Bernd Kannowski, Bernd, Geschichte der Menschenrechte. Böhlau, Köln 2025 (= utb 6399). 476 S., 24 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.

 

Quidquid id est: Menschenrechte sind ein Dauerthema, und Migrationsbewegungen haben eine klare Richtung – weg von dort, wo Menschenrechte ignoriert, nach dort, wo sie geachtet werden. Alle maßgeblichen Indizes offenbaren auch nach nahezu acht Jahrzehnten in vielen Gebieten der Welt immer noch gravierende Mängel bei der Umsetzung der in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948 deklarierten Grundrechte. Das ist in Anbetracht des Fortbestehens und Erstarkens autokratischer Herrschaftssysteme mit ihren demokratischen und rechtsstaatlichen Defiziten sowie der global wachsenden Anzahl gewaltsam ausgetragener Konflikte keine Überraschung. Menschenrechtsverletzungen bringen zudem Politik und Diplomatie in ein Dilemma: Wie umgehen mit jenen, die trotz besseren Wissens ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, auf deren Ressourcen und/oder deren politische Unterstützung man jedoch elementar angewiesen oder denen man in anderer Art und Weise verpflichtet ist? Prominente Stichwortgeber seien hier, stellvertretend für zahlreiche weitere, beispielsweise Länder wie China, Russland, der Iran, Saudi-Arabien oder auch Israel. Der rechtlich-ethische Anspruch (das Sollen) und die realen Möglichkeiten seiner Durchsetzung weichen häufig stark voneinander ab.

 

In Anbetracht dieser Umstände erscheint es einigermaßen überraschend, dass sich aktuelle wissenschaftliche Überblicksdarstellungen zur historischen Genese der Menschenrechte in einem recht überschaubaren Rahmen halten. Dass Bernd Kannowski, der aktuell in der Nachfolge Diethelm Klippels in Bayreuth den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Rechtsgeschichte inne hat, inhaltlich anknüpfend an seine ab 2016/17 gehaltenen Vorlesungen zur Geschichte der Menschenrechte nun im Rahmen der Reihe „Wege zur Rechtsgeschichte“ ein Studienbuch konzipiert hat, das auf wenigen hundert Seiten und verteilt auf zwölf Kapitel dieses wichtige Thema sachkundig und prägnant aufbereitet, kann daher nur begrüßt werden. Jedes Kapitel schließt mit seinem eigenen ausführlichen Literaturapparat, sodass sich das übergreifende Verzeichnis dann auf nur 13 wichtige Titel beschränken kann.

 

Anders, als man bei der ständigen medialen Präsenz des Begriffs annehmen könnte, sei der Terminus der Menschenrechte keineswegs klar und eindeutig, sowohl hinsichtlich seines global gesehen nicht überall einheitlich verstandenen Gehalts als auch – noch bedeutender – hinsichtlich seines inhaltlichen Wandels über die letzten Jahrhunderte, weshalb eine reine Wortgeschichte nur begrenzt zielführend wäre. Der Verfasser muss diesen daher zunächst in einer Arbeitsdefinition fassen und für sein Vorhaben fruchtbar machen. In Anlehnung an Diethelm Klippel, Horst Dreier und die australische Völkerrechtlerin Hilary Charlesworth erscheinen Menschenrechte darin als „(1) zentrale, (2) allen Menschen allein aufgrund ihres Menschseins zustehende Rechte, die weder verdient werden müssen noch verloren gehen können. Die Überzeugung, dass das so ist, beruht (3) auf einer bestimmten Auffassung vom Stellenwert des Menschen [„Menschenwürde“, WA], die zu einem zwingenden Schluss in Bezug auf die Rechts- und Gesellschaftsordnung führt. Das nenne ich Naturrecht (in einem weiten Sinne); kurz: nur besonders wichtige Rechte (bezogen auf den Inhalt); für alle Menschen (bezogen auf die Begünstigten); naturrechtliche Grundlage (bezogen auf die Begründung). […] Tauglich als Kriterium ist wiederum, inwiefern es sich um subjektive oder gar als einklagbar konzipierte Rechte handelte“. Deutlich werde ferner mit Blick auf die „Einschränkungen der Macht eines Herrschers gegenüber den Beherrschten [, …] wie eng die Geschichte von Menschenrechten mit der von Rechtsstaat (respektive Rule of Law) und Demokratie verbunden ist“ (S. 34ff.). Im Auge zu behalten sei zudem die gebräuchliche inhaltliche Differenzierung und Kategorisierung der Menschenrechte nach drei „Generationen“ (1. Individualabwehrrechte gegenüber dem Staat; 2. Leistungsrechte gegen das Gemeinwesen; 3. Menschenrechte für Kollektive). 

