Krause, Ferdinand, Die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums. Eine rechtshistorische Analyse (= Rechtshistorische Reihe 357). Lang, Frankfurt am Main 2008. CXX, 325 S. Besprochen von Hans Hattenhauer.

 

Der Verfasser verspricht eine „ebenso von epochalen Beschränkungen“ wie von „quellenbezogenen Voreingenommenheiten“ gelöste Darstellung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, um dem Rechtsanwender und dem wissenschaftlich Interessierten die Scheu vor einer „wirklich historischen Betrachtung“ seines Gegenstandes zu nehmen. Das wird durch Mitteilung einer Fülle historischer Einzelheiten zu erreichen gesucht. Bereits das mehr als 100 Seiten starke Literaturverzeichnis zeigt, dass der Verfasser sich gründlich in der Beamtensrechtsforschung umgesehen hat. Das beweist er dem Leser überzeugend auch in der Sache. Dennoch bleibt die Darstellung eher eine reiche Materialsammlung als eine wirklich rechtshistorische Arbeit. Eine gründliche, politisch wie historisch eindringende Untersuchung von Entstehung und Geschichte der im Vergleich zum Berufsbeamtentum recht jungen Formel „hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums“ als solcher und des Wandels ihrer Verwendung im Laufe des 20. Jahrhunderts fehlt. Sie hätte als Gegenstand der geplanten Dissertation bereits ausgereicht. Dagegen verbreitert sich die Darstellung mehr und mehr zu einer Art von Geschichte des Berufsbeamtentums im Allgemeinen. Dabei schreitet der Verfasser aber nicht in bewährter rechtshistorischer Methode von den Anfängen der heute als „hergebrachte Grundsätze“ definierten Beamtenrechts und deren Geschichte bis zur Gegenwart, sondern erörtert historisch ungeordnet einzelne Aspekte und Epochen des Problems. Den Anfang machen Ausführungen zum Beamtenrecht des Bismarckreiches, der Weimarer Republik und des NS-Staates. Es folgen solche zum Lehnsrecht, sodann zur wissenschaftlichen Rechtslehre der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts, zu Rudolf von Habsburg und so weiter, wobei sich die Betrachtung an die Vorgaben der moderner Beamtenrechtswissenschaft hält: Rechtsstaat, Treue, Eid, Pflichten und Rechte usw. Man gewinnt den Eindruck, dass die Arbeit über einen verhältnismäßig langen Zeitraum hin entstanden ist, wobei am Ende die einzelnen Kapitel aneinandergereiht wurden. Der Verfasser scheint sich am Schluss seiner Arbeit nicht mehr die Mühe gemacht zu haben, seine Materialfülle historisch zu ordnen und die Ergebnisse auf die ursprüngliche Fragestellung hin zu verdichten. Sein Ergebnis, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums seien „nicht aus dem - zunächst durch die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz konstituierten - Prinzip des demokratischen Rechtsstaats ableitbar“, überrascht nicht, weil dies bereits mit dem Wort „hergebracht“ und der Entstehungsgeschichte der Formel gesagt wurde und unter den Bedingungen des Verfassungswandels 1918/1919 gemeint war.

 

Speyer                                                                                                           Hans Hattenhauer