtes, Liegenschaften
zu erwerben und über sie zu verfügen, im Wege des Gesetzes
aus Gründen des öffentlichen Wohles zulässig. |
Artikel 7. Jeder Untertänigkeits- und
Hörigkeitsverband ist für
immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des geteilten Eigentumes auf
Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar,
und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen
unablösbaren Leistung belastet werden. |
Artikel 9. Das Hausrecht ist unverletzlich. Das bestehende Gesetz vom 27. Oktober 1862
(RGBl. Nr. 88) zum Schutze
des Hausrechtes wird hiemit als Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes
erklärt. |
Artikel 10. Das Briefgeheimnis darf
nicht verletzt und die Beschlagnahme
von Briefen, außer dem Falle einer gesetzlichen Verhaftung
oder Haussuchung, nur in Kriegsfällen oder auf Grund eines
richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze vorgenommen
werden. |
Artikel 10a. Das Fernmeldegeheimnis darf
nicht verletzt werden. Ausnahmen von der Bestimmung des
vorstehenden Absatzes sind nur
auf Grund eines richterlichen Befehles in Gemäßheit bestehender Gesetze
zulässig. |
Artikel 11. Das Petitionsrecht steht
jedermann zu. Petitionen unter einem Gesamtnamen
dürfen nur von gesetzlich anerkannten
Körperschaften oder Vereinen ausgehen. |
Artikel 12. Die österreichischen
Staatsbürger haben das Recht, sich
zu versammeln und Vereine zu bilden.
Die Ausübung dieser Rechte
wird durch besondere Gesetze geregelt. |
Artikel 13. Jedermann hat das Recht,
durch Wort, Schrift, Druck
oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen
Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Zensur
gestellt, noch durch das Konzessions-System
beschränkt werden. Administrative Postverbote finden
auf inländische Druckschriften keine Anwendung. |
Artikel 14. Die volle Glaubens- und
Gewissensfreiheit ist jedermann
gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und
politischen Rechte ist von dem Religionsbekenntnisse
unabhängig; doch darf den staatsbürgerlichen Pflichten
durch das Religionsbekenntnis kein Abbruch geschehen. Niemand kann zu einer kirchlichen
Handlung oder zur Teilnahme an
einer kirchlichen Feierlichkeit gezwungen werden, in sofern er nicht
der nach dem Gesetze hiezu berechtigten Gewalt eines anderen untersteht. |
Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte
Kirche und Religionsgesellschaft
hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung,
ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig,
bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Kultus-, Unterrichts-
und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen
und Fonds, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen
Staatsgesetzen unterworfen. |
Artikel 16. (Anm.: Außer Kraft; durch
Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages
von St. Germain, StGBl. Nr. 303/1920 materiell derogiert) |
Artikel 17. Die Wissenschaft und ihre
Lehre ist frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu
gründen und an solchen Unterricht
zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt, der seine
Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat. Der häusliche Unterricht unterliegt
keiner solchen Beschränkung. Für den Religionsunterricht in den
Schulen ist von der betreffenden
Kirche oder Religionsgesellschaft Sorge zu tragen. Dem Staate steht rücksichtlich des
gesamten Unterrichts- und Erziehungswesens
das Recht der obersten Leitung und Aufsicht zu. |
Artikel 17a. Das künstlerische Schaffen,
die Vermittlung von Kunst
sowie deren Lehre sind frei. |
Artikel 18. Es steht jedermann frei,
seinen Beruf zu wählen und
sich für denselben auszubilden, wie und wo er will. |
Beachte Geltung
fraglich; vgl. Art. 66, 67 und 68 des Staatsvertrages von St. Germain iVm Art. 8
B-VG Artikel 19.
Alle Volksstämme des Staates sind gleichberechtigt,
und jeder Volksstamm hat ein unverletzliches Recht
auf Wahrung und Pflege seiner Nationalität und Sprache. Die Gleichberechtigung aller
landesüblichen Sprachen in Schule,
Amt und öffentlichem Leben wird vom Staate anerkannt. In den Ländern, in welchen mehrere
Volksstämme wohnen, sollen die
öffentlichen Unterrichtsanstalten derart eingerichtet sein, daß ohne
Anwendung eines Zwanges zur Erlernung einer zweiten Landessprache
jeder dieser Volksstämme die erforderlichen Mittel zur
Ausbildung in seiner Sprache erhält. |
Artikel 20. (Anm.: Aufgehoben durch Art.
149 Abs. 2 B-VG) |