Gesamte Rechtsvorschrift für Europäische Menschenrechtskonvention, Fassung vom 16.12.2021

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention und das 1. Zusatzprotokoll sind gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Langtitel

(Übersetzung)
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
StF: BGBl. Nr. 210/1958 (NR: GP VIII RV 459 AB 509 S. 63. BR: S. 137.)

Änderung

BGBl. Nr. 199/1961 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 225/1961 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 316/1962 (K – Geltungsbereich Ü, Z)
BGBl. Nr. 317/1962 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 240/1964 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 331/1967 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 434/1969 (P4) (NR: GP XI RV 1202 AB 1316 S. 144. BR: S. 279.)
BGBl. Nr. 218/1970 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 311/1970 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 312/1970 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 329/1970 (P2 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XI RV 293 AB 371 S. 45. BR: S. 251.)
BGBl. Nr. 330/1970 (P3) (NR: GP XI RV 242 AB 370 S. 45. BR: S. 251.)
BGBl. Nr. 84/1972 (P5) (NR: GP XI RV 607 AB 185 S. 190. BR: S. 280.)
BGBl. Nr. 451/1973 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 452/1973 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 508/1973 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 509/1973 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 748/1974 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 749/1974 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 750/1974 (K – Geltungsbereich P3)
BGBl. Nr. 751/1974 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 752/1974 (K – Geltungsbereich P5)
BGBl. Nr. 526/1976 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 527/1976 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 205/1979 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 206/1979 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 19/1980 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 20/1980 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 380/1982 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 381/1982 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 552/1982 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 553/1982 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 137/1985 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 138/1985 (P6) (NR: GP XVI RV 47 AB 101 S. 20. BR: AB 2762 S. 439.)
BGBl. Nr. 384/1985 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 385/1985 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 615/1986 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 653/1986 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 353/1987 idF BGBl. Nr. 259/1988 (DFB) (K – Geltungsbereich Ü, Z)
BGBl. Nr. 240/1988 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 249/1988 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 556/1988 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 557/1988 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 628/1988 (P7) (NR: GP XVI RV 900 AB 924 S. 137. BR: AB 3117 S. 475.)
BGBl. Nr. 662/1988 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 402/1989 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 445/1989 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 64/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB) (P8) (NR: GP XVI RV 789 AB 880 S. 132. BR: AB 3098 S. 473.)
BGBl. Nr. 608/1991 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 609/1991 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 610/1991 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 36/1993 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 37/1993 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 38/1993 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 525/1994 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 526/1994 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 527/1994 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5)
BGBl. Nr. 528/1994 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 529/1994 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 530/1994 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 531/1994 (K – Geltungsbereich P8)
BGBl. Nr. 593/1994 (P9 – aufgehoben durch P11) (NR: GP XVIII RV 124 AB 400 S. 60. BR: AB 4233 S. 551.)
BGBl. Nr. 820/1994 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. Nr. 821/1994 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 822/1994 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 538/1995 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. Nr. 63/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8)
BGBl. Nr. 64/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 65/1996 (K – Geltungsbereich P2)
BGBl. Nr. 66/1996 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 67/1996 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 68/1996 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 69/1996 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. Nr. 194/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 484/1996 (K – Geltungsbereich Ü, P2, P3, P5, P8)
BGBl. Nr. 485/1996 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. Nr. 486/1996 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. Nr. 487/1996 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. Nr. 488/1996 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. Nr. 489/1996 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. III Nr. 167/1997 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 168/1997 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 169/1997 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 30/1998 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB) (P11) (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42. BR: AB 5044 S. 602.)
BGBl. III Nr. 59/2000 (K – Geltungsbereich P2, P3, P5, P8)
BGBl. III Nr. 60/2000 (K – Geltungsbereich P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 61/2000 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 62/2000 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 63/2000 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. III Nr. 64/2000 (K – Geltungsbereich P6, P11)
BGBl. III Nr. 65/2000 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 66/2000 (K – Geltungsbereich P9)
BGBl. III Nr. 67/2000 (K – Geltungsbereich P11)
BGBl. III Nr. 22/2005 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) und BGBl. III Nr. 127/2005 (VFB) (P13) (NR: GP XXII RV 208 AB 262 S. 38 BR: AB 6903 S. 703.)
BGBl. III Nr. 191/2005 (K – Geltungsbereich P4)
BGBl. III Nr. 108/2006 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 109/2006 (K – Geltungsbereich P6)
BGBl. III Nr. 110/2006 (K – Geltungsbereich P7)
BGBl. III Nr. 111/2006 (K – Geltungsbereich Z)
BGBl. III Nr. 47/2010 (P14) (NR: GP XXII RV 996 AB 1255 S. 132. BR: AB 7463 S. 729.)
BGBl. III Nr. 58/2012 (K – Geltungsbereich P13)
BGBl. III Nr. 68/2012 (K – Geltungsbereich Ü, P3, P5, P8, P11)
BGBl. III Nr. 191/2015 (K – Geltungsbereich P13)
BGBl. III Nr. 2/2016 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 144/2016 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 204/2017 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 139/2018 (K – Geltungsbereich Ü)
BGBl. III Nr. 68/2021 (P15) (NR: GP XXV RV 1673 AB 1702 S. 194. BR: AB 9888 S. 872.)

Vertragsparteien

*Österreich 210/1958 Ü; 225/1961 Ü; 317/1962 Ü; 240/1964 Ü; 331/1967 Ü; 434/1969 P4; 218/1970 P4; 311/1970 Ü; 312/1970 P4; 508/1973 Ü; 509/1973 P4; 526/1976 Ü; 527/1976 P4; 19/1980 Ü; 20/1980 P4; 380/1982 Ü; 381/1982 P4; 384/1985 Ü; 385/1985 P4; 556/1988 Ü; 557/1988 P4; 402/1989 P7; 608/1991 Ü; 609/1991 P4; 610/1991 idF 662/1992 (DFB) P7; 820/1994 Ü; 821/1994 P4; 822/1994 P7; III 167/1997 Ü; III 168/1997 P4; III 169/1997 P7 *Albanien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Andorra 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 487/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Armenien III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Aserbaidschan III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6, P11; III 110/2006 P7, P11; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Belgien 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Bosnien-Herzegowina III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Bulgarien 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 531/1994 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Dänemark 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 68/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Deutschland 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Deutschland/BRD 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8 *Estland 484/1996 Ü, P2, P3, P5, P8; 485/1996 Z; 486/1996 P4; 488/1996 P7; 489/1996 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Finnland 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Frankreich 748/1974 Ü; 749/1974 Z; 750/1974 P3; 751/1974 P4; 752/1974 P5; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 240/1988 Ü; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 2/2016 Ü; III 204/2017 Ü; III 68/2021 P15 *Georgien III 60/2000 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Griechenland 210/1958 Ü, Z; 451/1973 Ü-K; 452/1973 Z-K; 205/1979 Ü; 206/1979 Z; 552/1982 P3, P5; 553/1982 P2; 137/1985 Z; 628/1988 P7; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Irland 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 751/1974 P4; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 67/1996 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Island 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Italien 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 653/1986 P4; 445/1989 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 191/2005 P4; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Kroatien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Lettland III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Liechtenstein 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 529/1994 P6; 64/1996 Z; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Litauen 63/1996 Ü, P3, P8; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 68/1996 P7; 484/1996 Ü; 485/1996 Z; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Luxemburg 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Malta 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 452/1973 Z; 64/1990 P8; 529/1994 P6; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Moldau III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Monaco III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Montenegro III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P3, P5, P8, P11; III 68/2021 P15 *Niederlande 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 64/1990 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Nordmazedonien III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 63/2000 P6; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Norwegen 210/1958 Ü, Z; 199/1961 Ü; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 530/1994 P7; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Polen 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 531/1994 P8; 538/1995 P9; 64/1996 Z; 66/1996 P4; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 191/2015 P13; III 68/2021 P15 *Portugal 205/1979 Ü, P3, P5; 206/1979 Z; 553/1982 P2; 615/1986 P6; 653/1986 P4; 353/1987 idF 259/1988 (DFB) Ü, Z; 64/1990 P8; 69/1996 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Rumänien 593/1994 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Russische F III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 66/2000 P9; III 67/2000 P11; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *San Marino 445/1989 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 530/1994 P7; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Schweden 210/1958 Ü, Z; 317/1962 Ü; 434/1969 P4; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 748/1974 Ü; 751/1974 P4; 138/1985 P6; 628/1988 P7; 64/1990 P8; 538/1995 P9; 194/1996 Z; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Schweiz 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 628/1988 P7; 662/1988 P6; 64/1990 P8; 36/1993 Ü; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 63/2000 P6; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Serbien III 47/2010 P14; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Serbien-Montenegro III 22/2005 P13; III 191/2005 P4; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 111/2006 Z *Slowakei 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2021 P15 *Slowenien 538/1995 P9; 63/1996 Ü, P3, P5, P8; 64/1996 Z; 65/1996 P2; 66/1996 P4; 67/1996 P6; 68/1996 P7; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Spanien 552/1982 Ü, P3, P5; 553/1982 P2; 138/1985 P6; 240/1988 Ü; 64/1990 P8; 37/1993 Z; III 30/1998 P11; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü; III 68/2021 P15 *Tschechische R 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Tschechoslowakei 36/1993 Ü, P3, P5; 37/1993 Z; 38/1993 P2; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8;  *Türkei 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 452/1973 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 144/2016 Ü; III 139/2018 Ü; III 68/2021 P15 *Ukraine III 30/1998 P11; III 59/2000 Ü, P2, P3, P5, P8; III 61/2000 Z; III 62/2000 P4; III 65/2000 P7; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü, P2, P3, P5, P8, P11; III 109/2006 P6; III 47/2010 P14; III 2/2016 Ü; III 68/2021 P15 *Ungarn 525/1994 Z; 526/1994 P2; 527/1994 Ü, P3, P5; 528/1994 P4; 529/1994 P6; 530/1994 P7; 531/1994 P8; 593/1994 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15 *Vereinigtes Königreich 210/1958 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 451/1973 Ü; 748/1974 Ü; 205/1979 Ü, 552/1982 Ü; 353/1987 Ü; 249/1988 Z; 64/1990 P8; III 30/1998 P11; III 64/2000 P6, P11; III 22/2005 P13; III 108/2006 Ü; III 111/2006 Z; III 47/2010 P14; III 58/2012 P13; III 68/2012 Ü, P11; III 68/2021 P15 *Zypern 316/1962 Ü, Z; 329/1970 P2; 330/1970 P3; 84/1972 P5; 64/1990 P8; 528/1994 P4; 538/1995 P9; III 30/1998 P11; III 22/2005 P13; III 109/2006 P6; III 110/2006 P7; III 47/2010 P14; III 68/2021 P15

Sonstige Textteile

Nachdem die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und das Zusatzprotokoll zu dieser Konvention vom 20. März 1952, welche also lauten: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Konvention unter dem Vorbehalt, daß

           1. die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl. Nr. 172/1950, vorgesehenen Maßnahmen des Freiheitsentzuges unter der in der österreichischen Bundesverfassung vorgesehenen nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof unberührt bleiben;

           2. die Bestimmungen des Artikels 6 der Konvention mit der Maßgabe angewendet werden, daß die in Artikel 90 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 festgelegten Grundsätze über die Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren in keiner Weise beeinträchtigt werden,

und von dem Wunsch geleitet, jede Unsicherheit betreffend die Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 zu vermeiden, das Zusatzprotokoll mit dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Teiles IV „Aus dem Krieg herrührende Ansprüche“ und des Teiles V „Eigentum, Rechte und Interessen“ des zitierten Staatsvertrages unberührt bleiben,

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Konvention samt Zusatzprotokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, vom Bundesminister für Landesverteidigung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 5. August 1958.

Ratifikationstext

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll traten gemäß Artikel 66 der Konvention und gemäß Artikel 6 des Zusatzprotokolls am 3. September 1958 für Österreich in Kraft.

Die vorliegende Konvention und das Zusatzprotokoll wurden bisher von nachstehenden Staaten ratifiziert:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Aus Anlaß der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurden am 3. September 1958 folgende Erklärungen beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt:

Österreich

Die ursprünglichen Erklärungen der Bundesregierung sind in BGBl. Nr. 210/1958, die bisherigen Verlängerungen in BGBl. Nr. 225/1961, BGBl. Nr. 316/1962, BGBl. Nr. 317/1962, BGBl. Nr. 240/1964, BGBl. Nr. 331/1967, BGBl. Nr. 311/1970, BGBl. Nr. 508/1973, BGBl. Nr. 526/1976, BGBl. Nr. 19/1980, BGBl. Nr. 380/1982, BGBl. Nr. 384/1985, BGBl. Nr. 556/1988, BGBl. Nr. 608/1991, BGBl. Nr. 820/1994 und BGBl. III Nr. 167/1997 kundgemacht.

ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 25 DER AM 4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 25 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

ERKLÄRUNG
DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH GEMÄSS ART. 46 DER AM 4. NOVEMBER 1950 ZUR UNTERZEICHNUNG AUFGELEGTEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

Ich erkläre im Namen der Bundesregierung der Republik Österreich, daß diese ihre am 31. Juli 1994 gemäß Art. 46 der am 4. November 1950 zur Unterzeichnung aufgelegten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abgegebene Erklärung für den Zeitraum vom 3. September 1997 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus erneuert.

Wien, am 19. August 1997

Der Empfang der Erklärung wurde vom Generalsekretär des Europarats am 25. August 1997 bestätigt.

Diese Erklärungen sind mit dem Tage der Hinterlegung für Österreich rechtswirksam geworden.

 

 

Die Erklärung nach Artikel 25 der vorliegenden Konvention wurde bisher abgegeben von

Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 30. Juni 1973,

Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977;

Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971;

Irland, unbefristet;

Island, bis auf Widerruf;

Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 in bezug auf Handlungen, Entscheidungen, Tatsachen oder Ereignisse nach dem 31. Juli 1973;

Luxemburg auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 28. April 1971;

Niederlande, bis zum 31. August 1964;

Niederlande einschließlich Guinea und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974,

Norwegen auf die Dauer von fünf Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972.

Schweden, unbefristet.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Guernsey, Bermuda, Belize, Britische Salomon-Inseln, Britische Jungfern-Inseln, Kaiman-Inseln, Falkland-Inseln, Gilbert- und Ellice-Inseln, Gibraltar, Insel Man, Montserrat, St. Helena, Seychellen, Turks- und Caicos-Inseln, Dominika sowie St. Lucia für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976.

 

Die Erklärung nach Artikel 46 der Konvention wurde bisher abgegeben von

Belgien auf die Dauer von 2 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1973;

Dänemark für die Zeit vom 7. April 1972 bis 6. April 1977 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Bundesrepublik Deutschland auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 1. Juli 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Frankreich auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. Mai 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Irland, bis auf Widerruf;

Island auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 3. September 1974;

Italien für die Zeit vom 1. August 1973 bis 31. Juli 1975 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für alle sich nach dem 31. Juli 1973 ergebenden Angelegenheiten betreffend die Auslegung und die Anwendung der Konvention;

Luxemburg auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 28. April 1971;

Niederlande einschließlich Surinam und Niederländische Antillen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 31. August 1974, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Norwegen auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 29. Juni 1972, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Österreich, für die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit 3. September 1961.

Schweden auf die Dauer von 5 Jahren, beginnend mit 13. Mai 1971, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland einschließlich Bermuda, Belize, Britische Jungfern-Inseln, Britische Salomon-Inseln, Kaiman-Inseln, Dominica, Falkland-Inseln, Gibraltar, Gilbert- und Ellice-Inseln, Guernsey, Insel Man, Montserrat, St. Helena, St. Lucia, Seychellen sowie Turks- und Caicos-Inseln für die Zeit vom 14. Jänner 1974 bis 13. Jänner 1976 unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

 

Folgende Staaten haben anlässlich der Ratifikation Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:

Notifikationen, Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 005]:

Frankreich, Türkei, Ukraine

 

Vorbehalte und Erklärungen zum Protokoll Nr. 15 anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 213]:

Spanien

Albanien:

Vorbehalt zum Zusatzprotokoll:

Art. 3 des Protokolls kommt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der albanischen Gesetze Nr. 8001 vom 22. September 1995 und Nr. 8043 vom 30. November 1995 für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Anwendung.

Erläuterung zum Zusatzprotokoll:

Gemäß Art. 64 der Konvention möchte die Republik Albanien Vorbehalte zu Art. 3 des Zusatzprotokolls dahingehend vorbringen, dass der Inhalt dieses Artikels in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 sowie des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 der Republik Albanien für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Durchführung gelangt.

Das Gesetz Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden“, sowie das Gesetz Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher Persönlichkeiten und sonstiger Personen in Verbindung mit dem Schutz des demokratischen Staates“ haben unter anderem zum Ziel, dass bis zum 31. Dezember 2001 die Wahl in die zentralen oder lokalen Machtinstanzen für Täter, für Verschwörer und für jene, die die Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt haben, welche in Albanien in der Zeit der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangen wurden, verboten ist sowie für jene, die bis zum 31. März 1991 folgende Positionen innegehabt haben: frühere Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Politbüros, Sekretäre oder Mitglieder des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens (und Kommunistischen Partei Albaniens), frühere Erste Sekretäre der Bezirkskomitees der Arbeiterpartei und Personen ähnlichen Ranges, Bedienstete in den Bereichen für Staatssicherheit des Zentralkomitees der Arbeiterpartei Albaniens, frühere Minister, frühere Mitglieder des Präsidialrates, frühere Vorsitzende des Obersten Gerichtshofes, frühere Generalstaatsanwälte, frühere Parlamentsmitglieder mit Ausnahme jener Personen, die entgegen der offiziellen Linie agiert haben und öffentlich von ihrem Mandat zurückgetreten sind, sowie frühere Bedienstete des Staatssicherheitsdienstes, frühere Mitarbeiter der Staatssicherheit, sowie Personen, die als Zeugen der Anklage zum Nachteil des Beschuldigten in politischen Verfahren ausgesagt haben, frühere Fahnder, Richter in politischen Sonderprozessen, frühere Agenten eines ausländischen Geheimdienstes oder deren Ansprechpartner.

Vor kurzem mit seinem Gesetz Nr. 8151 vom 12. September 1996 „betreffend die Änderungen zum Gesetz Nr. 7573 vom 16. Juni 1992 betreffend die Wahlen in lokale Machtinstanzen“ hat die Volksversammlung der Republik Albanien den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 8001 vom 22. September 1995 „betreffend den Völkermord und die gegen die Menschlichkeit in Albanien während der kommunistischen Herrschaft aus politischen, ideologischen und religiösen Gründen begangenen Verbrechen“ und des Gesetzes Nr. 8043 vom 30. November 1995 „betreffend die Überprüfung öffentlicher und anderer Persönlichkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz des demokratischen Staates“ beträchtlich eingeengt. Als Folge dieser Novellierung erstreckt sich der Geltungsbereich der vorgenannten Gesetze weder auf Kandidaten noch Personen, die in lokale Räte gewählt wurden, noch auf Kandidaten und Personen, die zu Vorsitzenden von Gemeinden gewählt wurden. Unter Bezugnahme auf konkrete Angaben für Lokalwahlen und auf Grund der jüngsten Änderungen ist die Zahl der Fälle, die überprüft hätten werden sollen, von zirka 60 (sechzig) Tausend für 5 764 Posten auf 800 für 64 Posten zurückgegangen.

Andorra:

Artikel 5

Die Bestimmungen des Artikels 5 der Konvention über den Freiheitsentzug sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in Artikel 9 Absatz 2 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Artikel 9, Absatz 2 der Verfassung lautet:

„Niemand soll länger in polizeilichem Gewahrsam gehalten werden, als es zur Durchführung der Erhebungen zur Klärung des Falles notwendig ist, und die inhaftierte Person ist in jedem Fall innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorzuführen.“

Artikel 11

Die Bestimmungen des Artikels 11 der Konvention betreffend das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen, sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in den Artikeln 18 und 19 der Verfassung des Fürstentums Andorra festgelegten Grundsätze unberührt bleiben.

Artikel 18 der Verfassung lautet:

„Das Recht, Arbeitgeberverbände, Berufsvereinigungen und Gewerkschaften zu gründen und zu führen, ist anzuerkennen. Unbeschadet ihrer Verbindungen zu internationalen Einrichtungen sind diese Organisationen innerhalb der Grenzen Andorras tätig, sie sind autonom, ohne von ausländischen Institutionen abhängig zu sein und arbeiten nach demokratischen Grundsätzen.“

Artikel 19 der Verfassung lautet:

„Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, ihre eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu verteidigen. Die Voraussetzungen zur Ausübung dieses Rechts sind durch Gesetz zu regeln, um die Erbringung der für die Gemeinschaft notwendigen Dienstleistungen zu gewährleisten.“

Artikel 15

Die Bestimmungen des Artikels 15 der Konvention, die sich auf den Kriegsfall oder öffentlichen Notstand beziehen, sind innerhalb der in Artikel 42 der Verfassung des Fürstentums Andorra vorgesehenen Grenzen anzuwenden.

Artikel 42 der Verfassung lautet:

„1. Die Fälle des Ausnahmezustandes und des Notstandes werden in einem Llei Qualificada geregelt. Ein Ausnahmezustand kann vom Govern im Falle einer Naturkatastrophe für einen Zeitraum von 15 Tagen erklärt werden, wovon der Consell General in Kenntnis zu setzen iSt. Ein Notstand ist vom Govern für einen Zeitraum von 30 Tagen zu erklären, wenn der normale Ablauf des demokratischen Lebens gestört wird; eine solche Erklärung bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Consell General. Eine Verlängerung dieser Ausnahmezustände erfordert die Zustimmung des Consell General.

2. Im Falle eines Ausnahmezustandes kann die Ausübung der in den Artikeln 21 und 27 anerkannten Rechte beschränkt werden. Im Falle eines Notstandes können die in den Artikeln 9.2, 12, 15, 16, 19 und 21 vorgesehenen Rechte suspendiert werden. Eine Fortsetzung der Suspendierung der in den Artikeln 9.2 und 15 vorgesehenen Rechte hat ungeachtet der in Artikel 9 Absatz 3 verankerten Schutzmaßnahmen stets unter gerichtlicher Kontrolle zu erfolgen.“

Allgemeine Erklärung

Die Regierung des Fürstentums Andorra verpflichtet sich ausdrücklich, von den eingegangenen Verpflichtungen nicht abzuweichen oder derartigen Abweichungen zuzustimmen, erachtet es aber dennoch für notwendig, zu betonen, daß Andorra ein Staat von begrenztem territorialem Ausmaß ist und es daher notwendig ist, Problemen, die den Aufenthalt, die Beschäftigung und andere soziale Maßnahmen in bezug auf Ausländer betreffen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken, auch wenn diese Fragen von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht erfaßt sind.

Armenien:

Die Republik Armenien erklärt gemäß Art. 57 der Konvention in der Fassung des Protokolls Nr. 11 folgenden Vorbehalt:

Die Bestimmungen von Art. 5 beeinträchtigen nicht die Anwendung der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien (Dekret Nr. 247 vom 12. August 1996 der Regierung der Republik Armenien), wonach Inhaftierung und Isolation als Disziplinarstrafen über Soldaten, Feldwebel, Fähnriche und Offiziere verhängt werden können.

Auszug aus den Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Republik Armenien:

§ 51:

Disziplinarstrafen können über einen Armeeangehörigen verhängt werden, wenn dieser die Disziplinarvorschriften oder die öffentliche Ordnung verletzt, und Armeeangehörige unterliegen der individuellen Disziplinarverantwortung.

