Berner Kommentar. Schweizerisches Zivilgesetzbuch. Materialien zum Zivilgesetzbuch, Band 1 Das Memorial von Eugen Huber - Teil- und Departementalentwürfe, Botschaft zur Einführung der Rechtseinheit, neu redigiert und publiziert v. Hurni, Christoph/Reber, Markus, mit einer Einleitung v. Hofer, Sibylle. Stämpfli, Bern 2009. XXXV, 924 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Im Jahre 2007 hatte das Schweizer Zivilgesetzbuch seinen hundertsten Geburtstag. Aus diesem Grund veröffentlichten Markus Reber und Christoph Hurni Die Erläuterungen Eugen Hubers zum Vorentwurf des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements von 1900 als Band 2 einer Materialiendokumentation. Zwei Jahre später lassen Christoph Hurni, jetzt Bundesgerichtsschreiber in Lausanne, und Markus Reber als Band 1 das Memorial Eugen Hubers von 1893, drei Teilentwürfe von 1893, 1895 und 1898, die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Einführung der Rechtseinheit vom 28. 11. 1896, den Departementalentwurf über das Personen- und Familienrecht vom 5. 12. 1896, den Departementalentwurf über das Sachenrecht  vom 27. 11. 1899 und den Departementalentwurf über das Erbrecht vom April 1900 folgen.

 

In der editorischen Einleitung bieten die Herausgeber Erläuterungen zu Quellenauswahl. Danach bilden die geplanten Ausgaben einen Ausschnitt aus dem umfassenden schriftlichen Nachlass Eugen Hubers, der im Eugen-Huber-Archiv des eidgenössischen Bundesarchivs in Bern lagert. Die von den Herausgebern vorgenommene Auswahl enthält die Quellen der Textgeschichte, die das Ringen der mit der Gesetzgebung betrauten Protagonisten um den mehrheitsfähigen Gesetzestext widerspiegeln, so dass nur im Namen oder Auftrag der Eidgenossenschaft veröffentlichte Texte berücksichtigt werden.

 

Im Anschluss hieran stellt Sibylle Hofer die prinzipielle Konzeption des Zivilgesetzbuchs dar. Damit erklärt sie, warum es sich auch heute noch lohnt, Eugen Hubers Erläuterungen zu lesen. In den Mittelpunkt stellt sie dabei Hubers grundsätzlichen Wunsch nach einem Ausgleich zwischen Freiheit einerseits und Gemeinschaft andererseits, den sie sowohl im Erbrecht wie auch im Grundpfandrecht nachdrücklich veranschaulicht, woraus sie überzeugend folgert, dass Hubers Gesetzgebung weder nur individualistischen oder nur sozial gewesen sei.

 

Insgesamt umfassen die anschließend wiedergegebenen Quellen rund 870 Druckseiten. Es folgt eine Liste von 21 zitierten juristischen Autoren von Affolter über Gierke, Munzinger, Oertmann, Roth und Stooß bis Thiel mit zugehörigen Nachweisen. Den Beschluss des wichtigen, hilfreichen und gefälligen Bandes bildet ein Stichwortverzeichnis von Accreszenz bis zwingendes Recht.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler