Fischer, Detlev, 150 Jahre badische Amtsgerichte (= Schriftenreihe des rechtshistorischen Museums 12). Verlag der Gesellschaft für kulturhistorische Dokumentation e. V., Karlsruhe 2007. 72 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 21. Mai 1845 wurde im Großherzogtum Baden die Rechtspflege in der unteren Instanz von der Verwaltung im engeren Sinne getrennt und ausschließlich dafür bestellten Gerichten übertragen. Mit der Rechtspflege sollten künftig beauftragt sein Amtsgerichte, Handelsgerichte, Bezirksstrafgerichte, Hofgerichte und das Oberhofgericht, vorbehaltlich der durch besondere Gesetze geregelten Gerichtsstände und der den Standesherren in gerichtlichen Strafsachen zukommenden Austrägalinstanz. Bei den Amtsgerichten wurde das Richteramt Einzelrichtern übertragen, während die mehrere Amtsgerichtsbezirke umfassenden Bezirksstrafgerichte in Versammlungen von drei Mitgliedern urteilen sollten.

 

Mit der Abbildung der entsprechenden Seite des großherzoglich badischen Regierungsblattes beginnt der mit einer Landkarte geschmückte schmale Band über 150 Jahre badische Amtsgerichte. Er bezieht sich auf eine 2007 vom rechtshistorischen Museum Karlsruhe gezeigte Sonderausstellung. Sie geht von § 1 IV des baden-württembergischen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit aus, nach der das badische Rechtsgebiet aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe mit Ausnahme des 1995 von Heilbronn zu Karlsruhe gekommenen (württembergischen) Amtsgerichts Maulbronn und bestimmten Teilen der Stadt Villingen-Schwenningen (zu Württemberg) besteht.

 

Den eigentlichen Beginn der badischen Amtsgerichte brachte allerdings erst die ebenfalls abgebildete Verordnung über die Trennung der Rechtspflege von der Verwaltung in unterer Instanz vom 22. Juli 1857. Danach wurde die Rechtspflege der Ämter ab 1. September 1857 von 66 selbständigen, namentlich auch vom Verfasser leider nicht aufgeführten Amtsgerichten ausgeübt, wobei die mit der Verwaltung der Justiz beauftragten Beamten den Titel Amtsrichter zu führen hatten. Zu ausschließlichen Aufsichtsbehörden der Amtsgerichte wurden die Hofgerichte und in höherer Instanz das Justizministerium bestellt, zu ausschließlichen Aufsichtsbehörden der Ämter die Kreisregierungen und in höherer Instanz das Ministerium des Innern, in rechtspolizeilichen Sachen das Justizministerium.

 

Der Verfasser gliedert seine die vorübergehende Ausstellung dauerhaft festhaltende Darstellung in drei Teile. Dabei behandelt er zunächst die Geschichte der badischen Amtsgerichte und Denkwürdigkeiten und Erinnerungen aus den badischen Landgerichten (Lörrach, Säckingen, Baden-Baden, Gernsbach, Karlsruhe, Lahr, Heidelberg, Ettenheim, Sinsheim, Emmendingen, Rastatt, Mannheim, Müllheim, Bruchsal, Wolfach, Bühl, Waldshut). Dem folgt die Behandlung der grundsätzlich chronologisch geordneten Ausstellung mit ihren zahlreich bildlich wiedergegebenen Stücken.

 

Innsbruck                                                                                                                              Gerhard Köbler