Armeeangehörige, die Disziplinarstrafen unterliegen:

§ 54:

Disziplinarstrafen für Soldaten und Feldwebel:

           a. Verweis;

           b. Schwerer Verweis;

           c. Entzug des Ausgangs bei zwangsweise eingezogenen Soldaten;

           d. Anhaltung von eingezogenen Soldaten zu bis zu 5 Sonderdiensten;

           e. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen bei eingezogenen Soldaten und bis zu 7 Tagen bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten;

           f. Entzug der Auszeichnung;

           g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve bei unter Vertrag dienstleistenden Soldaten.

§ 55:

Die folgenden Disziplinarstrafen können über zwangsweise eingezogene Feldwebel verhängt werden:

           a. Verweis;

           b. Schwerer Verweis;

           c. Entzug des vorgesehenen Ausgangs;

           d. Inhaftierung und Isolation bis zu 10 Tagen;

           e. Entzug der Auszeichnung;

           f. Degradierung am Posten;

           g. Degradierung im Rang um einen Grad;

           h. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;

            i. Entzug des Ranges und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten.

§ 56:

Die folgenden Strafen können über unter Vertrag dienstleistende Feldwebel verhängt werden:

           a. Verweis;

           b. Schwerer Verweis;

           c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;

           d. Entzug der Auszeichnung;

           e. Degradierung am Posten;

           f. Degradierung im Rang und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;

           g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;

           h. Entzug des Ranges des Feldwebels und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

§ 67:

Die folgenden Strafen können über Fähnriche verhängt werden:

           a. Verweis;

           b. Schwerer Verweis;

           c. Inhaftierung und Isolation bis zu 7 Tagen;

           d. Verwarnung;

           e. Degradierung am Posten;

           f. Degradierung im Rang um einen Grad;

           g. Degradierung im Rang um einen Grad und Versetzung auf einen niederrangigeren Posten;

           h. Vorzeitige Versetzung in die Reserve;

            i. Entzug des Ranges und Versetzung in die Reserve in Friedenszeiten.

§ 74:

Die folgenden Strafen können über Armeeoffiziere (mit Ausnahme des Stabs der hohen Offiziere) verhängt werden:

           a. Verweis;

           b. Schwerer Verweis;

           c. Inhaftierung und Isolation bis zu 5 Tagen (ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier und Offiziere im Rang eines Obersten unterliegen nicht der Isolierung);

           d. Verwarnung;

           e. Degradierung am Posten;

           f. Degradierung im Rang um einen Grad beginnend mit Oberstleutnant und Personen mit niedrigerem Rang;

           g. Vorzeitige Versetzung in die Reserve beginnend mit den Vertretern von Offizieren, die ein Regiment und eine Brigade kommandieren und Offizieren mit niederrangigeren Posten.

Die zur Verhängung von Disziplinarstrafen befugten Behörden:

§ 62 lit. d:

Eine Kompanie kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen für Soldaten und Feldwebel anzuordnen.

§ 63 lit. d:

Ein Bataillon kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach einem Vertrag dienstleistende Soldaten und Feldwebel von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 64 lit. d:

Ein Regiment oder eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, eine Inhaftierung von bis zu 10 Tagen für zwangsweise eingezogene Soldaten und Feldwebel und für nach Vertrag dienstleistende Armeeangehörige und Feldwebel bis zu 7 Tagen anzuordnen.

§ 70 lit. b:

Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 71 lit. b:

Eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

§ 72 lit. b:

Ein Korps kommandierender Offizier ist befugt, für Fähnriche eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 7 Tagen anzuordnen.

§ 77 lit. c:

Ein Regiment und eine Brigade kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 3 Tagen anzuordnen.

§ 78 lit. a:

Ein Korps, eine Brigade und eine Division kommandierender Offizier ist befugt, für Offiziere von Fähnrichen eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 4 Tagen anzuordnen.

§ 79 lit. a:

Der Armeekommandant ist befugt, für Offiziere eine Inhaftierung oder Isolation von bis zu 5 Tagen anzuordnen.

Aserbaidschan:

Erklärung:

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren, bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Vorbehalte:

Gemäß Art. 57 der Konvention erklärt die Republik Aserbaidschan einen Vorbehalt zu den Art. 5 und 6 mit der Wirkung, dass diese Bestimmungen die Anwendung außergerichtlicher Disziplinarstrafen, einschließlich Freiheitsentzug, gemäß den Art. 48, 49, 50, 56 bis 60 der per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan angenommenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte nicht verhindern.

Disziplinarvorschriften der Streitkräfte, angenommen per Gesetz Nr. 885 vom 23. September 1994 der Republik Aserbaidschan (Gesetzblatt des Obersten Rates der Republik Aserbaidschan, 1995, Nr. 5-6, Art. 93):

48. Soldaten und Matrosen:

           d. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

49. Fähnriche im vorübergehenden Dienst:

           g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

50. Fähnriche im „outer-limit service“:

           g. können bis zu 10 Tagen im Militärgefängnis inhaftiert werden.

56. der Bataillonsführer (4. Grad Marine) kann:

           g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 3 Tagen inhaftieren.

57. der Kompaniekommandant (3. Grad Marine) kann:

           g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 5 Tagen inhaftieren.

58. der Regiments-(brigade-)-kommandant kann:

           g. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 7 Tagen inhaftieren.

59. Divisions-, Spezialbrigade- (Marinebrigade-)-kommandanten können zusätzlich zu jenen den Regiments-(Brigade-)-kommandanten übertragenen Befugnissen:

           a. Soldaten, Matrosen und Fähnriche bis zu 10 Tagen inhaftieren.

60. Korpskommandanten, Kommandanten jedes Armeezweigs, der verschiedenen Arten von Streitkräften sowie die Vertreter des Verteidigungsministers können über die ihnen unterstehenden Soldaten, Matrosen und Fähnriche alle in den vorliegenden Disziplinarvorschriften vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.

Die Republik Aserbaidschan erklärt gemäß Art. 57 der Konvention einen Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 1 mit der Wirkung, dass die Bestimmungen dieses Absatzes im Einklang mit Art. 14 des Gesetzes der Republik Aserbaidschan über die Massenmedien vom 7. Dezember 1999 (Gesetzessammlung der Republik Aserbaidschan 2000, Nr. 2, Artikel 82) ausgelegt und angewendet werden.

Art. 14 dieses Gesetzes lautet:

Die Errichtung von Massenmedien durch juristische oder natürliche ausländische Personen auf dem Gebiet der Republik Aserbaidschan wird durch von der Republik Aserbaidschan geschlossene zwischenstaatliche Verträge geregelt (eine „ausländische juristische Person“ liegt dann vor, wenn das Gründungskapital oder mehr als 30% der Aktien von einer juristischen oder natürlichen Person eines ausländischen Staates besessen werden oder wenn ein Drittel der Gründer juristische oder natürliche Personen eines ausländischen Staates sind).

Erklärung zum Zusatzprotokoll

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie Art. 2 Satz 2 des Zusatzprotokolls in dem Sinne auslegt, dass diese Bestimmung dem Staat keinerlei Verpflichtung auferlegen kann, religiöse Ausbildung zu finanzieren.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass es ihr nicht möglich ist, die Anwendung der Bestimmungen des Protokolls in den von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebieten zu garantieren bis diese Hoheitsgebiete von der Besetzung befreit sind (Anbei die schematische Karte der besetzten Hoheitsgebiete der Republik Aserbaidschan).

Belgien:

Zu Protokoll 14:

Gemäß Art. 12 des Änderungsprotokolls, welches Art. 35 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten abändert, erklärt Belgien, dass es diese Vorschrift im Sinne der insbesondere in den Abs. 79, 80, 83 und 84 des erläuternden Berichts angegeben Bedeutung versteht, woraus Folgendes hervorgeht:

            – Der Gerichtshof wendet die neue Zulässigkeitsvoraussetzung durch die Errichtung einer Rechtsprechung an, welche erlaubt die rechtlichen Bedingungen zu definieren, welche dieses Kriterium auf der Grundlage einer Auslegung, welche objektive Definitionskriterien (Abs. 79 und 80) errichtet, darlegen.

            – Das neue Kriterium ist geschaffen, um Ablehnung von Fällen zu vermeiden, welche eine Prüfung in der Hauptsache selbst rechtfertigen (Abs. 83);

            – Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neuen Kriterien in Absenz einer klaren und gut etablierten Rechtsprechung der Kammern und der Großen Kammer des Gerichtshofes (Abs. 84) nicht anwenden können.

Dänemark:

Dänemark hat am 12. Juli 1996 den Geltungsbereich auf die Färöer Inseln und Grönland ausgedehnt.

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

„Gemäß Artikel 64 der Konvention macht die Bundesrepublik Deutschland den Vorbehalt, daß sie die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 2 der Konvention nur in den Grenzen des Artikels 103 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland anwenden wird.

Die letztgenannte Vorschrift lautet wie folgt:

,Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.' „

Erklärung zum Zusatzprotokoll

„Die Bundesrepublik Deutschland ist der Ansicht, daß durch den zweiten Satz des Artikels 2 des Zusatzprotokolls dem Staat keinerlei Verpflichtung erwächst, Schulen religiösen oder weltanschaulichen Charakters zu finanzieren oder sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen, da diese Frage nach der einstimmigen Erklärung der Juridischen Kommission der Konsultativversammlung des Europarates und des Generalsekretärs des Europarates nicht in den Rahmen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Zusatzprotokolls fällt.“

Deutschland:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 7 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Estland:

Vorbehalt

Gemäß Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß sie bis zur Annahme der Änderungen zur Zivilprozeßordnung binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikationsurkunde, das in Artikel 6 der Konvention vorgesehene Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (Ringkonnakohtus) nicht gewährleisten kann, solange die in den Artikeln 292 und 298 der Zivilprozeßordnung (die im Riigi Teataja/Amtsblatt/I 1993, 31/32, 538; 1994, 1, 5; 1995, 29, 358; 1996, 3, 57 veröffentlicht wurden) bezeichneten Fälle durch ein schriftliches Verfahren entschieden werden können.

Erklärung

In dem von der Republik Estland gemäß Artikel 64 der Konvention abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 6 der Konvention bezog sich die Republik Estland auf die Artikel 292 und 298 der Zivilprozeßordnung. Hiemit wird die inoffizielle Übersetzung der bezeichneten Artikel übermittelt.

Artikel 292 – Entscheidung über einen Fall nur auf Grund eines Antrags

(1) Der Gerichtshof entscheidet ohne weitere Verfahrenshandlungen über eine Berufung oder einen speziellen Antrag, wenn er einstimmig zu dem Schluß kommt:

1. daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder die Person, die ihn eingebracht hat, kein Recht auf Berufung hat. In diesem Fall weist das Gericht den Antrag ab;

2. daß bei der Prüfung des Falles vor dem Erstgericht die Verfahrensregeln verletzt wurden, was gemäß dem Gesetz die Aufhebung der Entscheidung oder der Verfügung nach sich zieht (Artikel 318), und was das Berufungsgericht nicht auf sich beruhen lassen kann. In diesem Fall erklärt es die Entscheidung oder Verfügung für ungültig und verweist die Angelegenheit an das Erstgericht zur neuerlichen Urteilsfindung zurück;

3. die Ausfertigung der Entscheidung des Berufungsgerichts wird den betroffenen Parteien innerhalb von fünf Tagen ab dem Tag der Unterzeichnung der Entscheidung zugehen.

(2) Das Berufungsgericht hat nicht das Recht, über eine Berufung oder einen speziellen Antrag zu entscheiden, solange das Erstgericht oder das Berufungsgericht der gegnerischen Partei nicht die Möglichkeit geboten hat, sich zu der Berufung zu äußern.

Artikel 298 – Regelung eines Falles durch ein schriftliches Verfahren

In den folgenden Fällen kann der Gerichtshof den Fall durch ein schriftliches Verfahren ohne öffentliche Verhandlung regeln:

1. wenn der Beklagte im Berufungsverfahren damit einverstanden ist;

2. wenn der Antrag die Verletzung von Verfahrensregeln oder eine unkorrekte Anwendung einer materiell-rechtlichen Vorschrift vor dem Erstgericht geltend macht;

3. wenn ein spezieller Antrag eingebracht wurde und der Gerichtshof eine öffentliche Verhandlung für nicht notwendig erachtet.

Vorbehalt zum Zusatzprotokoll

Die estnische Rigikogu brachte einen Vorbehalt in dem Sinne ein, daß Estland nach Wiedererlangung seiner Unabhängigkeit umfassende wirtschaftliche und soziale Reformen eingeleitet hat, welche die Rückgabe oder Entschädigung von Eigentum an die früheren Eigentümer oder deren Erben bei verstaatlichtem oder sonstwie unrechtmäßig enteignetem Vermögen während der Zeit der Sowjetherrschaft, die Neuorganisation der Kollektivlandwirtschaft und die Privatisierung von Vermögen im Staatseigentum umfaßten.

Im Sinne von Artikel 64 der Konvention erklärt die Republik Estland, daß die Bestimmungen des Artikels 1 des Ersten Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung für während der Zeit der Sowjetherrschaft verstaatlichtes, konfisziertes, beschlagnahmtes, in Kollektiveigentum umgewandeltes oder sonstwie unrechtmäßig enteignetes Eigentum regeln. Der Vorbehalt bezieht sich auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform (veröffentlicht im Riigi Teataja [Amtsblatt] 1991, 21, 257; RT I 1994, 38, 617; 40, 653; 51, 859; 94, 1609), das Gesetz über die Bodenreform (RT 1991, 34, 426; RT I 1995, 10, 113), das Gesetz über die Agrarreform (RT 1992, 10, 143; 36, 474; RT I 1994, 52, 880), das Gesetz über die Privatisierungen (RT I 1993, 45, 639; 1994, 50, 846; 79, 1329; 83, 1448; 1995, 22, 327; 54, 881; 57, 979), das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum (RT I 1993, 23, 411; 1995, 44, 671; 57, 979; 1996, 2, 28), das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Eigentum (RT I 1993, 30, 509; 1994, 8, 106; 51, 859; 54, 905; 1995, 29, 357), das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz (RT I 1993, 7, 104) und deren geltenden Wortlaut zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratifikation.

Erklärung zum Zusatzprotokoll

Ergänzend zu dem Vorbehalt zu Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 gemäß Artikel 64 der Konvention gibt die Republik Estland nachstehend eine kurze Zusammenfassung der darin angeführten Gesetze.

Das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform sieht vor, daß die Eigentumsreform auf eine Reorganisation der Eigentumsverhältnisse abzielt, um die Unverletzlichkeit des Eigentums und das freie Unternehmertum zu gewährleisten, bei den sich aus den Verstößen gegen das Eigentumsrecht ergebenden Ungerechtigkeiten Abhilfe zu bieten und Voraussetzungen für den Übergang zu einer marktorientierten Wirtschaft zu schaffen. Im Zuge der Eigentumsreform wird für das Eigentum Entschädigung geleistet oder es wird an die ehemaligen Eigentümer oder deren gesetzliche Erben zurückerstattet. Dabei dürfen keineswegs die gesetzlich geschützten Interessen Dritter verletzt oder neue Ungerechtigkeiten diesen gegenüber gesetzt werden.

Im Zuge der Eigentumsreform werden unrechtmäßig in der Zeit vom 16. Juni 1940 bis 1. Juni 1981 durch Verstaatlichung, Kollektivisierung oder durch ungesetzlichen Zwang oder andere die Eigentumsrechte verletzende Mittel enteignetes Vermögen zurückerstattet oder entschädigt.

Im Zuge der Bodenreform wird die Form des Eigentums wie folgt geändert:

           1. ein Teil des Staatsvermögens wird unentgeltlich an die Gemeinden abgetreten;

           2. ein Teil der Güter im Besitz des Staates oder der Gemeinden werden unentgeltlich oder gegen Entgelt privatisiert;

           3. unentgeltlich vom Staat (unter sowjetischer Herrschaft) an Kolchosen, Sowchosen und Gemeindeorganisationen abgetretene Güter werden der Republik Estland zurückerstattet.

Gesetze und andere Rechtstexte regeln die Modalitäten der Rückgabe und Entschädigung für unrechtmäßig enteigneten Besitz.

Das Gesetz über die Bodenreform sieht die Bodenreform als Teil der Eigentumsreform und zielt darauf ab, die auf das staatliche Eigentum an Grund und Boden gegründeten Rechtsbeziehungen in sich auf Privatbesitz stützende Rechtsverhältnisse umzugestalten, wobei es von der Fortdauer der Rechte der einstigen Eigentümer und den Interessen der derzeitigen Nutzer des Bodens, wie sie vom Gesetz geschützt werden, ausgeht.

Im Zuge der Bodenreform:

           1. wird unrechtmäßig enteigneter Grund und Boden gegenüber den einstigen Eigentümern oder deren gesetzlichen Erben entschädigt, ersetzt oder rückerstattet;

           2. wird das Eigentum am Grund und Boden an physische oder juristische Personen oder Gemeindekörperschaften unentgeltlich oder entgeltlich abgetreten;

           3. wird darüber entschieden, welche Grundstücke im Staatseigentum bleiben;

           4. wird die Nutzung der Grundstücke, einschließlich des Baurechts, durch Vertrag an physische oder juristische Personen abgetreten.

Die Grundstücke, die weder zurückgegeben, noch ersetzt werden, und die auf Grund dieses Gesetzes weder im Eigentum des Staates noch einer Gemeinde verbleiben, werden privatisiert.

Das Gesetz über die Agrarreform sieht vor, daß sich die Agrarreform auf das Gesetz über die Grundsätze der Eigentumsreform stützt. Im Zuge der Agrarreform wird Kollektiveigentum zurückgegeben oder entschädigt, und die Kollektivgemeinschaft wird umorganisiert oder aufgelöSt. Die Bewertung des Kollektivvermögens erfolgt gemäß dem Gesetz über die Bewertung von Kollektivvermögen. Im Rahmen der Agrarreform hat die Umwandlung des Agrarsektors vor allem zum Ziel, eine auf den Privatbesitz gegründete Landwirtschaft und Bewirtschaftung zu fördern.

Das Gesetz über die Privatisierungen sieht vor, daß im staatlichen Besitz oder im Besitz der Gemeinden befindliche Unternehmen, Einrichtungen und Organisationen nach den vom Gesetz festgelegten Bedingungen und Regeln privatisiert werden können. Die Privatisierungsagentur wickelt die Privatisierung von Staatsvermögen ab und führt die übrigen sich aus der Eigentumsreform ergebenden Aufgaben durch.

Das Gesetz über die Privatisierungen findet keine Anwendung auf Privatisierung von Wohnräumen im Besitz des Staates oder der Gemeinden, noch auf für andere Zwecke dienliche Räumlichkeiten in Wohngebäuden, noch auf Genossenschaftseigentum, auf das sich das Gesetz über die Agrarreform bezieht.

Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnraum sieht vor, daß physischen und juristischen Personen die Möglichkeit geboten wird, Wohnraum, den sie mieten, sowie nicht verwendeten Wohnraum zu kaufen, wodurch für die Instandhaltung und Erhaltung der Wohngebäude gesorgt ist.

Das Gesetz über die Bewertung und Entschädigung von unrechtmäßig enteignetem Vermögen legt die Grundlagen und Regeln sowie die Modalitäten und den Umfang der Entschädigung fest, um im Rahmen der Vermögensreform den Wert der unrechtmäßig enteigneten Güter zu bestimmen.

Das Gesetz über die Bewertung von in Kollektiveigentum umgewandelten Besitz sieht das Verfahren und die Grundlagen zur Bestimmung des Wertes eines Gutes zwecks Gewährung einer Entschädigung für ein in Kollektiveigentum umgewandeltes Eigentum gemäß Artikel 14 des Gesetzes über die Grundsätze der Eigentumsreform vor, welches sich auf die Rückerstattung oder die Entschädigung von Kollektiveigentum bezieht, sowie nach Artikel 9 des Gesetzes über die Agrarreform, das sich mit Darlehen und anderen materiellen Verpflichtungen einer kollektiven Wirtschaftseinheit befaßt.

Finnland:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Regierung von Finnland zu dem in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention gewährleisteten Recht auf öffentliche Verhandlung den folgenden Vorbehalt.

Finnland hat den anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt teilweise zurückgezogen bzw. abgeändert:

Mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1996:

Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Gesetze abgeändert wurden, um Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof sowie vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof besser zu entsprechen, zieht die finnische Republik den in Abs. 1 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, insofern als er sich auf Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgerichtshof gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Straf- und Zivilangelegenheiten und mit Ausnahme der Prüfung von Angelegenheiten hinsichtlich Anträgen, Berufungen und Hilfsersuchen für den Vollzug im Zusammenhang mit einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Die finnische Republik zieht ebenfalls ihren im Abs. 2 des Vorbehalts enthaltenen Vorbehalt zurück, mit Ausnahme der Prüfung einer Berufung oder einer Eingabe auf Grund einer vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 1. Dezember 1996 getroffenen Entscheidung, sowie der Prüfung einer Berufung betreffend eine derartige Angelegenheit durch eine höhere Berufungsbehörde.

Weitere Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1998:

„Insofern als die geltenden finnischen Rechtsvorschriften ein solches Recht nicht vorsehen, kann Finnland derzeit das Recht auf ein mündliches Verfahren nicht gewährleisten. Dies gilt für:

1. Verfahren vor den Berufungsgerichten, dem Obersten Gerichtshof, den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nach Abschnitt 26 §§ 7 und 8 sowie Abschnitt 30 § 20 des Gerichtsverfahrensgesetzes und Abschnitt 16 §§ 14 und 39 des Wassergesetzes sowie für Zivil- und Strafverfahren nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes. Dies betrifft auch die Behandlung von Anträgen, Berufungen und Verwaltungshilfeangelegenheiten, die sich auf eine Entscheidung beziehen, die vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes am 1. Dezember 1996 vor dem Wasserberufungsgericht gemäß Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes ergangen ist sowie für die Behandlung einer diesbezüglichen Berufung durch eine höhere Berufungsbehörde.“

In Anbetracht der Tatsache, dass die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert wurden, um so Art. 6 Abs. 1 der Konvention, sofern es sich um Verfahren vor den Berufungsgerichten und dem Wasserberufungsgericht handelt, besser Rechnung zu tragen, zieht die Republik Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt insofern, als er sich auf Verfahren vor den Berufungsgerichten bezieht, zurück; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Anträgen, Zivil- und Strafsachen, auf die die §§ 7 und 8 in Abschnitt 26 des Gerichtsverfahrensgesetzes Anwendung finden und nicht für die Behandlung von Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Strafverfahrensgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig waren und auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Bezirksgericht Anwendung fanden.

Die Republik Finnland zieht auch den Vorbehalt insofern zurück, als er sich auf Verfahren vor den Wassergerichten, mit Ausnahme von Verfahren nach Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes, bezieht sowie insofern als er sich auf das Wasserberufungsgericht bezieht; dies gilt jedoch nicht für die Behandlung von Straf- und Zivilsachen nach Abschnitt 15 § 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem Inkrafttreten des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes am 1. Mai 1998 ergangen ist.

Anhang mit dem Wortlaut der entsprechenden Gesetze, auf die in der teilweisen Zurückziehung des Vorbehaltes Bezug genommen wird

Abschnitt 27 § 5 des Gerichtsverfahrensänderungsgesetzes (165/1998)

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1998 in Kraft.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von zivilrechtlichen Angelegenheiten und Anträgen Anwendung, sofern die angefochtene Entscheidung des Bezirksgerichtes nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Dieses Gesetz findet auf die Behandlung von Strafsachen Anwendung, sofern die Angelegenheit, auf die sich die Berufung bezieht, vom Bezirksgericht im Einklang mit dem Strafverfahrensgesetz behandelt wurde und wenn die Entscheidung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist bzw. verkündet wurde.

Abschnitt 13 § 1 des Strafverfahrensgesetzes (689/1997)

(Dieses Gesetz ist am 1. Oktober 1997 in Kraft getreten).

Strafsachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei Gericht anhängig sind, sind nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zu behandeln.

Eine Strafsache, die von einem Gericht zu behandeln, aber nicht anhängig ist, wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig.

Abschnitt 16 § 14 des Wassergesetzes (308/1990)

Wird auf Grund eines Antrags ein Augenschein vereinbart und sind die Unterlagen beim Wassergericht eingegangen und ist die Frist für Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abgelaufen, so hat das Wassergericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn die auf Grund des Berichts der zuständigen Organe vorgebrachten Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden dies erforderlich machen bzw. wenn das Gericht aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung für notwendig erachtet. Das Verfahrensprotokoll liegt vor mündlichen Verhandlungen im Büro des Wassergerichtes zur Einsichtnahme auf. Das Gericht kann auch den mit der Verfahrensaufsicht beauftragten Techniker ersuchen, eine Stellungnahme zu den Einwendungen, Beanstandungen und Beschwerden abzugeben.

Der Antragsteller, alle Personen, die Einwendungen oder Beanstandungen vorgebracht haben, sowie die in § 8 dieses Abschnitts genannten Behörden sind von der Abhaltung mündlicher Verhandlungen mittels Einschreibbrief oder in einer anderen nachvollziehbaren Art und Weise 14 Tage vor dem geplanten Termin in Kenntnis zu setzen.

Durch weitere teilweise Zurückziehung mit Wirksamkeit vom 1. April 1999 lauten die Absätze 1, 3 und 4 des Vorbehalts zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt:

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, insoweit als die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für die folgenden Verfahren:

           1. Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsverfahrensordnung; Verfahren vor den Wasserrechtsgerichten, die gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wasserrechts durchgeführt werden; Verfahren vor den Berufungsgerichten zur Prüfung von Gesuchen, Straf- und Zivilsachen, auf welche Kapitel 26 (661/1978) Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsverfahrensordnung anwendbar sind; sowie Prüfung der bei Inkrafttreten der Strafprozessordnung am 1. Oktober 1997 vor einem Regionalgericht anhängigen Strafsachen, auf die die bestehenden Bestimmungen durch das Regionalgericht Anwendung fanden; weiters Verfahren vor dem Wasserrechtsberufungsgericht zur Prüfung von Straf- und Zivilsachen gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsgerichtshofs vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Gerichtsverfahrensordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist; sowie Prüfung der Gesuche, Berufungen und Anträge um Durchführungsunterstützung gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wasserrechts, wenn die Entscheidung des Wasserrechtsberufungsgerichtshofs vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung am 1. Dezember 1996 ergangen ist;

           3. Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof als Gericht erster Instanz gemäß Abschnitt 9 des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof;

           4. Verfahren vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherung gemäß Abschnitt 8 der Verordnung über den Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten.“Die Bestimmungen der oberwähnten finnischen Gesetze sind in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.

Auf Grund der erfolgten Änderungen hinsichtlich des Verfahrens vor den Berufungsgerichten sind weder die Bestimmungen über die Verfahren vor den Berufungsgerichten, noch die Bestimmungen über die Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Hindernis für die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Art. 6 Abs. 1 der Konvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte; und die entsprechenden Bestimmungen der finnischen Gesetze sind dahingehend abgeändert worden, dass sie dem Art. 6 Abs. 1 der Konvention hinsichtlich der Verfahren vor dem Versicherungsgerichtshof und dem Berufungsausschuss in Sozialversicherungsangelegenheiten besser entsprechen.

Demgemäß zieht Finnland den im obigen Abs. 1 enthaltenen Vorbehalt insoweit zurück, als er sich auf Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof bezieht, mit Ausnahme der Prüfung von Fällen, in denen die Entscheidung eines Regionalgerichts vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, dem Zeitpunkt, zu welchem die Änderungen zu den Bestimmungen betreffend die Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft getreten sind. Finnland zieht ebenfalls die in den Abs. 3 und 4 enthaltenen Vorbehalte zurück, mit Ausnahme der Prüfung von Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. April 1999 der Gesetze zur Änderung des Gesetzes über den Versicherungsgerichtshof und des Gesetzes über die Krankenversicherung anhängig waren.

Anlage mit den in der teilweisen Rücknahme der Vorbehalte erwähnten Gesetzestexten

Gesetz, mit dem das Gesetz über die Krankenversicherung geändert wird (5. März 1999)

Abschnitt 54

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Berufungsausschuss für Sozialversicherungs­angelegenheiten hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles erforderlich ist, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung. Falls keine Berufung gegen die Entscheidung der Berufungskommission für Sozialversicherungsangelegenheiten eingelegt werden kann, hält der Berufungsausschuss für Sozialversicherungsangelegenheiten eine mündliche Verhandlung auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten ab, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Gesetz, mit dem das Gesetz über den Versicherungsgerichtshof abgeändert wurde (Helsinki, 5. März 1999)

Abschnitt 9 (1)

Das Gesetz über die Verwaltungsverfahrensordnung (586/1996) findet Anwendung auf die Prüfung von Fällen vor dem Versicherungsgerichtshof, sofern nichts anderes in dem Gesetz anderweitig bestimmt wurde. Der Versicherungsgerichtshof hält eine mündliche Verhandlung ab, wenn dies zur Lösung des Falles notwendig ist, gemäß den Bestimmungen des Abschnitts 37 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung.

Der Versicherungsgerichtshof hält auf Ersuchen eines Privatprozessbeteiligten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abschnitts 38 des Gesetzes über die Verwaltungsverfahrensordnung ein mündliches Verfahren ab.

Abschnitt 10 (2)

Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Das Gesetz ist auf die Prüfung von Berufungen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten eingeleitet wurden.

Erklärung zu Artikel 6:

Teilrücknahme eines Vorbehaltes enthalten in einer Verbalnote des Ständigen Vertreters von Finnland vom 16. Mai 2001.

Im Hinblick darauf, dass die Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 der Konvention enthielt und der Vorbehalt am 20. Dezember 1996, am 30. April 1998 und am 1. April 1999 teilweise zurückgenommen wurde, lautet der Vorbehalt wie folgt:

„Derzeit kann Finnland das Recht auf eine mündliche Verhandlung nicht gewährleisten, da die geltenden finnischen Gesetze ein derartiges Recht nicht vorsehen. Dies gilt für Folgendes:

           1. Verfahren vor Wassergerichten gemäß Kapitel 16 Abschnitt 14 des Wassergesetzes, Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof gemäß Kapitel 30 Abschnitt 20 der Gerichtsprozessordnung und Verfahren vor den Berufungsgerichten bezüglich der Prüfung von Petitions-, Zivil- und Strafverfahren, für die Kapitel 26 (661/1978), Abschnitte 7 und 8 der Gerichtsprozessordnung gelten, wenn die Entscheidung eines Bezirksgerichtes vor dem 1. Mai 1998 ergangen ist, als die Änderungen der Bestimmungen betreffend Verfahren vor den Berufungsgerichten in Kraft traten;

Die Prüfung von Strafverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und den Berufungsgerichten, wenn das Verfahren zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Strafprozessgesetzes am 1. Oktober 1997 vor einem Bezirksgericht anhängig war und die geltenden Bestimmungen vom Bezirksgericht auf das Verfahren angewendet wurden; Verfahren vor dem Wasserberufungsgericht bezüglich der Prüfung von Straf- und Zivilverfahren gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung der Gerichtsprozessordnung am 1. Mai 1998 ergangen ist, sowie bezüglich der Prüfung von Petitions-, Berufungs- und Amtshilfeverfahren gemäß Kapitel 15 Abschnitt 23 des Wassergesetzes, wenn die Entscheidung des Wassergerichts vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist;

           2. die Prüfung eines Berufungsverfahrens durch ein Bezirksverwaltungsgericht oder den Obersten Verwaltungsgerichtshof nach Antrag aufgrund einer Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten eines Gesetzes über das Verwaltungsgerichtsverfahren am 1. Dezember 1996 ergangen ist, sowie die Prüfung eines Berufungsverfahrens in einer solchen Angelegenheit in einer höheren Berufungsinstanz;

           3. Verfahren vor dem Versicherungsgericht als dem letztinstanzlichen Gericht nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das Versicherungsgericht, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes über das Versicherungsgericht am 1. April 1999 anhängig wurde;

           4. Verfahren vor der Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle nach Abschnitt 8 der Verordnung über die Berufungsinstanz für Sozialversicherungsfälle, wenn sie sich auf eine Berufungsangelegenheit beziehen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Änderung des Krankenversicherungsgesetzes am 1. April 1999 anhängig wurde.“

Da die einschlägigen Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften geändert worden sind, sodass sie bezüglich Verfahren vor den Wassergerichten und dem Wasserberufungsgericht nicht mehr mit dem vorliegenden Vorbehalt übereinstimmen, und da der vorliegende Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof nicht mehr relevant ist, nimmt Finnland den in Abs. 1 genannten Vorbehalt zurück, soweit er Verfahren vor den Wassergerichten und vor dem Wasserberufungsgericht betrifft. Finnland nimmt auch den in Abs. 2 genannten Vorbehalt bezüglich Verfahren vor den Regionalverwaltungsgerichtshöfen und dem Obersten Verwaltungsgerichtshof zurück.

Eine Zusammenfassung der erwähnten finnischen Gesetze ist in einer gesonderten Anlage zu diesem Vorbehalt enthalten.

Frankreich:

Frankreich hat die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 3. Mai 1974 unter folgenden Vorbehalten und Erklärungen ratifiziert:

Artikel 5 und 6:

Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich der Artikel 5 und 6 dieser Konvention in dem Sinne, daß diese Artikel kein Hindernis für die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 27 des Gesetzes Nr. 72-662 vom 13. Juli 1972 über die allgemeine Rechtsstellung der Militärpersonen hinsichtlich der Disziplinarordnung in den Armeen sowie der Bestimmungen von Artikel 375 des Militärstrafgesetzbuches sein können.

Artikel 10:

(Anm.: zurückgezogen mit BGBl. Nr. 240/1988)

Artikel 15 (Absatz 1):

Die Regierung der Republik erhebt gemäß Artikel 64 der Konvention einen Vorbehalt bezüglich Artikel 15 Absatz 1 in dem Sinne, daß einerseits die in Artikel 16 der Verfassung zu ihrer Durchführung, in Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 1878 und im Gesetz vom 9. August 1849 für die Erklärung des Belagerungszustandes, in Artikel 1 des Gesetzes Nr. 55-385 vom 3. April 1955 für die Erklärung des Notstandes aufgezählten Umstände, die die Anwendung der Bestimmungen dieser Gesetzestexte ermöglichen, als mit dem Gegenstand von Artikel 15 der Konvention übereinstimmend zu verstehen sind, und daß andererseits für die Auslegung und die Einhaltung von Artikel 16 der Verfassung der Republik die Worte „in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert“ nicht die Befugnis des Präsidenten der Republik einschränken, „die durch die Umstände geforderten Maßnahmen“ zu ergreifen.

Die Regierung der Republik erklärt außerdem, daß die vorliegende Konvention auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Artikel 63 Bezug nimmt.

Die Regierung der Republik weist schließlich darauf hin, daß sie nicht dem Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 beigetreten ist, das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten überträgt und daß sie folglich, soweit die Artikel 1 bis 4 dieses Protokolls als Bestandteil der Konvention angesehen werden, deren Bestimmungen nicht annimmt.

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 452/1973) am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß das vorliegende Protokoll auf die Gesamtheit des Gebietes der Republik Anwendung findet unter Bedachtnahme hinsichtlich der Überseegebiete auf die lokalen Notwendigkeiten, auf die der Art. 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Bezug nimmt.

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden, BGBl. Nr. 330/1970, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Art. 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.

Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt, daß Frankreich das Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention abgeändert werden, BGBl. Nr. 84/1972, am 3. Mai 1974 ratifiziert und hiebei erklärt hat, daß seine gemäß Art. 46 der Konvention abgegebene Erklärung auch für die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Protokolls gilt.

Frankreich hat am 24. November 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.

Frankreich hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall und die getroffenen Maßnahmen mit 1. November 2017 geendet haben.

Georgien:

Erklärung:

Georgien erklärt, dass aufgrund der in Abchasien und in der Region Zchinvali vorherrschenden Situation die georgischen Behörden nicht in der Lage sind, Verpflichtungen hinsichtlich der Achtung und des Schutzes der Bestimmungen der Konvention und ihres Zusatzprotokolls in diesen Hoheitsgebieten einzugehen. Georgien lehnt daher jede Verantwortung für Verletzungen der Bestimmungen des Zusatzprotokolls durch Organe der selbst ernannten illegalen Kräfte in den Hoheitsgebieten Abchasien und Zchinvali solange ab, bis die Möglichkeit der Verwirklichung der uneingeschränkten Hoheitsgewalt Georgiens über diese Hoheitsgebiete wiederhergestellt ist.

Vorbehalt zu Artikel 1:

Das Parlament von Georgien erklärt Folgendes:

           1. Art. 1 des Zusatzprotokolls findet so lange nicht auf Personen Anwendung, die den Status „Binnenvertriebene“ im Einklang mit dem Gesetz Georgiens über Binnenvertriebene haben oder erhalten, bis die Umstände für die Gewährung dieses Status beseitigt sind (Wiederherstellung der territorialen Unversehrtheit von Georgien). In Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Gesetz übernimmt Georgien die Verantwortung dafür, die Ausübung von Eigentumsrechten am Ort des ständigen Aufenthaltes von Binnenvertriebenen sicherzustellen, nachdem die in Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Gründe beseitigt worden sind.

           2. Art. 1 des Zusatzprotokolls wird auf den Geltungsbereich des Gesetzes Georgiens über das Eigentum an landwirtschaftlicher Nutzfläche im Einklang mit den Erfordernissen von Art. 4, 8, 15 und 19 dieses Gesetzes angewendet.

           3. Artikel 1 des Zusatzprotokolls wird im Rahmen von Art. 2 und 3 des Gesetzes Georgiens über die Übertragung von im Besitz natürlicher Personen oder juristischer Personen des Privatrechts befindlichem nicht landwirtschaftlich genutztem Land in privates Eigentum angewendet.

           4. Artikel 1 des Zusatzprotokolls wird im Rahmen des Gesetzes Georgiens über die Privatisierung von Staatseigentum angewendet.

           5. Im Hinblick auf Schadenersatz für Gelder auf Konten ehemaliger georgischer öffentlicher Geschäftsbanken wird Art. 1 des Zusatzprotokolls im Rahmen der Rechtsvorschrift angewendet, die gemäß des Dekretes Nr. 258 des Präsidenten von Georgien vom 2. Juli 2001 angenommen wurde.

Vorbehalt zu Artikel 2:

Georgien erklärt, dass es Art. 2 des Zusatzprotokolls dahingehend auslegt, dass er dem Staat keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit besonderen Bildungseinrichtungen (mit einer bestimmten weltanschaulichen oder religiösen Ausrichtung) auferlegt, die über jene hinausgehen, die durch die Gesetzgebung von Georgien vorgesehen sind.

Griechenland:

(Anm.: Vorbehalt bezüglich Artikel 2 des Protokolls zurückgezogen mit BGBl. Nr. 137/1985)

Irland:

Vorbehalt:

„ .. die Regierung Irlands bekräftigt und ratifiziert hiemit die genannte Konvention und verpflichtet sich, alle ihre Bestimmungen durchzuführen und zu erfüllen, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie den Artikel 6 Absatz 3 lit. c der Konvention nicht dahingehend auslegt, daß die Gewährung eines kostenlosen Rechtsbeistandes in einem weiteren als dem derzeit in Irland vorgesehenen Ausmaß erforderlich ist“.

Erklärung zum Zusatzprotokoll:

„Bei Unterzeichnung ersucht der Delegierte Irlands, im Protokoll festzuhalten, daß nach Ansicht seiner Regierung der Artikel 2 des Zusatzprotokolls nicht in hinreichend klarer Weise das Recht der Eltern gewährleistet, für die Erziehung ihrer Kinder innerhalb der Familie oder in den von ihnen gewünschten Schulen, sei es Privatschulen oder vom Staat zugelassene oder geführte Schulen, zu sorgen.“

Zu Protokoll 8:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.

Kroatien:

Vorbehalt:

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt Kroatien in Bezug auf das durch Art. 6 Abs. 1 der Konvention gewährleistete Recht auf eine öffentliche Verhandlung folgenden Vorbehalt:

Die Republik Kroatien kann nicht das Recht auf eine öffentliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof in jenen Fällen gewährleisten, in denen dieser über die Rechtmäßigkeit einzelner Handlungen von Verwaltungsbehörden entscheidet. In derartigen Fällen entscheidet der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung.

Die relevante Bestimmung des oben genannten kroatischen Gesetzes ist der Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten, die folgendermaßen lautet: „Bei Verwaltungsstreitigkeiten entscheidet der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.“

Lettland:

Vorbehalt zum Zusatzprotokoll:

Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 erklärt die Republik Lettland, dass die Bestimmungen von Art. 1 des 1. Protokolls nicht auf die Gesetze über die Eigentumsreform Anwendung finden, welche die Rückgabe oder Entschädigung an die früheren Eigentümer oder deren gesetzliche Erben von verstaatlichtem, beschlagnahmtem, kollektiviertem oder sonstwie während der Zeit der Annexion durch die Sowjetunion widerrechtlich enteignetem Eigentum regelt; sowie die Privatisierung von kollektiven landwirtschaftlichen Betrieben, kollektiven Fischereibetrieben und Eigentum im Besitz des Staates und lokaler Selbstverwaltung.

Der Vorbehalt bezieht sich auf die folgenden Gesetze: Gesetz über die Landreform in den ländlichen Regionen der Republik Lettland (veröffentlicht im Zinotajs (Gesetzblatt) 1990, Nr. 49; 1991, Nr. 41; 1992, Nr. 6/7; 1992, Nr. 11/12; 1993, Nr. 18/19; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 137), Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe (Zinotajs 1991, Nr. 31; 1992, Nr. 40/41; 1993, Nr. 5/6; Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 90; 1996, Nr. 177), Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland (Zinotajs 1991, Nr. 49/50; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 47; 1994, Nr. 145; 1995, Nr. 169; 1997, Nr. 126/127), Gesetz über Landprivatisierung in ländlichen Regionen (Zinotajs 1992, Nr. 32; 1993, Nr. 18/19, Latvijas Vestnesis 1993, Nr. 130; 1994, Nr. 148; 1995, Nr. 162; 1996, Nr. 111; 1996, Nr. 225), Gesetz über die Privatisierung von Eigentum in Agroservice-Betrieben (Zinotajs 1993, Nr. 14), Gesetz über Privatisierungszertifikate (Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 52), Gesetz über die Privatisierung von Objekten im Staats- und Kommunaleigentum (Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 27; 1994, Nr. 77; 1996, Nr. 192; 1997 Nr. 16/17/18/19/20/21), Gesetz über die Privatisierung von Genossenschaftswohnungen (Zinotajs 1991, Nr. 51; Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 135), Gesetz über die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung (Latvijas Vestnesis 1995, Nr. 103; 1996, Nr. 149; 1996, Nr. 223), Gesetz über die Entnationalisierung von Grundeigentum in der Republik Lettland (1991, Nr. 46; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 42; 1994, Nr. 90; 1995, Nr. 137; 1996, Nr. 219/220), Gesetz über die Rückgabe von Grundeigentum an die rechtmäßigen Eigentümer (Zinotajs 1991, Nr. 46; Latvijas Vestnesis 1994, Nr. 42; 1996, Nr. 97) und deren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Ratifizierung geltenden Wortlaut.

Zusätzlich zu dem Vorbehalt zu Art. 1 des 1. Protokolls, der gemäß Art. 64 der Konvention geäußert wurde, legt die Republik Lettland hiermit eine kurze Zusammenfassung der betreffenden Gesetze vor.

Ziel des Gesetzes über die Landreform in den ländlichen Regionen der Republik Lettland ist es, das Land zur entgeltlichen Nutzung an natürliche und juristische Personen zu verteilen und für Bürger der Republik Lettland, die dies wünschen, die Eigentumsrechte durch das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu erneuern oder das Land ohne Entschädigung oder für Entgelt in das Eigentum überzuführen.

Das Gesetz über die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe regelt die Privatisierung landwirtschaftlicher Betriebe und kollektiver Fischereibetriebe. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Folgen ungesetzlicher Kollektivierungsmethoden zu mildern, durch Änderung der Eigentumsformen bei landwirtschaftlichen Betrieben und kollektiven Fischereien, wie auch den Privatisierungsprozess in der Landwirtschaft und die Entwicklung privater unternehmerischer Tätigkeit zu fördern.

Ziel des Gesetzes über die Landreform in den Städten der Republik Lettland während des schrittweisen Prozesses der Entnationalisierung, Umwandlung, Privatisierung von Staatseigentum und Rückgabe widerrechtlich enteigneten Landes ist es, die gesetzlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Eigentümern und Benützern von Landbesitz im städtischen Bereich umzugestalten, um die entsprechende Entwicklung, den Schutz von Grundeigentum und dessen rationelle Nutzung im Einklang mit den Interessen der Gesellschaft in den jeweiligen Städten zu fördern.

Hauptziele des Gesetzes über Landprivatisierung in ländlichen Regionen sind die folgenden:

           1. Schaffung einer Grundlage und von Garantien für die landwirtschaftliche Entwicklung;

           2. Wiederherstellung der Landeigentumsrechte an die früheren Landeigentümer, welche das Land am 21. Juli 1940 besessen haben oder an ihre Erben; und

           3. Übertragung von Land in das Eigentum der Bürger der Republik Lettland im Kompensationsverfahren.

Das Gesetz über die Privatisierung von Eigentum in Agroservice-Betrieben regelt den Wechsel von Eigentumsrechten an Vermögenswerten, die in der Nutzung oder Verfügungsgewalt von Agroservice-Betrieben stehen. Hauptziel des Gesetzes ist es, die Entwicklung unternehmerischer Tätigkeit in diesem Bereich durch Privatisierung von Eigentum zu fördern und Voraussetzungen für die Gestaltung eines Systems zum Schutz der Interessen landwirtschaftlicher Produzenten auf der Grundlage von Zusammenarbeit und Wettbewerb zu schaffen.

Das Gesetz begründet die Rechte des Staates und der örtlichen Selbstverwaltungen, landwirtschaftlicher Produzenten und Angestellter eines Betriebes wie auch anderer natürlicher und juristischer Personen und das Verfahren, durch das die Eigentumsrechte an Vermögenswerten, die in der Nutzung oder Verfügungsgewalt eines Agroservice-Betriebes stehen, erworben oder genauer definiert werden.

Ziel des Gesetzes über Privatisierungszertifikate ist es, eine gesetzliche Grundlage für die meisten Einwohner Lettlands für die Teilnahme am Privatisierungsprozess von Eigentum im Besitz des Staates oder lokaler Selbstverwaltung zu schaffen, wobei Privatisierungszertifikate als Zahlungsform zum Einsatz kommen.

Zertifikate werden an Einwohner Lettlands entsprechend der Aufenthaltsdauer in Lettland ausgestellt. Zusätzliche Zertifikate können an frühere Eigentümer und ihre Erben als Entschädigung für widerrechtlich verstaatlichten Grundbesitz, der nicht zurückgegeben werden kann, ausgestellt werden; Personen, die politischen Repressionen ausgesetzt waren und als solche gemäß dem Gesetz der Republik Lettland vom 13. Mai 1992 „Über die Festlegung des Status einer politischen Repressionen ausgesetzten Person“ entsprechend der Zeit ihrer Inhaftierung, Deportation oder Niederlassung anerkannt sind.

Das Gesetz über die Privatisierung von Objekten im Staats- oder Kommunaleigentum legt das Verfahren für die Privatisierung von Objekten im Eigentum des Staates oder lokaler Selbstverwaltung fest, soweit dies nicht durch andere Gesetze geregelt ist, sowie die Einrichtung und operativen Grundsätze der Lettischen Privatisierungsagentur.

Das Gesetz über die Privatisierung von Genossenschaftswohnungen legt die gesetzliche Grundlage für die Privatisierung des genossenschaftlichen Wohnbaufonds für Wohnbaugenossenschaften auf dem Gebiet der Republik Lettland fest.

Wohneinheiten in großen Wohnhäusern, die Wohnbaugenossenschaften gehören, gelten als Privatisierungsobjekte.

Das Gesetz über die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung legt das Verfahren für die Privatisierung von Wohnhäusern in staatlicher und kommunaler Selbstverwaltung fest, und das Ziel ist die Entwicklung eines Grundstückmarktes und die Förderung der Instandhaltung von Wohnhäusern sowie gleichzeitig der Schutz der Interessen der Bewohner.

Das Gesetz über die Entnationalisierung von Grundeigentum definiert den Grundbesitz, der entnationalisiert werden kann, legt die Bedingungen und Verfahren der Entnationalisierung fest, der Art der Entschädigung und der sozialen Garantien der derzeitigen Besitzer.

Das Gesetz über die Rückgabe von Grundeigentum an die rechtmäßigen Eigentümer garantiert, dass der Grundbesitz, der vom Staat in den Jahren 1940 bis 1980 ohne Entschädigung enteignet wurde, den früheren Eigentümern oder ihren gesetzlichen Erben rückerstattet wird.

Zu Protokoll 14:

Unter Berücksichtigung des Art. 20 Abs. 2 des Protokolls Nr. 14 zur Konvention (nachstehend „das Protokoll“ genannt), interpretiert die Republik Lettland Art. 12 dieses Protokolls in Abänderung von Art. 35 der Konvention (nachstehend bezeichnet als „die Konvention“), in folgender Weise:

           1. Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung darf nicht angewandt werden, um solche Beschwerden abzulehnen, deren Prüfung sonst für den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten wichtig wäre, wie in der Konvention und den dazugehörigen Protokollen definiert ist, sowie um solche Beschwerden abzulehnen, die nicht ordnungsgemäß von einem inländischen Gericht geprüft wurden.

           2. Die Einzelrichter-Formationen und Ausschüsse werden die neue Zulässigkeitsvoraussetzung erst anwenden können, nachdem die Kammern und die Große Kammer des Gerichtshofes ihre Rechtsprechung zu diesem Thema entwickelt haben.

           3. Die neue Zulässigkeitsvoraussetzung wird nicht für Beschwerden angewandt, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäß des allgemeinen Grundsatzes der Nicht-Rückwirkung von Verträgen, die im Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 enthalten sind, zulässig erklärt wurden.

Liechtenstein:

Vorbehalte:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 2 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993)

zu Artikel 6

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Grundsatz der Öffentlichkeit von Verhandlungen und Urteilsverkündigungen, wie dies in Artikel 6 Absatz 1 der Konvention festgelegt wurde, nur innerhalb der Grenzen gilt, die sich aus den derzeit in den folgenden liechtensteinischen Gesetzen verankerten Grundsätzen ergeben:

Gesetz vom 10. Dezember 1912 über den Zivilprozeß, LGBl. 1912 Nr. 9/1

Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in Zivilsachen, LGBl. 1912 Nr. 9/2

Strafprozeßordnung vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62

Gesetz vom 21. April 1922 über das außerstreitige Verfahren, LGBl. 1922 Nr. 19

Gesetz vom 21. April 1922 über die innerstaatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit, LGBl. 1922 Nr. 24

Gesetz vom 5. November 1925 über den Obersten Gerichtshof („Haute Cour“), LGBl. 1925 Nr. 8

Gesetz vom 30. Jänner 1961 über die Landesund Kommunalsteuern, LGBl. 1961 Nr. 7

Gesetz vom 13. November 1974 über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen, LGBl. 1975 Nr. 5

Die gesetzlichen Bestimmungen über Strafverfahren für jugendliche Rechtsbrecher wurden im Gesetz über das Strafverfahren in Jugendstrafsachen vom 20. Mai 1987, LGB1. 1988, Nr. 39, erlassen.

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 8 der Konvention

– in Bezug auf Homosexualität zurückgezogen mit BGBl. Nr. 36/1993

– in Bezug auf den Status unehelicher Kinder und in Bezug auf den Status der Frau im Ehe- und Familienrecht zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 59/2000)

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert das Fürstentum Liechtenstein den Vorbehalt, daß der Anspruch auf Achtung des Familienlebens, wie er in Artikel 8 der Konvention gewährleistet wird, entsprechend den derzeit in der Verordnung vom 9. September 1980 (LGBl. 1980 Nr. 66) verankerten Grundsätzen in bezug auf Fremde ausgeübt werden soll.

Litauen:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention vollständig zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 68/2012).

Luxemburg:

Vorbehalt zum Zusatzprotokoll

„Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 1 des Zusatzprotokolls im Zusammenhang mit dem luxemburgischen Gesetz vom 26. April 1951 betreffend die Liquidierung gewisser ehemals in Feindbesitz befindlicher Vermögenswerte, Rechte und Interessen, die Gegenstand von Beschlagnahmen waren, zu vermeiden, erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg ihren Vorbehalt bezüglich der Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes vom 26. April 1951.“

Malta:

1. Die Regierung von Malta erklärt ihre Absicht, Artikel 6 Absatz 2 der Konvention dahingehend auszulegen, daß der genannte Absatz nicht untersagt, daß durch ein bestimmtes Gesetz jeder auf Grund dieses Gesetzes angeklagten Person die Beweislast für bestimmte Tatbestände auferlegt wird.

2. Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention und in dem Bestreben, jede Ungewißheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels 10 der Konvention zu vermeiden, erklärt die Regierung Maltas, daß es nach der maltesischen Verfassung zulässig ist, den öffentlich Bediensteten hinsichtlich der Freiheit ihrer Meinungsäußerungen Beschränkungen aufzuerlegen, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft billigerweise gerechtfertigt erscheinen. Die Vorschriften für das Verhalten der öffentlich Bediensteten Maltas untersagen ihnen, sich während der Dienststunden beziehungsweise in den Amtsräumlichkeiten an politischen Diskussionen oder sonstigen politischen Tätigkeiten aktiv zu beteiligen.

3. Die Regierung von Malta erklärt im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention, daß der in Artikel 2 Absatz 2 lit. a der Konvention anerkannte Grundsatz der Notwehr in Malta in dem in den Bestimmungen von Artikel 238 Absatz (a) und (b) des Strafgesetzbuches von Malta vorgesehenen Ausmaß auch auf die Verteidigung von Sachen Anwendung finden wird; der Text dieses Artikels sowie des ihm vorhergehenden Artikels folgen hier.

„237. Eine Gesetzesübertretung liegt nicht vor, wenn die Tötung oder die Verletzungen vom Gesetz oder von der zuständigen Behörde angeordnet oder zugelassen wurden oder wenn sie durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung der eigenen Person oder eines anderen veranlaßt wurden.

238. Der Begriff der unmittelbar vorliegenden Notwendigkeit einer gerechtfertigten Verteidigung umfaßt u. a. folgende Fälle:

          a) Wenn die Tötung beziehungsweise die Verletzungen in der Nacht bei der Abwehr eines Einstieges oder Einbruchs in Einfriedungen oder Mauern oder des Betretens eines Hauses oder einer bewohnten Wohnung oder von Nebengebäuden, die direkt oder indirekt mit einem solchen Haus oder einer solchen Wohnung in Verbindung stehen, erfolgten;

          b) wenn eine solche Handlung bei der Verteidigung gegen eine Person erfolgt ist, die einen Diebstahl oder eine Plünderung mit Gewaltanwendung ausführte, und zwar während der Versuch eines solchen Diebstahls oder einer solchen Plünderung gemacht wurde;

           c) wenn die Handlung durch die unmittelbar vorliegende Notwendigkeit der Verteidigung des eigenen Schamgefühls oder des Schamgefühls einer anderen Person veranlaßt wurde.“

Erklärung zum Zusatzprotokoll:

Im Hinblick auf Artikel 64 der Konvention erklärt die Regierung Maltas, daß der im zweiten Satz des Artikels 2 des Zusatzprotokolls verkündete Grundsatz von Malta nur in dem Ausmaß anerkannt wird, in dem er mit der Notwendigkeit der Erteilung einer wirksamen Schul- und Berufsausbildung und der Vermeidung übermäßiger öffentlicher Ausgaben vereinbar ist, und zwar unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die überwiegende Mehrheit der maltesischen Bevölkerung dem römisch-katholischen Glaubensbekenntnis angehört.

die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (Nordmazedonien):

Vorbehalt zum Zusatzprotokoll:

Gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten äußert Mazedonien den folgenden Vorbehalt hinsichtlich des durch Art. 2 des Zusatzprotokolls zur obgenannten Konvention gewährleisteten Rechts:

Im Rahmen des Art. 45 der Verfassung Mazedoniens kann das Recht der Eltern, für die Erziehung und Bildung in Übereinstimmung mit ihren eigenen religiösen und philosophischen Überzeugungen zu sorgen, nicht durch privaten Elementarunterricht in Mazedonien gewährleistet werden.

Art. 45 der Verfassung Mazedoniens lautet wie folgt:

„Die Bürger haben unter den vom Gesetz festgelegten Voraussetzungen das Recht, auf allen Ebenen, mit Ausnahme des Elementarunterrichts, einen Privatunterricht einzurichten.“

Moldau:

Vorbehalte und Erklärungen:

1. Die Republik Moldau erklärt, dass sie nicht in der Lage ist, die Einhaltung der Bestimmungen der Konvention in Bezug auf Handlungen und Unterlassungen der Organe der selbsternannten Republik Transnistrien innerhalb des derzeit von diesen Organen kontrollierten Gebietes zu gewährleisten, solange der Konflikt in der Region nicht endgültig beigelegt ist.

2. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken. Dieser Vorbehalt ist ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

3. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines vom Staatsanwalt ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

4. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften der Streitkräfte vorgesehen ist.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Moldau beehrt sich, gemäß Art. 64 der Konvention die Artikel jener Gesetze, die mit bestimmten Vorschriften der Konvention nicht übereinstimmen, inhaltlich darzulegen.

Vorbehalt zu Art. 4:

Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 4 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, im Einklang mit Art. 27 des Strafgesetzbuches Strafurteile in Form von Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug zu vollstrecken und gemäß Art. 30 des Verwaltungsstrafgesetzes auch Verwaltungsstrafen in Form von Zwangsarbeit zu vollstrecken.

Strafgesetzbuch

Art. 27 – Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug

„Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug kann für einen Zeitraum zwischen zwei Monaten und zwei Jahren verhängt werden und ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Justizbehörde vom Verurteilten entweder an seinem Arbeitsplatz oder an einem anderen Ort in dem Gebiet, in dem er für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat, zu verrichten.

Von dem auf diese Weise durch den Verurteilten erworbenen Einkommen sind nach einer Entscheidung der Justizbehörde zwischen 5% und 10% vom Staat einzubehalten.

Sofern Personen als arbeitsunfähig eingestuft werden, kann die Justizbehörde die Zwangsarbeit durch eine Geldstrafe, die der Hälfte des monatlichen Mindesteinkommens für die Verrichtung einer solchen Zwangsarbeit entspricht oder durch eine öffentliche Verwarnung ersetzen.

Kann der Verurteilte eine Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug, die er an seinem Arbeitsplatz zu verrichten hat, nicht entsprechend ausführen, so kann die Justizbehörde vom Innenministerium oder einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder Arbeitsverbänden ersucht werden, die Strafe an einem anderen Ort, der von den betreffenden Stellen zu bestimmen ist, ohne Zwangsarbeit verbüßen zu lassen, sofern dies in dem Gebiet geschieht, in dem der Verurteilte für gewöhnlich seinen Wohnsitz hat.

Kommt der zu einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug Verurteilte seiner Pflicht zur Verbüßung der Strafe absichtlich nicht nach, so kann die Justizbehörde die Zeit der nicht geleisteten Zwangsarbeit durch eine ebenso lange Freiheitsstrafe ersetzen.

Der Vollzug einer Zwangsarbeit ohne Freiheitsentzug ist in den Gesetzen der Republik Moldau geregelt.“

Verwaltungsstrafgesetz

Art. 30 – Zwangsarbeit

„Die Zwangsarbeit wird für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten verhängt und von der Person, die die Verwaltungsstrafe begangen hat, an ihrem ständigen Arbeitsplatz verrichtet, wobei 20% des Gehalts vom Staat einzubehalten sind.

Die Zwangsarbeit ist von einer Justizbehörde anzuordnen.

Der Mindestzeitraum für die Zwangsarbeit beträgt 15 Tage, sofern in den Gesetzen der Republik Moldau nichts anderes bestimmt ist.“

Vorbehalte zu Art. 5:

A. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 Abs. 3 dahingehend, dass sie die Gültigkeitsdauer eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls verlängert, wie dies in Art. 25 der Verfassung der Republik Moldau, Art. 78 der Strafprozessordnung und Art. 25 des Gesetzes Nr. 902-XII über die Prokuratur der Republik Moldau vom 29. Jänner 1992 festgelegt iSt. Der Vorbehalt ist sechs Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die Konvention für die Republik Moldau in Kraft getreten ist, wirksam.

Verfassung der Republik Moldau

Art. 25 – Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit

„(1) Die Freiheit des Einzelnen und die persönliche Sicherheit werden als unverletzlich erklärt.

(2) Die Durchsuchung, Verhängung der Verwahrungshaft und Festnahme einer Person sind nur zulässig, wenn sie auf dem Gesetz beruhen.

(3) Die Verwahrungshaft darf 24 Stunden nicht überschreiten.

(4) Personen können nur auf Grund eines von einem Mitglied des nationalen Rechtsdienstes ausgestellten Haftbefehls für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen inhaftiert werden. Der Inhaftierte kann die Rechtmäßigkeit des Haftbefehls anfechten und dagegen bei Gericht eine Beschwerde einbringen; der Richter ist verpflichtet, darüber zu entscheiden. Die Frist kann auf sechs Monate und in Ausnahmefällen – auf Grund einer parlamentarischen Entscheidung – auf zwölf Monate verlängert werden.

(5) In Verwahrungshaft befindliche oder festgenommene Personen sind unverzüglich über die Gründe ihrer Inhaftierung bzw. Festnahme sowie die gegen sie vorgebrachten Anklagepunkte zu informieren, wobei dies nur in Anwesenheit eines Anwalts, der entweder vom Beschuldigten selbst ausgewählt oder von Amts wegen bestellt wird, geschehen darf.

(6) Liegen die Gründe für die Verwahrungshaft bzw. Festnahme nicht mehr vor, so ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen.“

Strafprozessordnung

Art. 78 – Untersuchungshaft

„Die Untersuchungshaft wird in Übereinstimmung mit Art. 6 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche Haft bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr vorsieht.

Minderjährige, die festgenommen werden oder über die die Untersuchungshaft verhängt wird, müssen getrennt von Erwachsenen und verurteilten Minderjährigen untergebracht werden. Die Untersuchungsbehörden sind verpflichtet, die Eltern oder den Vormund über die Untersuchungshaft bzw. Festnahme unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

In allen Fällen der Untersuchungshaft ist dem Verhafteten die Möglichkeit zu geben, auf sein Verlangen und so bald wie möglich mit zwei Personen Telefongespräche über seine Festnahme zu führen.

Im Zusammenhang mit Personen, die beschuldigt werden, Straftaten begangen zu haben, die in Art. 61 bis 71, Art. 72 Teil 2, Art. 74 bis 76, 78, 81, Art. 82 Teil 1, Art. 83 bis 89, 95, 102, 103, Art. 106 Teil 2, Art. 116-1, Art. 119 Teil 2 und 3, Art. 120 Teil 2 und 3, Art. 121, Art. 122 Teil 3, Art. 122-1, Art. 123 Teil 3, Art. 123-1, Art. 125 Teil 2, 3 und 4, Art. 127, Art. 160-2 Teil 2, Art. 187 Teil 2, Art. 187-1, Art. 188, Art. 190 Teil 2, Art. 191 Teil 2, Art. 193 Teil 2, Art. 206-1, 206-2, Art. 213 Teil 2, Art. 221 Teil 2, Art. 225-1 Teil 2, Art. 225-2 Teil 2 und 3, Art. 225-3, Art. 225-4 Teil 2, Art. 227-1, Art. 230-1 Teil 2, Art. 239 Punkt 2 und 3, Art. 241 Punkt 2 und 3, Art. 243 Punkt 2, Art. 248 Punkt 2 und 4, Art. 249, Art. 250 Punkt 2, Art. 252 Punkt 3, Art. 256 Punkt 6, Art. 258 Punkt 4, Art. 260 Punkt 3, Art. 262, Art. 263 Punkt 2 und Art. 264-268 des Strafgesetzbuches festgelegt sind, kann die Untersuchungshaft einfach aus Gründen der Gefährlichkeit der Straftat verhängt werden.

Verhaftungen sind auf Grund eines vom Staatsanwalt für einen maximalen Zeitraum von 30 Tagen erlassenen Haftbefehls vorzunehmen. Bei der Behandlung eines Falles, der die Erlassung eines Haftbefehls erfordert, ist der Staatsanwalt verpflichtet, alle Unterlagen, die die Gründe für die Verhaftung darlegen, genau zu prüfen und gegebenenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten einzuvernehmen; eine solche Einvernahme ist jedenfalls durchzuführen, wenn der letztgenannte minderjährig ist.

Der Generalstaatsanwalt, sein Stellvertreter, Bezirks- und Kommunalstaatsanwälte und gleichrangige Beamte sind ermächtigt, Haftbefehle zu erlassen. Ist kein Bezirks- oder Kommunalstaatsanwalt oder gleichrangiger Beamter vorhanden, können deren Stellvertreter einen Haftbefehl für fünf Tage erlassen.

Die kommunalen oder sonstigen Staatsanwälte können diese Frist auf maximal 30 Tage verlängern. Eine weitere Verlängerung der Haftdauer hat gemäß den Bestimmungen des Art. 79 dieses Gesetzes zu erfolgen.

Im Haftbefehl sind Datum und Ort der Erlassung sowie der Name und Dienstgrad des Staatsanwaltes, der den Haftbefehl erlässt, die Untersuchungsergebnisse über den Verhafteten, die Umstände der Begehung der Tat und ihre offizielle Bezeichnung nach dem Strafgesetzbuch, die Gründe für die Verhaftung, die Gültigkeitsdauer des Haftbefehls sowie das ausführende Organ anzugeben.

Die betreffende Person ist während der Vernehmung, die in Anwesenheit eines Anwalts zu erfolgen hat, der entweder von der betreffenden Person ausgewählt oder innerhalb von zwölf Stunden ab dem Zeitpunkt der Festnahme von Amts wegen ernannt wird, unverzüglich über die Haftgründe zu informieren. Gleichzeitig ist dem Verhafteten die Möglichkeit eines Rechtsmittelverfahrens darzulegen.

Eine Person, in Bezug auf die der Haftbefehl auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 195-2 dieses Gesetzes aufgehoben wurde, kann für dieselbe Straftat nur dann neuerlich verhaftet werden, wenn neues Beweismaterial, das eine solche Verhaftung erforderlich macht, gefunden wird. Eine wiederholte Inhaftierung als Strafmaßnahme kann Gegenstand einer allgemeinen gerichtlichen Berufung sein.

§ 9 dieses Gesetzes legt die Behandlung von Untersuchungshäftlingen in Haftanstalten fest.“

Gesetz über die Prokuratur der Republik Moldau

Art. 25 – Genehmigung der Einschränkung der Rechte von Staatsbürgern

„(1) Kraft des Gesetzes ist der Staatsanwalt berechtigt, Haftbefehle zu erlassen und Personen, die einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, festzunehmen.

(2) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, Haftbefehle zu erlassen.

(3) Die Voraussetzungen für die Erlassung und Gültigkeitsdauer von Haftbefehlen sind in der Strafprozessordnung festgelegt.

(4) Der Generalstaatsanwalt, seine Stellvertreter, Bezirksstaatsanwälte, Mitglieder der betreffenden Prokuraturen und ihre Stellvertreter sind berechtigt, gesetzliche Maßnahmen zur Einschränkung der verfassungsmäßigen Rechte von Staatsbürgern innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs zu genehmigen.“

B. Gemäß Art. 64 der Konvention erklärt die Republik Moldau einen Vorbehalt zu Art. 5 dahingehend, dass sie sich die Möglichkeit vorbehält, über Soldaten Disziplinarstrafen in Form von Haftbefehlen, die von Vorgesetzten erlassen werden, zu verhängen, wie dies in den Art. 46, 51 bis 55, 57 bis 61 und 63 bis 66 der auf Grund des Gesetzes Nr. 776-XIII vom 13. März 1996 erlassenen Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte vorgesehen ist.

Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte

Art. 46

„Folgende Strafen können über Wehrpflichtige verhängt werden:

          a) Überwachung;

          b) Verwarnung;

           c) strenge Verwarnung;

          d) Ausgangssperre;

           e) Einteilung für zusätzliche Dienste (abgesehen von Wach- und Bereitschaftsdienst) und Aufgaben – bis zu maximal fünf Dienste (maximal acht Arbeitsstunden pro Tag);

           f) Inhaftierung für maximal zehn Tage;

           g) Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

          h) Degradierung um einen Dienstgrad;

            i) Aberkennung des Grades Sergeant.“

Art. 51

Der Kompaniekommandant hat das Recht:

          a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

          b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

           c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als vier Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr als zwei Diensteinteilungen;

          d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu 72 Stunden (drei Tage) zu verhängen.

Art. 52

(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht:

          a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

          b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

           c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder Reinigungsdienst vorzunehmen: für Soldaten nicht mehr als fünf Diensteinteilungen; für Wachtmeister nicht mehr als drei Diensteinteilungen;

          d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen.

(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit über das Bataillon haben, haben neben den angeführten Strafen das Recht, die in Art. 53 lit. e und h angegebenen Disziplinarstrafen anzuwenden.

Art. 53

Der Regimentskommandant hat das Recht:

          a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

          b) den Militärpersonen die Ausgangserlaubnis vom Ort der Militäreinheit zu entziehen;

           c) die nicht an den normalen Dienst anschließende Einteilung zum Dienst oder zu Arbeiten bis zu fünf Diensteinteilungen vorzunehmen;

          d) für Militärpersonen die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen anzuwenden;

           e) die Wachtmeister in ihren Aufgaben und Pflichten rückzustufen;

           f) den militärischen Dienstgrad des Korporals abzuerkennen;

           g) die Militärpersonen um einen Dienstgrad zurückzustufen, ab Oberwachtmeister und darunter, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

          h) den Grad des Wachtmeisters abzuerkennen, einschließlich der Rückstufung der Aufgaben und Pflichten.

Art. 54

Der Brigadekommandant hat über die dem Regimentskommandanten zustehenden Rechte hinaus das Recht, bei Soldaten und Wachtmeistern die Inhaftierung als Strafe bis zu zehn Tagen zu verhängen.

Art. 55

Bei Militärpersonen, die auf Grund eines Vertrages verpflichtet wurden, können die folgenden Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:

          a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;

          b) die Inhaftierung als Strafe (ausgenommen Frauen beim Militär) bis zu zehn Tagen;

           c) die Mitteilung über die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;

          d) die Rückstufung der Aufgaben und Pflichten;

           e) die Rückstellung vor Auslaufen des Vertrages.

Art. 57

Der Kompaniekommandant hat das Recht:

          a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

          b) die Inhaftierung als Strafe bis zu zwei Tagen zu verhängen.

Art. 58

(1) Der Bataillonskommandant hat das Recht:

          a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

          b) die Inhaftierung als Strafe bis zu drei Tagen zu verhängen.

(2) Die Kommandanten (Leiter) von unabhängigen Militäreinheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit als Bataillonskommandant haben, haben gleichfalls das Recht, die in Art. 59 lit. c und d angegebenen Strafen anzuwenden.

Art. 59

Der Regimentskommandant hat das Recht:

          a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen;

          b) die Inhaftierung als Strafe bis zu fünf Tagen zu verhängen;

           c) die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen;

          d) Soldaten, Korporäle, Unterwachtmeister, Wachtmeister, Oberwachtmeister vor Auslaufen des Vertrages zurückzustellen.

Art. 60

Der Brigadekommandant hat neben den Rechten des Art. 59 ebenfalls das Recht:

          a) die Inhaftierung als Strafe bis zu sieben Tagen zu verhängen;

          b) um einen Dienstgrad zurückzustufen.

Art. 61

Bei Offizieren können folgende Disziplinarstrafen zur Anwendung kommen:

          a) die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung;

          b) die Inhaftierung von rangniedrigeren Offizieren als Strafe bis zu zehn Tagen;

           c) die Inhaftierung von ranghöheren Offizieren bis zu fünf Tagen;

          d) die Mitteilung über teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion;

           e) die Rückstufung um einen Rang;

           f) die Rückstufung um einen Dienstgrad.

Art. 63

(1) Der Kompaniekommandant und der Bataillonskommandant haben das Recht, die Überwachung, die Verwarnung und die strenge Verwarnung auszusprechen.

(2) Die Kommandanten unabhängiger militärischer Einheiten, welche gemäß Art. 10 die Disziplinarhoheit von Bataillonskommandanten haben, haben ebenfalls das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu drei Tagen als Strafe zu verhängen und die teilweise Nichtentsprechung für die Erfordernisse der Funktion mitzuteilen.

Art. 64

Der Regimentskommandant hat neben den in Art. 63 vorgesehenen Rechten das Recht, bei rangniedrigeren Offizieren die Inhaftierung bis zu fünf Tagen als Strafe zu verhängen.

Art. 65

„Zusätzlich zu den in Art. 64 aufgezählten Befugnissen sind Brigadekommandanten auch befugt:

          a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens sieben Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens drei Tagen zu verhängen;

          b) rangniedrigere Offiziere um einen Dienstgrad zurückzustufen.“

Art. 66

„Zusätzlich zu den in Art. 65 aufgezählten Befugnissen sind Vizeverteidigungsminister, Vizeinnenminister, Vizeminister für nationale Sicherheit und stellvertretende Leiter der Abteilung für Zivilschutz und Ausnahmesituationen befugt:

a) über rangniedrigere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens zehn Tagen und über ranghöhere Offiziere eine Arreststrafe von höchstens fünf Tagen zu verhängen;

b) von den stellvertretenden Kommandanten militärischer Einheiten abwärts Offiziere um einen Dienstrang zurückzustufen.“

Erklärung zum Zusatzprotokoll:

Die Republik Moldau legt die in Art. 2, zweiter Satz des Zusatzprotokolls enthaltenen Bestimmungen dahingehend aus, dass sie weitere finanzielle Verpflichtungen des Staates in Bezug auf weltanschaulich oder religiös orientierte Schulen, auf die in den nationalen Gesetzen nicht eingegangen wird, ausschließen.

Zu Protokoll 14:

Bis zur vollständigen Einrichtung der territorialen Integrität der Republik Moldau, gelten die Bestimmungen des Protokolls nur auf dem Gebiet, welches von der Regierung der Republik Moldau kontrolliert wird.

Montenegro:

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats anlässlich seiner 994(bis) Sitzung vom 9. Mai 2007 beschlossen, Montenegro mit Wirkung vom 6. Juni 2006 als Vertragspartei der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu betrachten.

Niederlande:

Die Niederlande haben den Geltungsbereich der Konvention mit Wirkung vom 31. Dezember 1955 auf die Niederländischen Antillen und Surinam ausgedehnt.

Polen:

Zu Protokoll 14:

Die Regierung der Republik Polen erklärt, dass sie die Änderungen, eingeführt durch das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention gemäß den Bestimmungen des Art. 59 Abs. 3 der genannten Konvention, gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Nichtrückwirkung von Verträgen, enthalten in Art. 28 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969, interpretiert.

Portugal:

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates hat Portugal die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten am 28. November 1974 beziehungsweise am 9. November 1978 ratifiziert und zwar Portugal in der Fassung der Zusatzprotokolle Nr. 3 *) und Nr. 5 **), wobei es folgende Vorbehalte erklärt hat:

I. Artikel 5 der Konvention wird nur nach Maßgabe der Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften angewendet, die Festnahmen für Militärpersonen vorsehen.

Artikel 27 und 28 der Militärdisziplinarvorschriften lauten jeweils:

Artikel 27:

„1.   Festnahmen bestehen in der Einschließung des Täters in hiezu bestimmten Räumlichkeiten, an einem geeigneten Ort, einer Kaserne oder Militäranstalt, an Bord eines Schiffes in einem geeigneten Raum und in Ermangelung solcher an einem von der zuständigen Behörde bestimmten Ort.

2.     Während der Strafdauer können die Militärpersonen zwischen Tagwache und Sonnenuntergang den ihnen obliegenden Diensten nachkommen.“

Artikel 28:

„Strenger Arrest besteht in der Einschließung des Täters in den hiezu bestimmten Räumlichkeiten.“

II. Artikel 7 der Konvention wird nur nach Maßgabe von Artikel 309 der Verfassung der Republik Portugal angewendet, der die Anklage und Verurteilung von Beamten und Bediensteten der Staatspolizei vorsieht (PIDE-DGS).

Artikel 309 der Verfassung lautet:

Artikel 309:

„1.   Das Gesetz Nr. 8/75 vom 25. Juli 1975 bleibt in der Fassung des Gesetzes Nr. 16/75 vom 23. Dezember 1975 und des Gesetzes Nr. 18/75 vom 28. Dezember 1975 in Kraft

2.     Die strafrechtliche Beurteilung der in den Artikeln 2 (2), 3, 4 (b) und 5 des im obigen Absatz angeführten Gesetzes bezeichneten Handlungen kann durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden.

3.     Die in Artikel 7 des genannten Gesetzes vorgesehenen außerordentlichen mildernden Umstände können durch ein Gesetz im einzelnen festgelegt werden.“

[Das Gesetz Nr. 8/75 legt die Strafen fest, die bei den Beamten, Funktionären und Mitarbeitern der ehemaligen Sicherheitsgeneraldirektion (früher Internationale Polizei und Staatspolizei) anzuwenden sind, die nach dem 25. April 1974 aufgelöst wurde, und bestimmt, daß in solchen Fällen ein Militärgericht zuständig ist.]

(Anm.: Vorbehalte zu Art. 10, 11 und 4 Abs. 3 lit. b der Konvention und zu Artikel 1 und 2 des Zusatzprotokolls zurückgezogen mit BGBl. Nr. 353/1987.)

Rumänien:

Art. 1 der Verordnung Nr. 976/1968 vom 23. Oktober 1968 bestimmt: Für Verletzungen der militärischen Disziplin, die unter die militärischen Vorschriften fallen, können die kommandierenden Offiziere und Oberkommandierenden über Wehrdiener die Disziplinarstrafe des Arrests für die Dauer bis zu fünfzehn Tagen verhängen.

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Rumänien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärt, daß es Art. 2 des Zusatzprotokolls dahingehend auslegt, daß im Zusammenhang mit privaten Bildungseinrichtungen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen als jene, die die innerstaatliche Gesetzgebung vorsieht, erwachsen.

Russische Föderation:

Vorbehalte und Erklärungen:

Die Russische Föderation erklärt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Konvention, dass die Bestimmungen des Art. 5, Abs. 3 und 4 der Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen der Russischen Föderation nicht entgegenstehen:

            – Die durch Teil Zwei, Punkt 6, zweiter Absatz der Verfassung der Russischen Föderation von 1993 sanktionierte vorübergehende Anwendung des Verfahrens für die Festnahme, Untersuchungshaft und Inhaftierung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie dies in Art. 11, Abs. 1, Art. 89, Abs. 1, den Art. 90, 92, 96, 96, 96, 97, 101 und 122 der Strafprozessordnung der RSFSR vom 27. Oktober 1960 mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen vorgesehen ist;

            – Art. 51 bis 53 und 62 der Disziplinarvorschriften der Streitkräfte der Russischen Föderation, die mit Verordnung Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation vom 14. Dezember 1993 – auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Stellung von Militärangehörigen“ vom 22. Jänner 1993 – angenommen wurden und erstmals die Verhaftung und Inhaftierung in der Wachstube als außergerichtliche Disziplinarmaßnahme für Militärangehörige – Soldaten, Seeleute, Reserveunteroffiziere, Unteroffiziere und Offiziere – vorsehen.

Die Gültigkeitsdauer dieser Vorbehalte ist der für die Einführung von Änderungen der Gesetzesvorschriften der Russischen Föderation, die die Unvereinbarkeiten zwischen den genannten Bestimmungen und den Bestimmungen der Konvention vollständig beseitigen werden, vorgesehene Zeitraum.

Ergänzungen zu den Vorbehalten:

STRAFPROZESSORDNUNG DER RSFSR (Auszüge) *)

angenommen anlässlich der dritten Sitzung des Obersten Sowjet der RSFSR (5. Einberufung) am 27. Oktober 1960 („Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR“, 1960, Nr. 40, Seite 593)

Art. 11, Abs. 1 Persönliche Unverletzlichkeit

Niemand darf außer auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder auf Anordnung des Staatsanwalts verhaftet werden (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 8. August 1983; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).

Art. 89, Abs. 1 Anwendung vorbeugender Maßnahmen

Bestehen berechtigte Gründe für die Annahme, dass ein Beschuldigter sich einer Befragung, Voruntersuchung oder einer Hauptverhandlung entziehen wird oder die Wahrheitsfindung in einer Streitsache behindern oder eine Straftat begehen wird sowie zur Sicherung des Strafvollzugs können die die Befragung durchführende Person, der Untersuchungsleiter, der Staatsanwalt und das Gericht eine der nachstehenden vorbeugenden Maßnahmen in Bezug auf den Beschuldigten anwenden: ein schriftliches Gelöbnis, einen bestimmten Ort nicht zu verlassen; eine durch den Beschuldigten selbst hinterlegte Kaution oder eine Kaution durch eine öffentliche Organisation; die Verhängung der Untersuchungshaft.

Art. 90 Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme in Bezug auf einen Verdächtigen

In Ausnahmefällen kann eine vorbeugende Maßnahme auch vor der Erhebung einer Anklage gegen eine Person angewendet werden, die im Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. In einem solchen Fall darf die Anklage nicht später als zehn Tage ab dem Zeitpunkt der Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erhoben werden. Wird in diesem Zeitraum keine Anklage erhoben, so ist die vorbeugende Maßnahme aufzuheben.

Art. 92 Anordnung und Entscheidung hinsichtlich der Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme

Über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme erlässt eine die Befragung durchführende Person, ein Untersuchungsleiter und ein Staatsanwalt eine begründete Anordnung und ein Gericht eine begründete Entscheidung, in der die Straftat, der der Betreffende verdächtigt wird sowie die Gründe, die für die Wahl der angewendeten vorbeugenden Maßnahme ausschlaggebend waren, dargelegt werden. Die Anordnung bzw. Entscheidung wird der betreffenden Person gleichzeitig mit einer Erläuterung der Vorgangsweise zur Erhebung einer Berufung gegen die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme zur Kenntnis gebracht.

Eine Kopie der Anordnung bzw. Entscheidung über die Anwendung der vorbeugenden Maßnahme ist der betreffenden Person unverzüglich auszuhändigen (Wortlaut des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii I Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389).

Art. 96 Verhängung der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme wird in Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Art. 11 dieses Gesetzes im Hinblick auf Straftaten verhängt, für die das Gesetz Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vorsieht. In Ausnahmefällen kann eine solche vorbeugende Maßnahme bei Straftaten verhängt werden, für die das Gesetz eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr vorsieht. (Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 10. September 1963, vom 21. Mai 1970, vom 17. April 1973, vom 15. Juli 1974, vom 11. März 1977 und vom 8. August 1983; der Gesetze der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992, 29. April 1993 und vom 1. Juli 1993; der Bundesgesetze vom 1. Juli 1994, vom 17. Dezember 1995, vom 15. Juni 1996 und vom 21. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1963, Nr. 36, Seite 661; 1970, Nr. 22, Seite 442; 1973, Nr. 16, Seite 353; 1974, Nr. 29, Seite 782; 1977, Nr. 12, Seite 257; und 1983, Nr. 32, Seite 1153 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 389, 1993, Nr. 22, Seite 789, Nr. 32, Seite 1231 – Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1994, Nr. 10, Seite 1109, 1995, Nr. 51, Seite 4973; 1996, Nr. 25, Seite 2964 und Nr. 52, Seite 5881).

Art. 96 Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft verhängt wurde

Das Verfahren zur Inhaftierung von Personen, über die die Untersuchungshaft als vorbeugende Maßnahme verhängt wurde, ist in den Vorschriften (Polojenie) über die Untersuchungshaft vor der Hauptverhandlung festgelegt.

In jenen Fällen, in denen Personen, auf die sich der oben genannte Absatz dieses Artikels bezieht, sich bis zu drei Tage in einer Haftanstalt befinden, gelten für diese die Bestimmungen, die in den Verfahrensvorschriften für die kurzfristige Anhaltung von Personen, die im Verdacht stehen, eine strafbare Handlung begangen zu haben, festgelegt sind (wirksam mit Erlass des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut der Erlässe des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976 und 8. August 1983 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; 1977, Nr. 1, Seite 2; 1983, Nr. 32, Seite 1153).

Art. 96 *) Zulässige Haftdauer von Untersuchungshäftlingen in Anstalten für vorläufige Verwahrung

Verdächtige und Beschuldigte, über die als vorbeugende Maßnahme die Untersuchungshaft verhängt wurde, dürfen nicht länger als drei Tage in einer Anstalt für vorläufige Verwahrung festgehalten werden.

Verdächtige und Beschuldigte, die in einem Untersuchungsgefängnis fest gehalten werden, können in eine Anstalt für vorläufige Verwahrung überstellt werden, wenn dies für die Durchführung der Ermittlungen und für eine gerichtliche Untersuchung von Fällen außerhalb der Grenzen des bewohnten Gebietes, in dem sich das Untersuchungsgefängnis befindet und von dem die betreffenden Personen nicht jeden Tag abgeholt werden können, notwendig iSt. Eine solche Überstellung kann für die Dauer der Untersuchungen und gerichtlichen Verfahren erfolgen, nicht jedoch für länger als zehn Tage innerhalb eines Monats (wirksam durch Verordnung des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 21. Mai 1970; Wortlaut des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1970, Nr. 22, Seite 442; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1996, Nr. 25, Seite 2964).

Art. 97 Zulässige Dauer der Untersuchungshaft

Die Untersuchungshaft während der Ermittlungen in einer Strafsache darf nicht länger als zwei Monate dauern. Dieser Zeitraum kann bis zu drei Monate von einem Staatsanwalt in einem Bezirk oder einer Stadt, einem Militärankläger einer Garnison, strategischen Einheit oder mehreren Einheiten und vergleichbarer Ankläger verlängert werden, wenn es nicht möglich ist, die Ermittlungen abzuschließenund es keine Gründe für eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme gibt. Eine weitere Verlängerung auf bis zu sechs Monate ab dem Beginn der Untersuchungshaft kann nur auf Grund der besonderen Komplexität des Falles durch einen Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, einem Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung der Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation oder vergleichbare Ankläger erfolgen.

Eine Verlängerung der Dauer der Untersuchungshaft auf über sechs Monate ist in Ausnahmefällen und ausschließlich bei Personen, die eines schweren Verbrechens angeklagt sind, zulässig. Eine solche Verlängerung wird durch einen Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der Russischen Föderation (bis zu einem Jahr) und durch den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation (bis zu 18 Monate) veranlasst.

Eine weitere Verlängerung der Haftdauer ist nicht zulässig, und der in Untersuchungshaft befindliche Beschuldigte ist unverzüglich freizulassen.

Die Unterlagen über die abgeschlossene Untersuchung in einer Strafsache sind dem Beschuldigten und seinem Verteidiger spätestens einen Monat vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft wie sie im zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, zur Einsichtnahme vorzulegen. Ist der Beschuldigte nicht in der Lage, die Unterlagen in der Strafsache vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft einzusehen, so können der Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation, ein Staatsanwalt eines Mitglieds der Russischen Föderation, ein Ankläger eines Militärbezirks, einer Gruppierung militärischer Streitkräfte, der Seestreitkräfte, der Strategischen Raketenstreitkräfte, des Bundesgrenzdienstes der Russischen Föderation und vergleichbare Ankläger beim Richter des „oblast“, „kray“ oder eines vergleichbaren Gerichts einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist stellen, der Antrag muss spätestens fünf Tage vor Ablauf der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft gestellt werden.

Spätestens nach fünf Tagen ab dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, trifft der Richter eine der nachstehenden Entscheidungen:

           1. die Entscheidung, die Dauer der Untersuchungshaft bis zur vollständigen Einsichtnahme der Dokumente in der Strafsache durch den Beschuldigten und seinen Anwalt und die Übertragung des Falles an das Gericht durch den Staatsanwalt, zu verlängern, nicht jedoch für länger als sechs Monate;

           2. die Entscheidung, den Antrag des Staatsanwalts bzw. Anklägers abzulehnen und die betreffende Person aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Nach demselben Verfahren kann die zulässige Dauer der Untersuchungshaft verlängert werden, wenn es notwendig ist, dem Ersuchen des Beschuldigten oder seines Verteidigers auf Weiterführung der Voruntersuchung zu entsprechen.

Weist ein Gericht einen Fall bei dem die Frist für die Untersuchungshaft des Beschuldigten abgelaufen ist, die Umstände des Falles aber eine Änderung der vorbeugenden Maßnahme in Form der Untersuchungshaft ausschließen, an den Staatsanwalt zur neuerlichen Untersuchung zurück, so ist die Dauer der Untersuchungshaft vom Staatsanwalt, der die Untersuchung leitet, um bis zu einen Monat ab dem Zeitpunkt, ab dem die Strafsache bei ihm einlangt, zu verlängern. Jede weitere Verlängerung der Haftdauer berücksichtigt die von dem Beschuldigten vor der Weiterleitung des Falles an das Gericht in Untersuchungshaft verbrachte Zeitspanne und erfolgt in der Art und Weise und mit den Einschränkungen wie sie im ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgesehen sind.

Eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß diesem Artikel stellt einen Berufungsgrund gegen die Untersuchungshaft bei Gericht dar und begründet eine gerichtliche Überprüfung ihrer Gesetzmäßigkeit und Berechtigung nach dem in Art. 220 und 220 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 11. Dezember 1989; des Gesetzes der Russischen Föderation vom 23. Mai 1992; des Bundesgesetzes vom 31. Dezember 1996 – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1989, Nr. 50, Seite 1478 – Vedomosti Syezda Narodnykh Deputatov Rossiyskoy Federatsii i Verkhovnogo Soveta Rossiyskoy Federatsii, 1992, Nr. 25, Seite 1389; Sobraniye Zakonodatelstva Rossiyskoy Federatsii, 1997, Nr. 1, Seite 4).

Art. 101 Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme

Eine vorbeugende Maßnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig ist oder andernfalls in eine strengere oder mildere umzuwandeln, wenn die Umstände des Falles dies erfordern. Die Aufhebung bzw. Änderung einer vorbeugenden Maßnahme erfolgt durch eine begründete Anordnung des Ermittlungsorgans, des Untersuchungsleiters oder des Staatsanwalts, oder durch eine begründete richterliche Entscheidung nachdem der Fall an ein Gericht verwiesen wurde.

Die Aufhebung bzw. Änderung einer auf Anweisung des Staatsanwalts getroffenen vorbeugenden Maßnahme durch das Ermittlungsorgan oder durch den Untersuchungsleiter, ist nur mit Zustimmung des Staatsanwalts zulässig.

Art. 122 Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtigt ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Untersuchungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

           1. wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;

           2. wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,

           3. wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn ihre Identität nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtigt ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt der Aufnahme des Protokolls anzugeben sind, und der Beamte hat den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen. Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden, nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen (Wortlaut des Erlasses des Präsidiums des Obersten Sowjet der RSFSR vom 30. Dezember 1976, – Vedomosti Verkhovnogo Soveta RSFSR, 1977, Nr. 1, Seite 2).

DISZIPLINARVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE DER RUSSISCHEN FÖDERATION – (Auszüge) **)

(Angenommen mit Erlass Nr. 2140 des Präsidenten der Russischen Föderation, vom 14. Dezember 1997 [Sammlung von Erlässen und Entscheidungen des Präsidenten und der Regierung der Russischen Föderation,1993, Nr. 51, Seite 4931]

„51. Folgende Strafen können über Soldaten und Seeleute verhängt werden:

          a) Verwarnung;

          b) strenge Verwarnung;

           c) Ausgangssperre für einberufene Soldaten und Seeleute von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;

          d) Einteilung von einberufenen Soldaten und Seeleuten für bis zu fünf Sonderdienste;

           e) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube bis zu sieben Tage für zeitverpflichtete Soldaten und Seeleute und bis zu zehn Tage für einberufene Soldaten und Seeleute;

           f) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

           g) vorzeitiger Transfer zur Reserve bei zeitverpflichteten Soldaten und Seeleuten.“

„52. Folgende Strafen können über Reserveunteroffiziere verhängt werden:

          a) Verwarnung;

          b) strenge Verwarnung;

           c) Ausgangssperre von ihrer Einheit oder ihrem Schiff;

          d) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal zehn Tage;

           e) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

           f) Degradierung;

           g) Zurückstufung um einen Grad;

          h) Zurückstufung um einen Grad und Degradierung.“

„53. Folgende Strafen können über zeitverpflichtete Unteroffiziere verhängt werden:

          a) Verwarnung;

          b) strenge Verwarnung;

           c) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal sieben Tage;

          d) Verlust der Auszeichnung für hervorragende Dienste;

           e) Degradierung;

           f) vorzeitiger Transfer zur Reserve.

Die unter Buchstabe c dieses Artikels und unter Buchstabe c bis e des Art. 51 angeführten Strafen dürfen nicht über weibliche Soldaten, Seeleute und Unteroffiziere verhängt werden.“

„62. Folgende Strafen können über Offiziere verhängt werden:

          a) Verwarnung;

          b) strenge Verwarnung;

           c) Festnahme und Inhaftierung in der Wachstube für maximal fünf Tage;

          d) Verwarnung hinsichtlich unzureichender Diensteignung;

           e) Degradierung;

           f) vorzeitiger Transfer zur Reserve.

Die unter Buchstabe c dieses Artikels angeführte Strafe darf nicht über weibliche Offiziere verhängt werden.“

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*) Die zitierten Art. und Teile von Artikeln der Strafprozessordnung der RSFSR sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Die Auszüge beinhalten in ihrem Wortlaut alle Änderungen und Ergänzungen mit Stand vom 1. Oktober 1997. Die offiziellen Quellen, in denen sie veröffentlicht sind, sind in den zitierten Artikeln angegeben.

**) Die zitierten Artikel der Disziplinarvorschriften der Russischen Föderation sind jene, auf die in den von der Russischen Föderation zum Zeitpunkt der Ratifikation der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 gemachten Vorbehalte Bezug genommen wird.

Der Wortlaut der Auszüge entspricht der Version vom 1. Juli 1997.

Zu Protokoll 14:

Die Russische Föderation erklärt:

–      Das Protokoll wird gemäß der Übereinkunft in der Erklärung zur „Gewährleistung der Wirksamkeit der Umsetzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte auf nationaler und europäischer Ebene“, angenommen durch das Ministerkomitee des Europarates in seiner 114. Tagung am 12. Mai 2004, angewandt;

–      Die Bestimmungen des Protokolls und ihre Anwendung gelten unbeschadet weiterer Schritte zur Erzielung eines vollständigen Einvernehmens zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates zu Fragen der Stärkung des Kontrollsystems der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, einschließlich der Ausarbeitung eines neuen Zusatzprotokolls zur Konvention basierend auf den Vorschlägen der „Gruppe der Weisen“, gegründet, um die Frage der langfristigen Wirksamkeit des Kontrollsystems der Konvention zu berücksichtigen;

–      Die Anwendung des Protokolls gilt unbeschadet des Verfahrens zur Verbesserung der Funktionsweise des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in erster Linie zur Stärkung der Stabilität seiner Geschäftsordnung, nicht ohne zusätzliche Maßnahmen, die vom Ministerkomitee des Europarates angenommen werden sollen, und die darauf ausgerichtet sind auf die Verstärkung der Kontrolle über die Verwendung der finanziellen Mittel, die dem Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zugewiesen wurden und die Sicherung der Qualität der Mitarbeiter seiner Kanzlei, mit dem Verständnis dafür, dass die Verfahrensregeln für die Prüfung der Beschwerden durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Form eines internationalen Vertrages, welcher der Ratifikation oder einer anderen Ausdrucksform eines Staates für seine Zustimmung, durch diese Bestimmungen gebunden zu sein, bedarf, angenommen werden müssen.

Erklärung gem. Art. 8:

Die Russische Föderation erklärt, dass die Anwendung von Art. 28 Abs. 3 der Konvention, abgeändert durch Art. 8 des Protokolls nicht das Recht einer betroffenen Hohen Vertragspartei ausschließt, zu verlangen, dass, wenn der gewählte Richter in dieser Hinsicht kein Mitglied des Ausschusses ist, dass er oder sie die Möglichkeit erhalten, die Stelle eines der Mitglieder des Ausschusses einzunehmen.

Erklärung gem. Art. 19:

Die Russische Föderation erklärt, dass keine Bestimmung des Protokolls vor seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 19 angewandt wird.

San Marino:

Erklärung:

Unter Bekräftigung ihres festen Vorsatzes, keinerlei Abweichung zu den eingegangenen Verpflichtungen vorzusehen oder zu ermächtigen, fühlt sich die Regierung der Republik San Marino dennoch verpflichtet, zu unterstreichen, daß die Tatsache, ein Staat von geringer territorialer Ausdehnung zu sein, eine besondere Aufmerksamkeit in Angelegenheiten des Aufenthalts, der Beschäftigung und der Sozialmaßnahmen für Ausländer erfordert, selbst wenn diese nicht unter die Europäische Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle fallen.

Vorbehalt:

Zu den Bestimmungen von Artikel 11 der Konvention über das Recht, Gewerkschaften zu gründen, erklärt die Regierung der Republik San Marino, daß in San Marino zwei Gewerkschaften bestehen und aktiv sind, daß die Artikel 2 und 4 des Gesetzes Nr. 7 vom 17. Februar 1961 über den Schutz des Arbeitsplatzes und der Arbeitnehmer vorsehen, daß Vereinigungen oder Geschwerkschaftsverbände bei Gericht angemeldet werden müssen und daß eine solche Eintragung dann erfolgen kann, wenn die Vereinigung mindestens sechs Kategorien von Arbeitnehmern und eine Mindestanzahl von 500 Mitgliedern umfaßt.

Erklärung zum Zusatzprotokoll:

Die Regierung der Republik San Marino erklärt, daß im Hinblick auf die in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen, welche die Nutzung von Gütern in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Interesse regeln, der in Art. 1 des Zusatzprotokolls dargelegte Grundsatz keinen Einfluß auf die in Kraft stehenden Bestimmungen betreffend das unbewegliche Vermögen ausländischer Staatsangehöriger hat.

Schweden:

(Anm.: Vorbehalt zum Zusatzprotokoll zurückgezogen mit BGBl. Nr. 194/1996)

Schweiz:

(Anm.: Vorbehalt zu Art. 5 zurückgezogen mit BGBl. Nr. 552/1982; Vorbehalte und Erklärungen zu Art. 6 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Serbien:

Die Republik Serbien zieht die Vorbehalte und die Erklärung gemäß Art. 57 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zurück, welche wie folgt lauten:

„Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.

Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.

Erklärung gemäß Art. 57 Abs. 2:

Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:

            – Verfahren vor den Magistratsgerichten, einschließlich der Rechte des Beschuldigten, Beweisregeln und Rechtsmittel (Art. 75 bis 89 und 118 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien und Art. 61 bis 67 und 97 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro);

            – Errichtung und Organisation der Magistratsgerichte (Art. 68 bis 96 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro und Art. 89a bis 115 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien) und

            – Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 183 bis 192 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien).“

Serbien und Montenegro:

Vorbehalt:

Die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Konvention gelten unbeschadet der Bestimmungen über die zwangsweise Anhaltung. Dieser Vorbehalt betrifft Art. 142 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien No. 70/01.68/02) der Republik Serbien, das vorsieht, dass die Anhaltung verpflichtend ist, wenn jemand unter begründetem Verdacht steht, eine mit mehr als 40 Jahren Freiheitsentzug bedrohte strafbare Handlung begangen zu haben.

Serbien und Montenegro bestätigt seine Bereitschaft, die in den Art. 5 und 6 der Konvention verankerten Rechte voll zu garantieren und erklärt, dass die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 lit. c und Art. 6 Abs. 1 und 3 die Anwendung der Art. 75 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien (Gesetzblatt der Sozialistischen Republik Serbien Nr. 44/89, Gesetzblatt der Republik Serbien Nr. 21/90, 11/92, 6/93, 20/93, 53/93, 67/93, 28/94, 16/97, 37/97, 36/98, 44/98, 65/2001) und der Art. 61 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro (Gesetzblatt der Republik Montenegro Nr. 25/94, 29/94, 38/96, 48/99), die das Verfahren vor den Magistratsgerichten regeln, nicht beeinträchtigen.

Das in Art. 6 Abs. 1 verankerte Recht auf öffentliche Anhörung beeinträchtigt nicht die Anwendung des Grundsatzes, dass Gerichte in Serbien grundsätzlich keine öffentliche Anhörung vornehmen, wenn sie in Verwaltungsstreitigkeiten entscheiden. Der genannte Grundsatz ist in Art. 32 des Gesetzes über Verwaltungsstreitigkeiten (Gesetzblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 46/96) der Republik Serbien enthalten.

Die Bestimmungen von Art. 13 sind hinsichtlich der Rechtsmittel innerhalb der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs von Serbien und Montenegro solange nicht anwendbar, bis dieser Gerichtshof im Einklang mit den Art. 46 bis 50 der Verfassung des Staatenbundes Serbien und Montenegro (Gesetzblatt Serbiens und Montenegros Nr. 1/03) seine Tätigkeit aufnimmt.

Erklärung gemäß Art. 57 Abs. 2:

Die relevanten Bestimmungen der in diesem Vorbehalt genannten Gesetze regeln die folgenden Angelegenheiten:

            – Verfahren vor den Magistratsgerichten, einschließlich der Rechte des Beschuldigten, Beweisregeln und Rechtsmittel (Art. 75 bis 89 und 118 bis 321 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien und Art. 61 bis 67 und 97 bis 225 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro);

            – Errichtung und Organisation der Magistratsgerichte (Art. 68 bis 96 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Montenegro und Art. 89a bis 115 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien) und

            – Maßnahmen zur Sicherstellung der Anwesenheit des Beschuldigten (Art. 183 bis 192 des Gesetzes über leichte Vergehen der Republik Serbien).

Slowakei:

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention idF der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention idF der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.

Spanien:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert Spanien Vorbehalte bezüglich der Anwendung der folgenden Bestimmungen:

„Die im Buch 2 Teil XV und Buch 3 Teil XXIV der Militärstrafgesetzordnung festgelegten Bestimmungen der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte werden durch das am 1. Juni 1986 in Kraft tretende Disziplinarrecht für die Streitkräfte, wie dieses im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil II und Buch 4 Teile II, III und IV – festgelegt ist, ersetzt.

Das neue Gesetz ändert die früheren Bestimmungen insoweit ab, als die Dauer des Freiheitsentzuges, der ohne Einschreiten des Richters verhängt werden kann, verkürzt wird, und zwar durch die Anhebung der Personen während der Erhebungen auferlegten Sicherheitsleistungen.

Dennoch bekräftigt Spanien seine Vorbehalte zu den Art. 5 und 6, soweit diese mit den Bestimmungen der am 1. Juni 1986 in Kraft tretenden Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Grundgesetz 12/1985 vom 27. November – Buch 3 Teil II und Buch 4 Teile II, III und IV – festgelegt sind.“

Um jegliche Mißverständnisse hinsichtlich der Auslegung des Art. 1 des Protokolls zu vermeiden, erklärt Spanien gemäß Art. 64 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Maßgabe von Art. 33 der Spanischen Verfassung, der folgendes besagt, einen Vorbehalt:

           1. Das Recht auf Privateigentum und Erbschaft wird anerkannt.

           2. Die soziale Anwendung dieser Rechte wird durch deren Umfang, wie im Gesetz vorgesehen, bestimmt.

           3. Keine Person wird ihres Eigentums oder ihrer Rechte beraubt, es sei denn, daß der Grund als im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Gemeinschaft liegend anerkannt wird und im Austausch eine entsprechende Entschädigung, wie im Gesetz vorgesehen, erfolgt.

Gemäß Art. 64 der Konvention [Art. 57 seit dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 11] behält sich Spanien die Durchführung der Art. 5 und 6 vor, insoweit sie mit dem Verfassungsgesetz 8/1998 vom 2. Dezember, den Kapiteln II und III der Überschrift III und Kapitel I, II, III, IV und V der Überschrift IV der Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sein könnten, welche am 3. Februar 1999 in Kraft getreten sind.

Zu den Artikeln 5 und 6, soweit diese mit den Disziplinarvorschriften für die Streitkräfte unvereinbar sind, wie diese im Buch 2 Teil XV und Buch 3 Teil XXIV der Militärstrafgesetzordnung festgelegt sind.

Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:

Die Militärstrafgesetzordnung sieht vor, daß die Bestrafung geringfügiger Vergehen direkt durch den offiziellen Vorgesetzten des Täters nach Klärung des Sachverhaltes angeordnet werden kann. Die Bestrafung schwerer strafbarer Handlungen unterliegt einer Untersuchung gerichtlicher Natur, in deren Verlauf der Angeklagte einvernommen werden muß. Die Strafen und die Befugnis zu deren Verhängung sind im Gesetz geregelt. In jedem Fall kann der Angeklagte bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gegen die Strafe Berufung einlegen usw., bis zum Staatsoberhaupt.

Zu Artikel 11 insofern, als er mit Artikel 28 und 127 der Spanischen Verfassung unvereinbar ist.

Kurze Erläuterung der einschlägigen Bestimmungen:

Artikel 28 der Verfassung anerkennt das Recht auf Versammlung, sieht jedoch vor, daß das Gesetz die Ausübung dieses Rechts einschränken kann oder eine Ausnahme im Falle der Streitmächte oder anderer Körperschaften, die einer Militärdisziplin unterliegen, vorsehen kann und die Art seiner Ausübung bei Zivildienern zu regeln hat.

Artikel 127 Absatz 1 bestimmt, daß amtierende Richter, Gerichtsbeamte und Staatsanwälte keiner politischen Partei oder Gewerkschaft angehören dürfen und sieht vor, daß das System und die Modalitäten für die Berufsvereinigung dieser Gruppen gesetzlich festzulegen sind.

Spanien erklärt, daß es:

1. die Bestimmungen im letzten Satz des Artikels 10 Absatz 1 dahingehend auslegt, daß sie mit dem gegenwärtigen System, das die Organisation von Rundfunk- und Fernsehsendungen in Spanien regelt, vereinbar sind.

2. die Bestimmungen der Artikel 15 und 17 dahingehend auslegt, daß diese die Annahme von Maßnahmen ermöglichen, die in den Artikeln 55 und 116 der Spanischen Verfassung ins Auge gefaßt werden.

Tschechische Republik:

Nachdem die Slowakei und die Tschechische Republik erklärt haben, sich auch weiterhin an die Konvention idF der Protokolle Nr. 3 und Nr. 5 gebunden zu erachten, hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 496. Tagung der Ministerdelegierten beschlossen, daß diese Staaten mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1993 Vertragsparteien der Konvention idF der Protokolle sind; der von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärte Vorbehalt und die abgegebenen Erklärungen wurden von der Slowakei und der Tschechischen Republik bestätigt.

Tschechoslowakei:

Vorbehalt:

Gemäß Artikel 64 der Konvention äußert die Tschechische und Slowakische Föderative Republik einen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6 dahingehend, daß diese Artikel der Verhängung disziplinärer Strafmaßnahmen nach Artikel 17 des Gesetzes Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung über gewisse Dienstpflichten von Soldaten nicht entgegenstehen.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Liechtenstein am 26. April 1991 den anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklärten Vorbehalt zu An. 2 zur Gänze und zu Art. 8 in bezug auf Homosexualität zurückgenommen und am 24. Mai 1991 jenen zu Art. 6 Abs. 1 wie folgt abgeändert:

An die Stelle des Gesetzes vom 31. Dezember 1913 über die Einführung einer Strafprozeßordnung, LGB1. 1914, Nr. 3, tritt die Strafprozeßordnung vom 18. Oktober 1988, LGB1. 1988, Nr. 62.

Die gesetzlichen Bestimmungen über Strafverfahren für jugendliche Rechtsbrecher wurden im Gesetz über das Strafverfahren in Jugendstrafsachen vom 20. Mai 1987, LGB1. 1988, Nr. 39, erlassen.

Die Tschechoslowakei hat am 8. April 1992 folgende weitere Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Artikel 64 Absatz 2 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom und von der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik am 18. März 1992 ratifiziert wurde, beehrt sich die Tschechische und Slowakische Föderative Republik mitzuteilen, daß Artikel 17 des Gesetzes über bestimmte Dienstvorschriften für Heeresangehörige, Nr. 76/1959 der Gesetzessammlung, folgendermaßen lautet:

Artikel 17

Disziplinarstrafen

1. Die Disziplinarstrafen sind: Verweis, Strafen für geringfügige Vergehen, Freiheitsstrafe, Zurücksetzung auf einen niedrigeren Dienstgrad und bei Unteroffizieren auch Degradierung.

2. Disziplinarfreiheitsstrafen sind: Haft nach Dienstschluß, Haftstrafen und Hausarrest.

3. Das Höchstausmaß einer Disziplinarfreiheitsstrafe beträgt 21 Tage.

Türkei:

Vorbehalt zum Zusatzprotokoll:

„Nach Durchsicht und Prüfung der Konvention und des Zusatzprotokolls haben wir diese genehmigt, jedoch mit einem auf den zweiten Artikel des Zusatzprotokolls bezüglichen Vorbehalt auf Grund der Bestimmungen des von der Großen Nationalversammlung der Türkei mit Datum vom 10. März 1954 beschlossenen Gesetzes Nr. 6366.“

Artikel 3 des genannten Gesetzes Nr. 6366 sieht vor:

„Durch Artikel 2 des Zusatzprotokolls werden die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 430 vom 3. März 1924 betreffend die Vereinheitlichung des Unterrichtes nicht berührt.“

Erklärung zur Konvention:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Türkei am 21. Juli 2016 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen notifiziert.

Die Türkei hat gegenüber dem Generalsekretär des Europarats gemäß Art. 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten betreffend die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen im Notstandsfall mitgeteilt, dass der Notstandsfall mit 19. Juli 2018 geendet hat. Gemäß Art. 15 Abs. 3 findet die Konvention somit wieder volle Anwendung.

Ukraine:

Vorbehalte:

1. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine und den Art. 106 und 157 der Strafprozessordnung der Ukraine betreffend die Verhängung der Verwahrungshaft und den vom Staatsanwalt erlassenen Haftbefehl nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.

2. Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 3 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie den Abs. 50, 51, 52 und 53 des mittels Erlass Nr. 431 des Präsidenten der Ukraine vom 7. Oktober 1993 genehmigten Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte über die Verhängung einer Arreststrafe als Disziplinarsanktion nicht entgegenstehen.

3. Die Ukraine anerkennt auf ihrem Hoheitsgebiet die uneingeschränkte Gültigkeit des Art. 6, Abs. 3 lit. d der Konvention hinsichtlich der Rechte des Angeklagten, die Ladung und Vernehmung von Zeugen (Art. 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung) zu erwirken und hinsichtlich der Rechte des Verdächtigen und im Vorverfahren beschuldigter Personen gemäß Art. 43, 431 und 142 des genannten Gesetzes Anträge auf Ladung und Vernehmung von Zeugen und auf einer Gegenüberstellung mit diesen zu stellen.

4. Die Bestimmungen des Art. 8 der Konvention finden insoweit Anwendung als sie Abs. 13 Kapitel XV der „Übergangsbestimmungen“ der Verfassung der Ukraine und Art. 177 und 190 der Strafprozessordnung der Ukraine, die vom Staatsanwalt erlassene Haftbefehle und Durchsuchungsbefehle betreffen, nicht entgegenstehen.

Diese Vorbehalte bleiben bis zur erfolgten Durchführung entsprechender Änderungen der ukrainischen Strafprozessordnung bzw. bis zur Annahme einer neuen ukrainischen Strafprozessordnung, jedoch nicht länger als bis zum 28. Juni 2001 in Kraft.

Ergänzungen zu den Vorbehalten:

Abs. 13 des Kapitels, das die Übergangsbestimmungen der Verfassung der Ukraine enthält

13. Das bestehende Verfahren für die Festnahme, Verwahrungs- und Untersuchungshaft von Personen, die einer Straftat verdächtig sind und das Verfahren zur Durchführung eines Augenscheins und einer Hausdurchsuchung und der Durchsuchung der Wohnung und sonstiger Vermögenswerte einer Person bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inkrafttreten der derzeitigen Verfassung in Geltung.

Art. 43, 431, 106, 142, 157, 177, 190, 263 und 303 der ukrainischen Strafprozessordnung

Art. 43 Der Beschuldigte und seine Rechte

Der Begriff „Beschuldigter“ bezeichnet eine Person, die nach dem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren als beschuldigte Person vor Gericht gestellt werden soll. Nachdem er vor Gericht gestellt worden ist, wird der Beschuldigte als Angeklagter bezeichnet.

Der Beschuldigte hat das Recht, die gegen ihn erhobene Anklage zu erfahren, dazu auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen, nach Abschluss der Vorerhebungen bzw. der Voruntersuchung in alle das Verfahren betreffende Akten Einsicht zu nehmen, an der Gerichtsverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht teilzunehmen, den Richter oder Geschworene abzulehnen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den Vorerhebungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters, des Staatsanwalts, des Richters und des Gerichts Rechtsmittel zu erheben.

Der Angeklagte hat das Recht auf ein Schlusswort.

Art. 431. – Der Verdächtige

Als Verdächtige gelten:

           1. eine auf Grund des Verdachts einer strafbaren Handlung festgenommene Person,

           2. eine Person, gegen die bis zur Entscheidung darüber, ob sie in den Anklagestand versetzt werden soll, eine vorbeugende Maßnahme ergriffen wurde.

Der Verdächtige hat das Recht, zu erfahren, welcher Tat er verdächtigt wird, auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen, Beweismaterial vorzulegen, Einwendungen zu machen und Beschwerden vorzubringen, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung durch den Staatsanwalt zu beantragen, gegen die Handlungen und Entscheidungen der mit den internen Erhebungen und Ermittlungen betrauten Person, des Untersuchungsleiters und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.

Der Umstand, dass der Verdächtige über seine Rechte in Kenntnis gesetzt wurde, ist im Protokoll über seine Inhaftierung oder in der Entscheidung über die Anwendung einer vorbeugenden Maßnahme festzuhalten.

Art. 106. Verhängung der Verwahrungshaft über eine Person, die einer Straftat verdächtig ist durch ein Ermittlungsorgan

Ein Ermittlungsorgan ist berechtigt, eine Person, die einer Straftat verdächtig ist, die mit Freiheitsstrafe bedroht ist, in Verwahrungshaft zu nehmen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:

           1. wenn die Person auf frischer Tat oder unmittelbar nach Begehung einer Straftat betreten wird;

           2. wenn Augenzeugen, einschließlich der Opfer, diese Person eindeutig als den Täter identifizieren,

           3. wenn am Körper des Verdächtigen oder an der Kleidung, die er gerade trägt oder in seiner Wohnung aufbewahrt, eindeutige Spuren der Tat gefunden werden.

Bei Vorliegen anderer Indizien, die den Verdacht nahe legen, dass die Person eine Straftat begangen hat, kann sie nur verhaftet werden, wenn sie einen Fluchtversuch unternommen hat oder wenn sie keinen ständigen Wohnsitz hat oder wenn die Identität des Verdächtigen nicht festgestellt worden ist.

Bei jeder Verhaftung einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, ist vom ermittelnden Beamten ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Gründe und Beweggründe sowie Tag, Zeit, Jahr und Monat, der Ort der Festnahme, die Erklärungen des Festgenommenen und der Zeitpunkt anzugeben sind, zu dem festgehalten wurde, dass der Verdächtige gemäß dem in Teil 2 Art. 21 dieses Gesetzes vorgesehenen Verfahren über sein Recht, vor der ersten Einvernahme mit dem Verteidiger zusammenzutreffen, in Kenntnis gesetzt wurde. Der ermittelnde Beamte hat darüber hinaus den Staatsanwalt innerhalb von 24 Stunden von der Verhaftung schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm auf sein Ersuchen die Urkunden, die Haftgründe bilden, zu übermitteln.

Das Protokoll über die Verhaftung ist von der Person, die es aufgenommen hat und vom Festgenommenen zu unterzeichnen.

Der Staatsanwalt hat innerhalb von 48 Stunden nachdem er von der Verhaftung in Kenntnis gesetzt wurde, über den Festgenommenen die Untersuchungshaft zu verhängen oder seine Freilassung zu veranlassen.

Der ermittelnde Beamte hat die Familie des Verdächtigen sofern sein Wohnsitz bekannt ist, von der Verhaftung zu informieren.

Art. 142. Information des Beschuldigten über seine Rechte während der Voruntersuchung

Wird gegen eine Person Anklage erhoben, so ist der Untersuchungsleiter verpflichtet, den Beschuldigten darüber zu informieren, dass er während der Voruntersuchung das Recht hat:

           1. über die gegen ihn erhobene Anklage in Kenntnis gesetzt zu werden;

           2. zum Inhalt der Anklage Stellung zu nehmen oder eine Stellungnahme und die Beantwortung von Fragen zu verweigern;

           3. Beweismaterial vorzulegen;

           4. die Befragung von Zeugen, die Durchführung von Kreuzverhören und Untersuchungen durch Sachverständige zu beantragen, Beweismaterial zu beantragen und dieses zum Akt nehmen zu lassen sowie sonstige für die Wahrheitsfindung relevante Unterlagen und Aussagen zu beantragen;

           5. den Untersuchungsleiter, den Staatsanwalt, Sachverständige, Fachleute und Dolmetscher abzulehnen;

           6. mit Zustimmung des Untersuchungsleiters bei der Durchführung bestimmter Untersuchungshandlungen anwesend zu sein;

           7. nach Abschluss der Voruntersuchung Zugang zu sämtlichen Unterlagen, die den Fall betreffen, zu erhalten;

           8. die Beiziehung eines Verteidigers zu erwirken und mit diesem vor der ersten Einvernahme zusammenzutreffen;

           9. gegen die Handlungen und Entscheidungen des ermittelnden Beamten und des Staatsanwalts Rechtsmittel zu erheben.

Der Untersuchungsleiter hält in der Anklageschrift fest, dass der Beschuldigte über seine Rechte informiert wurde und der Beschuldigte bestätigt dies mit seiner Unterschrift.

Art. 157. Die Pflichten des Staatsanwalts bei der Erlassung eines Haftbefehls

Der Staatsanwalt hat gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten bei Vorliegen der gesetzlich vorgeschriebenen Gründe einen Haftbefehl zu erlassen. Bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Erlassung eines Haftbefehls ist der Staatsanwalt verpflichtet, sämtliche relevanten Unterlagen und Urkunden gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls den Verdächtigen oder Beschuldigten persönlich zu vernehmen. Ist der Verdächtige oder Beschuldigte noch nicht volljährig, so ist eine solche Vernehmung obligatorisch.

Ein Haftbefehl kann erlassen werden vom Generalstaatsanwalt der Ukraine, den Staatsanwälten der Krim-Republik, der Verwaltungsgebiete (Oblasti), der Städte Kiew und Sewastopol, von gleichrangigen Staatsanwälten und ihren Stellvertretern sowie Staatsanwälten in Städten und Bezirken und gleichrangigen Staatsanwälten. Dies gilt auch für die Stellvertreter der Staatsanwälte in Städten und Bezirken mit über 150 000 Einwohnern sofern nicht in einer speziellen Weisung des Generalstaatsanwalts der Ukraine etwas anderes vorgesehen ist.

Art. 177. Gründe für eine Durchsuchung

Der Untersuchungsleiter hat eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen für die Annahme verfügt, dass die bei der Tat verwendeten Werkzeuge, durch strafbare Handlungen erworbenes Vermögen und Wertgegenstände sowie andere Gegenstände und Urkunden, die zur Wahrheitsfindung in dem betreffenden Fall relevant sind, auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Person versteckt gehalten werden.

Der Untersuchungsleiter hat auch eine Durchsuchung durchzuführen, wenn er über ausreichende Informationen darüber verfügt, dass sich ein Täter auf einem bestimmten Grundstück oder an einem bestimmten Ort verborgen hält.

Die Durchsuchung kann auf Anordnung des Untersuchungsleiters nur mit Zustimmung des Staatsanwalts oder seines Stellvertreters durchgeführt werden.

In dringenden Fällen kann eine Durchsuchung ohne Zustimmung des Staatsanwalts durchgeführt werden, sofern der Staatsanwalt binnen 24 Stunden von der Durchsuchung und den dabei erzielten Ergebnissen in Kenntnis gesetzt wird.

Art. 190. Durchführung eines Augenscheins

Um Spuren einer strafbaren Handlung oder andere Beweisgegenstände zu finden und die Tatumstände sowie andere für den Fall relevante Umstände zu klären, hat der Untersuchungsleiter den jeweiligen Ort, das Grundstück sowie relevante Gegenstände und Urkunden in Augenschein zu nehmen.

In dringenden Fällen kann eine Besichtigung des Tatortes vor der Einleitung des Strafverfahrens durchgeführt werden. In derartigen Fällen, in denen ausreichende Gründe vorliegen, ist das Strafverfahren unmittelbar nach der Besichtigung des Tatortes einzuleiten.

Der Untersuchungsleiter fertigt ein Protokoll über die Ergebnisse des Augenscheins an.

Art. 263. Die Rechte des Beschuldigten während der Hauptverhandlung

Während der Gerichtsverhandlung hat der Beschuldigte das Recht,

           1. den Richter, den Staatsanwalt oder Zeugen abzulehnen;

             1.1 in den gesetzlich festgelegten Fällen, den Fall von einem Kollegialgericht behandeln zu lassen;

           2. zu verlangen, dass ihm ein Verteidiger beigegeben wird oder sich selbst zu verteidigen;

           3. Anträge (Gesuche) einzubringen und sich zu den Anträgen (Gesuchen) anderer Personen zu äußern;

           4. zu beantragen, das Gericht möge Urkunden zum Akt nehmen, Zeugen laden, Sachverständigenkommissionen ernennen und weitere Beweisaufnahmen beantragen;

           5. in der Sache selbst in jedem Stadium der Hauptverhandlung auszusagen oder die Aussage und die Beantwortung von Fragen zu verweigern;

           6. das Gericht um Bekanntgabe des vorhandenen Beweismaterials in den betreffenden Fall zu ersuchen;

           7. anderen Angeklagten, Zeugen, Sachverständigen, Fachleuten, dem Opfer, dem Kläger bzw. Beklagten in einem Zivilverfahren Fragen zu stellen;

           8. bei der Durchführung des Augenscheins in Bezug auf Beweismaterial, den Tatort und Urkunden anwesend zu sein;

           9. bei Fehlen eines Verteidigers am Gerichtsverfahren teilzunehmen;

        10. das Schlusswort zu ergreifen.

Art. 303. Die Zeugenvernehmung

Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit weiterer noch nicht vernommener Zeugen zu vernehmen.

Bevor er zur Sache vernommen wird, ist jeder Zeuge zur Klärung seines Verhältnisses zum Beschuldigten und zum Opfer zu befragen und er ist aufzufordern, vollständig auszusagen.

Nachdem der Zeuge alles, was ihm zu dem Fall bekannt ist, gesagt hat, ist vom Staatsanwalt, dem Anklagevertreter, dem Opfer, dem Kläger und dem Beklagten im Zivilverfahren, dem Verteidiger, dem Anwalt des Beklagten im Zivilverfahren, dem Angeklagten, dem Richter und den Laienrichtern zu befragen.

Wird ein Zeuge auf Antrag des Staatsanwalts oder anderer an der Hauptverhandlung beteiligter Personen geladen, so beginnt der an der Hauptverhandlung Beteiligte, der die Ladung des Zeugen beantragt hat, als erster mit der Befragung des Zeugen. Ein vom Gericht selbst geladener Zeuge ist nach den allgemeinen Verfahrensregeln zu vernehmen.

Während der Befragung des Zeugen durch die Verfahrensteilnehmer, ist das Gericht berechtigt, an den Zeugen zur Klarstellung und Ergänzung der von ihm gegebenen Antworten Fragen zu stellen.

Zeugen, die vernommen wurden, bleiben im Gerichtssaal und dürfen ohne Zustimmung des Vorsitzenden vor Ende der Verhandlung den Saal nicht verlassen.

Absätze 50, 51, 52 und 53 des Interimistischen Disziplinargesetzes der ukrainischen Streitkräfte

„50. Der Leiter des sozialpsychologischen Dienstes – der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons oder Schiffskommandant der Klassen 1 und 2) ist verpflichtet:

(…) an Maßnahmen mitzuwirken, um Straftaten im Personalbereich zu verhindern, die militärische Disziplin und den Korpsgeist zu stärken und dazu beizutragen, dass der Moral und Menschlichkeit in den Beziehungen zwischen den Militärangehörigen hoher Stellenwert eingeräumt wird;“

„51. Der stellvertretende Kommandant der Brigade (des Regiments, des selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und Luftstreitkräfte) zuständig ist oder der Kommandant einer technischen Einheit ist sowohl in Friedens- als auch in Kriegszeiten für (…) die Einsatzbereitschaft der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste, die militärische Aus- und Weiterbildung, die militärische Disziplin (…) verantwortlich.“

„52. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments, selbständigen Bataillons), der für die waffenmäßige Ausrüstung (der Pioniere und des technischen Dienstes) zuständig ist und der Leiter einer technischen Einheit sind verpflichtet:

(…)

In einer Militäreinheit, in der kein stellvertretender, für die waffenmäßige Ausrüstung zuständiger Kommandant dem Stab angehört, werden seine Aufgaben vom Leiter des Straßentransportdienstes oder vom Leiter der technischen Dienste der Militäreinheit übernommen. Er untersteht dem Kommandanten der Militäreinheit und ist der Personalleiter der ihm direkt unterstehenden Untereinheiten und Dienste.“

„53. Der stellvertretende Kommandant einer Brigade (eines Regiments) im rückwärtigen Gebiet ist für (…) die militärische Ausbildung, Weiterbildung, militärische Disziplin (…) verantwortlich (…);“

Die Ukraine hat am 9. Juni 2015 gemäß Art. 15 Abs. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958 idgF, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 68/2012) gegenüber dem Generalsekretär des Europarats die temporäre Außerkraftsetzung bestimmter in der Konvention vorgesehener Verpflichtungen in gewissen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk notifiziert.

Am 4. November 2015 hat die Ukraine ergänzend erklärt in welchen Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk sie die Konventionsrechte ausgesetzt hat.

Ungarn:

(Anm:: Vorbehalt zu Art. 6 der Konvention zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 108/2006)

Vereinigtes Königreich:

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich der Konvention am 23. Oktober 1953 auf Bermuda, die Cayman-Inseln, die Falkland-Inseln, Gibraltar, die Insel Man, die Inseln über dem Wind (Grenada), die Inseln unter dem Wind (die Britischen Jungfern-Inseln, Montserrat, und Anguilla), Jersey, Guernsey, St. Helena und auf die Turks- und Caicos-Inseln ausgedehnt.

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls erkläre ich, daß im Hinblick auf gewisse Bestimmungen der im Vereinigten Königreich geltenden Gesetze über das Erziehungswesen der im zweiten Satz von Artikel 2 aufgestellte Grundsatz von dem Vereinigten Königreich nur insoweit angenommen wird, als er mit der Bereitstellung eines wirksamen Unterrichts und einer wirksamen Ausbildung vereinbar ist und keine übermäßigen öffentlichen Ausgaben nach sich zieht.

Zum Zusatzprotokoll:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat das Vereinigte Königreich mit 25. Feber 1988 notifiziert, daß der Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. Nr. 210/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 353/1987) wie folgt ausgedehnt wird:

„In Übereinstimmung mit Art. 4 des genannten Protokolls erklärt das Vereinigte Königreich, daß das Protokoll auf

Guernsey

Jersey

Anguilla

Britische Jungferninseln

Kaimaninseln

Gibraltar

Montserrat

St. Helena

Nebengebiete von St. Helena

Turks- und Caikosinseln

Gebiete, für deren zwischenstaatliche Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, mit folgenden Vorbehalten Anwendung findet:

1. Hinsichtlich gewisser Bestimmungen der Schulgesetzgebung (Guernsey) und der Schulverordnung Gibraltars wird der im zweiten Satz des Art. 2 enthaltene Grundsatz vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als er mit der Bestimmung betreffend die Wirksamkeit von Unterricht und Ausbildung und der Vermeidung unangemessener öffentlicher Ausgaben in Guernsey und Gibraltar vereinbar ist.

2. Der im zweiten Satz des Art. 2 enthaltene Grundsatz wird vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als er nicht die Anwendung der nachstehenden Gesetzesbestimmungen berührt:

          (i) Das Common Law von Anguilla, das den Lehrern die Verhängung einer maßvollen und angemessenen körperlichen Züchtigung gestattet;

         (ii) Paragraph 26 des Schulgesetzes von 1977 der Britischen Jungferninseln (das die körperliche Züchtigung eines Schülers zuläßt, wenn keine andere Bestrafung als geeignet oder wirksam angesehen wird, und zwar nur durch den Direktor oder einen zu diesem Zweck vom Direktor berufenen Lehrer);

        (iii) Paragraph 30 des Schulgesetzes von 1983 der Kaimaninseln (das die körperliche Züchtigung eines Schülers zuläßt, wenn keine andere Bestrafung als geeignet oder wirksam angesehen wird, und zwar nur durch den Direktor oder einen von ihm schriftlich zu diesem Zweck berufenen Lehrer);

        (iv) das Common Law von Montserrat, das den Lehrern die Verhängung einer maßvollen und angemessenen körperlichen Züchtigung erlaubt;

         (v) das Recht von St. Helena, das die Anwendung einer angemessenen körperlichen Züchtigung durch Lehrer erlaubt; und Paragraph 6 der Verordnung von St. Helena aus dem Jahre 1965 betreffend Kinder und Jugendliche (die feststellt, daß das Recht eines Lehrers auf Anwendung einer solchen Strafe von den Bestimmungen des Paragraphen betreffend die Straftat der Kindesmißhandlung nicht berührt wird);

        (vi) das Recht der Nebengebiete von St. Helena, das die Anwendung einer angemessenen körperlichen Züchtigung durch Lehrer erlaubt; und Paragraph 6 der Verordnung von St. Helena aus dem Jahre 1965 betreffend Kinder und Jugendliche (die feststellt, daß das Recht eines Lehrers auf Anwendung einer solchen Strafe von den Bestimmungen des Paragraphen betreffend die Straftat der Kindesmißhandlung nicht berührt wird);

       (vii) das Common Law der Turks- und Caikosinseln, das die Anwendung einer angemessenen körperlichen Züchtigung durch Lehrer erlaubt; und Paragraph 5 der Jugendverordnung (Kapitel 28) der Turks- und Caikosinseln (der feststellt, daß das Recht eines Lehrers auf Anwendung einer solchen Strafe von den Bestimmungen des Paragraphen betreffend die Straftat der Kindesmißhandlung nicht berührt wird).“

Zu Protokoll 8:

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.

Erklärungen zu Artikel 34, 56:

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt, dass sie die Konvention auf die Souveränen Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern ausdehnt, als einem Hoheitsgebiet, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches erklärt im Namen des erwähnten Hoheitsgebietes, dass die Regierung die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entgegennahme von Gesuchen gemäß Artikel 34 der Konvention anerkennt.

 

In Übereinstimmung mit Briefen des Ständigen Vertreters des Vereinigten Königreiches vom 28. September 2009, 15. Oktober 2009 bzw. 22. November 2010 stellt sich die Situation der Gebiete, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, folgendermaßen dar:

           1. Anwendung der Konvention:

Anguilla, Bermuda, Britische Jungferninseln, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, die Vogtei Guernsey, Isle of Man, der Vogtei Jersey, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha, Südgeorgien und die südlichen Sandwichinseln, die Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia auf Zypern, die Turks- und Caicosinseln.

           2. Die Anerkennung des Rechts auf Individualklage vor dem Europäischen Menschenrechts­gerichtshof:

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2001 auf Dauer zuerkannt: Jersey.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Juni 2003 auf Dauer zuerkannt: Isle of Man.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 1. Mai 2004 auf Dauer zuerkannt: Souveräne Militärbasen von Akrotiri und Dhekelia auf Zypern.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Jänner 2006 auf Dauer zuerkannt: Falkland Inseln, Gibraltar, Süd-Georgien und Südliche Sandwichinseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 23. Februar 2006 auf Dauer zuerkannt: Guernsey, Kaimaninseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 28. September 2009 auf Dauer zuerkannt: britische Jungferninseln

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 14. Oktober 2009 auf Dauer zuerkannt: Turks- und Caicosinseln.

Die gebietsmäßige Ausdehnung wurde ab 22. November 2010 auf Dauer zuerkannt: Anguilla, Bermuda, Montserrat, St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.

 

Am 19. November 2009 hat der Ständige Vertreter des Vereinigten Königreichs dem Generalsekretär des Europarats folgendes mitgeteilt:

„Ich habe die Ehre Ihnen mitzuteilen, gemäß dem St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha Verfassungserlass 2009 (Rechtsverordnung 2009/1751 des Vereinigten Königreichs) das der Name des britischen Überseegebiets mit der ehemaligen Bezeichnung „St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena“ auf „St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha“ geändert wurde. Der Status des Gebiets als britisches Überseegebiet ist unverändert, und dementsprechend bleibt das Vereinigte Königreich für seine Außenbeziehungen verantwortlich.

In dem Ausmaß, in dem Verträge auch für St. Helena und Abhängige Gebiete von St. Helena gelten, gelten sie auch weiterhin für St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha.“

Vorbehalt zu Artikel 4 des Zusatzprotokolls:

In Anbetracht gewisser Bestimmungen des Bildungs-Aktes 2001 (von Tynwald) beziehungsweise bis zu dessen In-Kraft-Treten des Bildungs-Aktes der Insel Man von 1949, wird das im 2. Satz von Art. 2 festgehaltene Prinzip vom Vereinigten Königreich nur insoweit anerkannt, als es mit der Bereitstellung eines effizienten Unterrichts und einer effizienten Ausbildung sowie der Vermeidung von unverhältnismäßigen öffentlichen Ausgaben auf der Insel Man vereinbar ist.

In Übereinstimmung mit Art. 4 des Zusatzprotokolls erklärt die Regierung des Vereinigten Königreiches, dass das Zusatzprotokoll auf die Insel Man als eines der Hoheitsgebiete, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, angewendet wird.

Präambel/Promulgationsklausel

In Erwägung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948 verkündet wurde;

in der Erwägung, daß diese Erklärung bezweckt, die allgemeine und wirksame Anerkennung und Einhaltung der darin erklärten Rechte zu gewährleisten;

in der Erwägung, daß das Ziel des Europarates die Herbeiführung einer größeren Einigkeit unter seinen Mitgliedern ist und daß eines der Mittel zur Erreichung dieses Zieles in der Wahrung und in der Entwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten besteht;

unter erneuter Bekräftigung ihres tiefen Glaubens an diese Grundfreiheiten, welche die Grundlage der Gerechtigkeit und des Friedens in der Welt bilden, und deren Aufrechterhaltung wesentlich auf einem wahrhaft demokratischen politischen Regime einerseits und auf einer gemeinsamen Auffassung und Achtung der Menschenrechte andererseits beruht, von denen sie sich herleiten;

entschlossen, als Regierungen europäischer Staaten, die vom gleichen Geiste beseelt sind und ein gemeinsames Erbe an geistigen Gütern, politischen Überlieferungen, Achtung der Freiheit und Vorherrschaft des Gesetzes besitzen, die ersten Schritte auf dem Wege zu einer kollektiven Garantie gewisser in der Allgemeinen Erklärung verkündeter Rechte zu unternehmen;

in Bekräftigung dessen, dass es nach dem Grundsatz der Subsidiarität in erster Linie Aufgabe der Hohen Vertragsparteien ist, die Achtung der in dieser Konvention und den Protokollen dazu bestimmten Rechte und Freiheiten zu gewährleisten, und dass sie dabei über einen Ermessensspielraum verfügen, welcher der Kontrolle des durch diese Konvention errichteten Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte untersteht –

vereinbaren die unterzeichneten Regierungen, die Mitglieder des Europarates sind, folgendes:

ARTIKELÜBERSCHRIFTEN, DIE IN DIE KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN UND DIE PROTOKOLLE DAZU EINZUFÜGEN SIND

 

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Artikel 2 – Recht auf Leben

Artikel 3 – Verbot der Folter

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern

Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

(Anm.: Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

Artikel 20 – Zahl der Richter

Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt

Artikel 22 – Wahl der Richter

Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung

Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter

Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs

Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer

Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters

Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse

Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 33 – Staatenbeschwerden

Artikel 34 – Individualbeschwerden

Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

Artikel 36 – Beteiligung Dritter

Artikel 37 – Streichung von Beschwerden

Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache

Artikel 39 – Gütliche Einigung

Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

Artikel 41 – Gerechte Entschädigung

Artikel 42 – Urteile der Kammern

Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

Artikel 44 – Endgültige Urteile

Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

Artikel 47 – Gutachten

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Artikel 49 – Begründung der Gutachten

Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs

Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter)

Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees

Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 57 – Vorbehalte

Artikel 58 – Kündigung

Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation

Zusatzprotokoll (Anm.: wurde als Anlage 1 dokumentiert)

Artikel 1 – Schutz des Eigentums

Artikel 2 – Recht auf Bildung

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen

Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 4

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

Artikel 2 – Freizügigkeit

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger

Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Protokoll Nr. 6

Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens

Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten

Artikel 5 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 6 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 7 – Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 8 – Inkrafttreten

Artikel 9 – Aufgaben des Verwahrers

Protokoll Nr. 7

Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung von Ausländern

Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen

Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden

Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten

Artikel 6 – Räumlicher Geltungsbereich

Artikel 7 – Verhältnis zur Konvention

Artikel 8 – Unterzeichnung und Ratifikation

Artikel 9 – Inkrafttreten

Artikel 10 – Aufgaben des Verwahrers

 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

Text

 

Artikel 1 – Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Die Hohen Vertragschließenden Teile sichern allen ihrer Jurisdiktion unterstehenden Personen die in Abschnitt I dieser Konvention niedergelegten Rechte und Freiheiten zu.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

ABSCHNITT I – Rechte und Freiheiten

Artikel 2 – Recht auf Leben

(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

          a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

          b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

           c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 4 – Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

(1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.

(2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.

(3) Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Artikels gilt nicht:

          a) jede Arbeit, die normalerweise von einer Person verlangt wird, die unter den von Artikel 5 der vorliegenden Konvention vorgesehenen Bedingungen in Haft gehalten oder bedingt freigelassen worden ist;

          b) jede Dienstleistung militärischen Charakters, oder im Falle der Verweigerung aus Gewissensgründen in Ländern, wo diese als berechtigt anerkannt ist, eine sonstige an Stelle der militärischen Dienstpflicht tretende Dienstleistung;

           c) jede Dienstleistung im Falle von Notständen und Katastrophen, die das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft bedrohen;

          d) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den normalen Bürgerpflichten gehört.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 5 – Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

          a) wenn er rechtmäßig nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht in Haft gehalten wird;

          b) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird wegen Nichtbefolgung eines rechtmäßigen Gerichtsbeschlusses oder zur Erzwingung der Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung;

           c) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, daß der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlaß zu der Annahme besteht, daß es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;

          d) wenn es sich um die rechtmäßige Haft eines Minderjährigen handelt, die zum Zwecke überwachter Erziehung angeordnet ist, oder um die rechtmäßige Haft eines solchen, die zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde verhängt ist;

           e) wenn er sich in rechtmäßiger Haft befindet, weil er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten bildet, oder weil er geisteskrank, Alkoholiker, rauschgiftsüchtig oder Landstreicher ist;

           f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

(2) Jeder Festgenommene muß in möglichst kurzer Frist und in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden.

(3) Jede nach der Vorschrift des Abs. 1c dieses Artikels festgenommene oder in Haft gehaltene Person muß unverzüglich einem Richter oder einem anderen, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten vorgeführt werden. Er hat Anspruch auf Aburteilung innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Haftentlassung während des Verfahrens. Die Freilassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.

(4) Jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, hat das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

(5) Jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 6 – Recht auf ein faires Verfahren

(1) Jedermann hat Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang.

(2) Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, daß der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.

(3) Jeder Angeklagte hat mindestens (englischer Text) insbesondere (französischer Text) die folgenden Rechte:

          a) in möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden;

          b) über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen;

           c) sich selbst zu verteidigen oder den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten und, falls er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt, unentgeltlich den Beistand eines Pflichtverteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;

          d) Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken;

           e) die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn der Angeklagte die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 7 – Keine Strafe ohne Gesetz

(1) Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.

(2) Durch diesen Artikel darf die Verurteilung oder Bestrafung einer Person nicht ausgeschlossen werden, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht hat, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 9 – Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

(1) Jedermann hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfaßt die Freiheit des einzelnen zum Wechsel der Religion oder der Weltanschauung sowie die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen öffentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beachtung religiöser Gebräuche auszuüben.

(2) Die Religions- und Bekenntnisfreiheit darf nicht Gegenstand anderer als vom Gesetz vorgesehener Beschränkungen sein, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 11 – Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.

(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte durch Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 12 – Recht auf Eheschließung

Mit Erreichung des heiratsfähigen Alters haben Männer und Frauen gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 13 – Recht auf wirksame Beschwerde

Sind die in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten verletzt worden, so hat der Verletzte das Recht, eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 14 – Verbot der Benachteiligung

Der Genuß der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 15 – Außerkraftsetzen im Notstandsfall

(1) Im Falle eines Krieges oder eines anderen öffentlichen Notstandes, der das Leben der Nation bedroht, kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile Maßnahmen ergreifen, welche die in dieser Konvention vorgesehenen Verpflichtungen in dem Umfang, den die Lage unbedingt erfordert, und unter der Bedingung außer Kraft setzen, daß diese Maßnahmen nicht in Widerspruch zu den sonstigen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen.

(2) Die vorstehende Bestimmung gestattet kein Außerkraftsetzen des Artikels 2 außer bei Todesfällen, die auf rechtmäßige Kriegshandlungen zurückzuführen sind, oder der Artikel 3, 4, Abs. 1, und 7.

(3) Jeder Hohe Vertragschließende Teil, der dieses Recht der Außerkraftsetzung ausübt, hat den Generalsekretär des Europarats eingehend über die getroffenen Maßnahmen und deren Gründe zu unterrichten. Er muß den Generalsekretär des Europarats auch über den Zeitpunkt in Kenntnis setzen, in dem diese Maßnahmen außer Kraft getreten sind und die Vorschriften der Konvention wieder volle Anwendung finden.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 16 – Beschränkungen der politischen Tätigkeit von Ausländern

Keine der Bestimmungen der Artikel 10, 11 und 14 darf so ausgelegt werden, daß sie den Hohen Vertragschließenden Parteien verbietet, die politische Tätigkeit von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 17 – Verbot des Mißbrauchs der Rechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 18 – Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Die nach der vorliegenden Konvention gestatteten Einschränkungen dieser Rechte und Freiheiten dürfen nicht für andere Zwecke als die vorgesehenen angewendet werden.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

ABSCHNITT II – EUROPÄISCHER GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE

Artikel 19 – Errichtung des Gerichtshofs

Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Hohen Vertragschließenden Teile in dieser Konvention und den Protokollen dazu übernommen haben, wird ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof wahr.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 20 – Zahl der Richter

Die Zahl der Richter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile.

Beachte für folgende Bestimmung

1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. Abs. 2 gilt nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten des Protokolls Nr. 15 der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021).

Artikel 21 – Voraussetzungen für das Amt

(1) Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die für die Ausübung hoher richterlicher Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein.

(2) Die Kandidaten dürfen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liste von drei Kandidaten nach Artikel 22 bei der Parlamentarischen Versammlung eingehen soll, das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.

(3) Die Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an.

(4) Während ihrer Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Gerichtshof entschieden.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 22 – Wahl der Richter

(1) Die Richter werden von der Parlamentarischen Versammlung für jeden Hohen Vertragschließenden Teil mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von drei Kandidaten gewählt, die von dem Hohen Vertragschließenden Teil vorgeschlagen werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)

Beachte für folgende Bestimmung

1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. Die Änderungen des Protokolls Nr. 15 gelten nur für Kandidaten auf Listen, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls der Parlamentarischen Versammlung gemäß Artikel 22 der Konvention vorgelegt werden (vgl. Art. 8 Abs. 1, BGBl. III Nr. 68/2021).

Artikel 23 – Amtszeit und Entlassung

(1) Die Richter werden für neun Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Richter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befasst sind.

(3) Ein Richter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Richter mit Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 24 – Kanzlei und Berichterstatter

(1)

Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.

(2)

Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der Kanzlei des Gerichtshofs an.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 25 – Plenum des Gerichtshofs

Das Plenum des Gerichtshofs

          a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig;

          b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;

           c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig;

          d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs;

           e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler;

           f) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 26 – Einzelrichterbesetzung, Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer

(1)

Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Grossen Kammer mit siebzehn Richtern. Die Kammern des Gerichtshofs bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.

(2)

Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt werden.

(3)

Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.

(4)

Der Kammer und der Grossen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht vorhanden ist oder er an den Sitzungen nicht teilnehmen kann, nimmt eine Person in der Eigenschaft eines Richters an den Sitzungen teil, die der Präsident des Gerichtshofs aus einer Liste auswählt, welche ihm die betreffende Vertragspartei vorab unterbreitet hat.

(5)

Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. Wird eine Rechtssache nach Artikel 43 an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Richter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Richter, welcher in der Kammer für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei mitgewirkt hat.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 27 –Befugnisse des Einzelrichters

(1)

Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.

(2)

Die Entscheidung ist endgültig.

(3)

Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung an einen Ausschuss oder eine Kammer.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 28 – Befugnisse der Ausschüsse

(1)

Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss

               a) für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann, oder

               b) für zulässig erklären und zugleich ein Urteil über die Begründetheit fällen, sofern die der Rechtssache zugrunde liegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu Gegenstand einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist.

(2)

Die Entscheidungen und Urteile nach Absatz 1 sind endgültig.

(3)

Ist der für die als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter nicht Mitglied des Ausschusses, so kann er von Letzterem jederzeit während des Verfahrens eingeladen werden, den Sitz eines Mitglieds im Ausschuss einzunehmen; der Ausschuss hat dabei alle erheblichen Umstände einschliesslich der Frage, ob diese Vertragspartei der Anwendung des Verfahrens nach Absatz 1 Buchstabe b entgegengetreten ist, zu berücksichtigen.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 29 – Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit

(1) Ergeht weder eine Entscheidung nach Artikel 27 oder 28 noch ein Urteil nach Artikel 28, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 34 erhobenen Beschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit kann gesondert ergehen.

(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der nach Artikel 33 erhobenen Staatenbeschwerden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern der Gerichtshof in Ausnahmefällen nicht anders entscheidet.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 47/2010)

Beachte für folgende Bestimmung

1. Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.
2. zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8 Abs. 2 des Protokoll Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021

Artikel 30 – Abgabe der Rechtssache an die Große Kammer

Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihr Urteil gefällt hat, an die Große Kammer abgeben.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 31 – Befugnisse der Großen Kammer

Die Große Kammer

          a) entscheidet über nach Artikel 33 oder Artikel 34 erhobene Beschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache nach Artikel 30 an sie abgegeben hat oder wenn die Sache nach Artikel 43 an sie verwiesen worden ist,

          b) entscheidet über Fragen, mit denen der Gerichtshof durch das Ministerkomitee nach Artikel 46 Absatz 4 befasst wird, und

           c) behandelt Anträge nach Artikel 47 auf Erstattung von Gutachten.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 32 – Zuständigkeit des Gerichtshofs

(1) Die Zuständigkeit des Gerichtshofs umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er nach den Artikeln 33, 34, 46 und 47 befaßt wird.

(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Gerichtshofs, so entscheidet der Gerichtshof.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 33 – Staatenbeschwerden

Jeder Hohe Vertragschließende Teil kann den Gerichtshof wegen jeder behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Hohen Vertragschließenden Teil anrufen.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 34 – Individualbeschwerden

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befaßt werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Beachte für folgende Bestimmung

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Artikel 35 – Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Der Gerichtshof kann sich mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen.

(2) Der Gerichtshof befaßt sich nicht mit einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde, die

          a) anonym ist oder

          b) im wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof geprüften Beschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält.

(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig,

          a) wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für missbräuchlich hält oder

          b) wenn er der Ansicht ist, dass dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, es sei denn, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, erfordert eine Prüfung der Begründetheit der Beschwerde.

(4) Der Gerichtshof weist eine Beschwerde zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun.

Beachte für folgende Bestimmung

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Artikel 36 – Beteiligung Dritter

(1) In allen bei einer Kammer oder der Großen Kammer anhängigen Rechtssachen ist der Hohe Vertragschließende Teil, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Gerichtshofs jedem Hohen Vertragschließenden Teil, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Beschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.

(3)

In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Rechtssachen kann der Kommissar für Menschenrechte des Europarats schriftliche Stellungnahmen abgeben und an den mündlichen Verhandlungen teilnehmen.

 

Beachte für folgende Bestimmung

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Artikel 37 – Streichung von Beschwerden

(1) Der Gerichtshof kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß

          a) der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt,

          b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist oder

           c) eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gründen nicht gerechtfertigt ist.

Der Gerichtshof setzt jedoch die Prüfung der Beschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.

(2) Der Gerichtshof kann die Wiedereintragung einer Beschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach für gerechtfertigt hält.

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Artikel 38 – Prüfung der Rechtssache

Der Gerichtshof prüft die Rechtssache mit den Vertretern der Parteien und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Hohen Vertragsparteien haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

Beachte für folgende Bestimmung

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Artikel 39 – Gütliche Einigung

         (1) Der Gerichtshof kann sich jederzeit während des Verfahrens zur Verfügung der Parteien halten mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.

         (2) Das Verfahren nach Absatz 1 ist vertraulich.

         (3) Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Gerichtshof durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Rechtssache in seinem Register.

         (4) Diese Entscheidung ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht die Durchführung der gütlichen Einigung, wie sie in der Entscheidung festgehalten wird.

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Artikel 40 – Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht

(1) Die Verhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Gerichtshof auf Grund besonderer Umstände anders entscheidet.

(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Gerichtshofs anders entscheidet.

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Artikel 41 – Gerechte Entschädigung

Stellt der Gerichtshof fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des beteiligten Hohen Vertragschließenden Teiles nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zu, wenn dies notwendig ist.

Beachte für folgende Bestimmung

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Artikel 42 – Urteile der Kammern

Urteile der Kammern werden nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 2 endgültig.

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Artikel 43 – Verweisung an die Große Kammer

(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Urteils der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragen.

(2) Ein Ausschuß von fünf Richtern der Großen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.

(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Große Kammer die Sache durch Urteil.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 44 – Endgültige Urteile

(1) Das Urteil der Großen Kammer ist endgültig.

(2) Das Urteil einer Kammer wird endgültig,

          a) wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer nicht beantragen werden,

          b) drei Monate nach dem Datum des Urteils, wenn nicht die Verweisung der Rechtssache an die Große Kammer beantragt worden ist, oder

           c) wenn der Ausschuß der Großen Kammer den Antrag auf Verweisung nach Artikel 43 abgelehnt hat.

(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 45 – Begründung der Urteile und Entscheidungen

(1) Urteile sowie Entscheidungen, mit denen Beschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden begründet.

(2) Bringt ein Urteil ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

Beachte für folgende Bestimmung

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Artikel 46 – Verbindlichkeit und Durchführung der Urteile

(1)

Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen.

(2)

Das endgültige Urteil des Gerichtshofs ist dem Ministerkomitee zuzuleiten; dieses überwacht seine Durchführung.

(3)

Wird die Überwachung der Durchführung eines endgültigen Urteils nach Auffassung des Ministerkomitees durch eine Frage betreffend die Auslegung dieses Urteils behindert, so kann das Ministerkomitee den Gerichtshof anrufen, damit er über diese Auslegungsfrage entscheidet. Der Beschluss des Ministerkomitees, den Gerichtshof anzurufen, bedarf der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

(4)

Weigert sich eine Hohe Vertragspartei nach Auffassung des Ministerkomitees, in einer Rechtssache, in der sie Partei ist, ein endgültiges Urteil des Gerichtshofs zu befolgen, so kann das Ministerkomitee, nachdem es die betreffende Partei gemahnt hat, durch einen mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder gefassten Beschluss den Gerichtshof mit der Frage befassen, ob diese Partei ihrer Verpflichtung nach Absatz 1 nachgekommen ist.

(5)

Stellt der Gerichtshof eine Verletzung des Absatzes 1 fest, so weist er die Rechtssache zur Prüfung der zu treffenden Massnahmen an das Ministerkomitee zurück. Stellt der Gerichtshof fest, dass keine Verletzung des Absatzes 1 vorliegt, so weist er die Rechtssache an das Ministerkomitee zurück; dieses beschliesst die Einstellung seiner Prüfung.

 

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 47 – Gutachten

(1) Der Gerichtshof kann auf Antrag des Ministerkomitees Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.

(2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen, noch andere Fragen, über die der Gerichtshof oder das Ministerkomitee auf Grund eines nach dieser Konvention eingeleiteten Verfahrens zu entscheiden haben könnte.

(3) Der Beschluß des Ministerkomitees, ein Gutachten beim Gerichtshof zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen des Komitees berechtigten Mitglieder.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 48 – Gutachterliche Zuständigkeit des Gerichtshofs

Der Gerichtshof entscheidet, ob ein vom Ministerkomitee gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit nach Artikel 47 fällt.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 49 – Begründung der Gutachten

(1) Die Gutachten des Gerichtshofs werden begründet.

(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Richter zum Ausdruck, so ist jeder Richter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.

(3) Die Gutachten des Gerichtshofs werden dem Ministerkomitee übermittelt.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 50 – Kosten des Gerichtshofs

Die Kosten des Gerichtshofs werden vom Europarat getragen.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 51 – Privilegien und Immunitäten der Richter

Die Richter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten, die in Artikel 40 der Satzung des Europarats und den auf Grund jenes Artikels geschlossenen Übereinkünften vorgesehen sind.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

ABSCHNITT III – Verschiedene Bestimmungen

Artikel 52 – Anfragen des Generalsekretärs

Nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch den Generalsekretär des Europarats hat jeder Hohe Vertragschließende Teil die erforderlichen Erklärungen abzugeben, in welcher Weise sein internes Recht die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention gewährleistet.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 53 – Wahrung anerkannter Menschenrechte

Keine Bestimmung dieser Konvention darf als Beschränkung oder Minderung eines der Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgelegt werden, die in den Gesetzen eines Hohen Vertragschließenden Teils oder einer anderen Vereinbarung, an der er beteiligt ist, festgelegt sind.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 54 – Befugnisse des Ministerkomitees

Keine Bestimmung dieser Konvention beschränkt die durch die Satzung des Europarats dem Ministerkomitee übertragenen Vollmachten.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 55 – Ausschluß anderer Verfahren zur Streitbeilegung

Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, daß sie, es sei denn auf Grund besonderer Vereinbarungen, keinen Gebrauch von zwischen ihnen geltenden Verträgen, Übereinkommen oder Erklärungen machen werden, um von sich aus einen Streit um die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention einem anderen Verfahren zu unterwerfen als in der Konvention vorgesehen ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 56 – Räumlicher Geltungsbereich

(1) Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Ratifizierung oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Mitteilung erklären, daß diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes 4 auf alle oder einzelne Gebiete Anwendung findet, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist.

(2) Die Konvention findet auf das oder die in der Erklärung bezeichneten Gebiete vom dreißigsten Tage an Anwendung, gerechnet vom Eingang der Erklärung beim Generalsekretär des Europarates.

(3) In den genannten Gebieten werden die Bestimmungen dieser Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.

(4) Jeder Staat, der eine Erklärung gemäß Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt für ein oder mehrere der in einer solchen Erklärung bezeichneten Gebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Entgegennahme von Beschwerden von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen gemäß Artikel 34 annimmt.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 57 – Vorbehalte

(1) Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieser Konvention oder bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde bezüglich bestimmter Vorschriften der Konvention einen Vorbehalt machen, soweit ein zu dieser Zeit in seinem Gebiet geltendes Gesetz nicht mit der betreffenden Vorschrift übereinstimmt. Vorbehalte allgemeiner Art sind nach diesem Artikel nicht zulässig.

(2) Jeder nach diesem Artikel gemachte Vorbehalt muß mit einer kurzen Inhaltsangabe des betreffenden Gesetzes verbunden sein.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 58 – Kündigung

(1) Ein Hoher Vertragschließender Teil kann diese Konvention nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tage, an dem die Konvention für ihn wirksam wird, und nur nach einer sechs Monate vorher an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung kündigen; der Generalsekretär hat den anderen Hohen Vertragschließenden Teilen von der Kündigung Kenntnis zu geben.

(2) Eine derartige Kündigung bewirkt nicht, daß der betreffende Hohe Vertragschließende Teil in bezug auf irgendeine Handlung, welche eine Verletzung dieser Verpflichtungen darstellen könnte, und von dem Hohen Vertragschließenden Teil vor dem Datum seines rechtswirksamen Ausscheidens vorgenommen wurde, von seinen Verpflichtungen nach dieser Konvention befreit wird.

(3) Unter dem gleichen Vorbehalt scheidet ein Vertragschließender Teil aus dieser Konvention aus, der aus dem Europarat ausscheidet.

(4) Entsprechend den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die Konvention auch für ein Gebiet gekündigt werden, auf das sie nach Artikel 56 ausgedehnt worden ist.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Die Europäische Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG BGBl. Nr. 59/1964 mit Verfassungsrang ausgestattet.

 

Artikel 59 – Unterzeichnung und Ratifikation

(1) Diese Konvention steht den Mitgliedern des Europarats zur Unterzeichnung offen; sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär des Europarats zu hinterlegen.

(2) Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten.

(3) Diese Konvention tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.

(4) Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt die Konvention am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(5) Der Generalsekretär des Europarats hat allen Mitgliedern des Europarats das Inkrafttreten der Konvention, die Namen der Hohen Vertragschließenden Teile, die sie ratifiziert haben, sowie die Hinterlegung jeder später eingehenden Ratifikationsurkunde mitzuteilen.

 

GESCHEHEN zu Rom, am 4. November 1950, in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.

Beachte für folgende Bestimmung

Verfassungsbestimmung: Das 1. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist gemäß BVG, BGBl. Nr. 59/1964, mit Verfassungsrang ausgestattet.

Artikel 1 – Schutz des Eigentums

Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, daß das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen beeinträchtigen jedoch in keiner Weise das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums in Übereinstimmung mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern, sonstiger Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält.

Artikel 2 – Recht auf Bildung

Das Recht auf Bildung darf niemandem verwehrt werden. Der Staat hat bei Ausübung der von ihm auf dem Gebiete der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen sicherzustellen.

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen

Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in angemessenen Zeitabständen freie und geheime Wahlen unter Bedingungen abzuhalten, die die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl der gesetzgebenden Organe gewährleisten.

Artikel 4 – Räumlicher Geltungsbereich

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation oder in der Folge zu jedem anderen Zeitpunkt an den Generalsekretär des Europarates eine Erklärung darüber richten, in welchem Umfang er sich zur Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf die in dieser Erklärung angegebenen Gebiete, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist, verpflichtet.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile, der eine Erklärung gemäß dem vorstehenden Absatz abgegeben hat, kann von Zeit zu Zeit eine weitere Erklärung abgeben, die den Inhalt einer früheren Erklärung ändert oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls auf irgend einem Gebiet beendet.

Eine im Einklang mit diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine gemäß Artikel 56 Abs. 1 der Konvention abgegebene Erklärung.

Artikel 5 – Verhältnis zur Konvention

Die Hohen Vertragschließenden Teile betrachten die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Vorschriften der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.

Artikel 6 – Unterzeichnung und Ratifikation

Dieses Protokoll steht den Mitgliedern des Europarates, die die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung offen; es wird gleichzeitig mit der Konvention oder zu einem späteren Zeitpunkt ratifiziert. Es tritt nach der Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft. Für jeden Unterzeichnerstaat, dessen Ratifikation später erfolgt, tritt das Protokoll am Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt, der allen Mitgliedern die Namen der Staaten, die das Protokoll ratifiziert haben, mitteilt.

 

Geschehen zu Paris am 20. März 1952 in englischer und französischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär wird allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln.

Artikel 5

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 30/1998, zu BGBl. Nr. 210/1958)

(1) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 endet die Amtszeit der Richter, der Kommissionsmitglieder, des Kanzlers und des stellvertretenden Kanzlers am Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls.

(2) Bei der Kommission anhängige Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht für zulässig erklärt worden sind, werden vom Gerichtshof nach Maßgabe dieses Protokolls geprüft.

(3) Beschwerden, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, werden innerhalb eines Jahres von den Mitgliedern der Kommission weiter bearbeitet. Beschwerden, deren Prüfung von der Kommission innerhalb des genannten Zeitraums nicht abgeschlossen worden ist, werden dem Gerichtshof zugeleitet; dieser prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls als zulässige Beschwerden.

(4) Bei Beschwerden, zu denen die Kommission nach Inkrafttreten dieses Protokolls nach dem bisherigen Artikel 31 der Konvention einen Bericht angenommen hat, wird der Bericht den Parteien übermittelt, die nicht das Recht haben, ihn zu veröffentlichen. Die Rechtssache kann nach den vor Inkrafttreten dieses Protokolls geltenden Bestimmungen dem Gerichtshof vorgelegt werden. Der Ausschuß der Großen Kammer bestimmt, ob eine der Kammern oder die Große Kammer die Sache entscheidet. Wird die Sache von einer Kammer entschieden, so ist ihre Entscheidung endgültig. Sachen, die nicht dem Gerichtshof vorgelegt werden, behandelt das Ministerkomitee nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention.

(5) Beim Gerichtshof anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht entschieden sind, werden der Großen Kammer des Gerichtshofs vorgelegt; diese prüft sie nach Maßgabe dieses Protokolls.

(6) Beim Ministerkomitee anhängige Rechtssachen, die bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls noch nicht nach dem bisherigen Artikel 32 der Konvention entschieden sind, werden vom Ministerkomitee nach jenem Artikel abgeschlossen.

Artikel 6

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 30/1998, zu BGBl. Nr. 210/1958)

Hat ein Hoher Vertragschließender Teil eine Erklärung abgegeben, mit der er nach den bisherigen Artikeln 25 oder 46 der Konvention die Zuständigkeit der Kommission oder die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nur für Angelegenheiten anerkennt, die sich nach dieser Erklärung ergeben oder auf Sachverhalten beruhen, die nach dieser Erklärung eintreten, so bleibt diese Beschränkung für die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs nach diesem Protokoll gültig.

Artikel 20

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010, zu BGBl. Nr. 210/1958)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und auf alle Urteile, deren Durchführung das Ministerkomitee überwacht, anzuwenden.

(2) Auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses ProtokolIs darf die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von Kammern und der Grossen Kammer des Gerichtshofs angewendet werden.

Artikel 21

(Anm.: aus BGBl. III Nr. 47/2010, zu BGBl. Nr. 210/1958)

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.