 

Was von Anfang an anhand dieses an dem heutigen Verständnis von Menschenrechten justierten Definitionsrahmens deutlich wird: Es ist wenig sinnvoll, unseren modernen Begriff unkommentiert auf Phänomene der Vormoderne bis zurück in die Antike anzuwenden. Unzweifelhaft gab es bereits früh in der Geschichte Ansätze, die mit Recht einen Platz auf dem Weg bei der Ausbildung menschenrechtlichen Denkens beanspruchen dürfen, doch gilt es, diese historisch korrekt in ihrer jeweiligen Zeitgebundenheit zu verorten, eine mögliche propagandistische Instrumentalisierung ebenso zu benennen wie spätere Mystifikationen und Legendenbildungen – man möchte meinen, das verstehe sich ohnehin von selbst. Wie stattdessen immer wieder politisch genehme „Märchen“ und „Lügen“ (S. 49) in die Welt gesetzt wurden und unkritisch ihren Weg ins allgemeine Bewusstsein fanden, demonstriert Bernd Kannowski eingangs am Beispiel des 2500 Jahre alten Tonzylinders Kyros‘ II. – diversen Publikationen und einem verbreiteten iranischen Selbstverständnis zufolge angeblich die „erste Charta der Menschenrechte“ (S. 56), bei wissenschaftlicher Analyse des zeitgenössischen historischen Kontextes sowie der rezenten Rezeptionsprozesse tatsächlich aber nichts weiter als ein „Phantom, das trotz seiner schwer zu überbietenden Absurdität nicht mehr totzukriegen zu sein scheint“ (S. 61).

 

Als geographischen Ausgangspunkt des Menschenrechtsgedankens identifiziert der Verfasser Europa, dessen individualistisches, vom Christentum geprägtes Menschenbild gemeinsam mit dem Rechtsstaat die Voraussetzung einklagbarer Menschenrechte bilde. Die Existenz naturrechtlicher Vorstellungen falle wohl schon mit dem Entstehen organisierter menschlicher Gemeinwesen zusammen. In der antiken griechischen Philosophie und im frühen Christentum sei die Idee von angeborenen Rechten des Menschen jedenfalls bereits eindeutig nachweisbar. Als der älteste bekannte normative Text, in dem Menschenrechte anklingen, gelte bislang Eike von Repgows Sachsenspiegel mit seiner berühmten „Freiheitsstelle“. Der Verfasser verweist im Übrigen auf den Umstand, dass Freiheit als Begriff in der Vormoderne gar nicht existierte; statt dessen gab es damals einzelne definierte ständische „Freiheiten“, die die mittelalterliche Herrschaft zumeist in Krisenzeiten im Wege einer vertraglichen Vereinbarung im Gegenzug für Unterstützungsleistungen gewährte, die aber keine Menschenrechtsgarantien enthielten.

 

Auch die britische Magna Charta Libertatum von 1215 mit ihrer in Art. 39 verankerten Freiheitsgarantie und ihrer robusten Vollstreckungsbestimmung (Art. 61) war als Herrschaftsvertrag „für die Geschichte des Rechts auf Schutz vor willkürlichen Verhaftungen weder der Anfang noch auch nur eine einzigartige Erscheinung ihrer Zeit“ und wäre wohl gänzlich in Vergessenheit geraten, hätte sie nicht im frühen 17. Jahrhundert in den revolutionären Auseinandersetzungen zwischen Krone und Parlament durch den Juristen Edward Coke eine (die historische Realität verfälschende) „Wiederbelebung und Neuinterpretation erfahren“ (S. 95ff.), womit fortan „die mystische Kraft der Magna Charta als Symbol englischer Freiheitsrechte […] unauslöschlich“ wurde (S. 100). In Großbritannien und mehreren US-Bundesstaaten bis heute geltendes Recht, habe der US-amerikanische Supreme Court die Magna Charta in seinen Entscheidungen nicht weniger als 160 Mal zitiert. Für die Geschichte der Menschenrechte relevanter sei aber die Transformation ursprünglich hochadeliger Privilegien durch die britische Besiedelung der Neuen Welt, die sich über das Gleichheitsprinzip „von ständischen Vorrechten zu Rechten aller freien Bürger, dann zu den Rechten aller Staatsangehörigen, schließlich zu allgemeinen Menschenrechten“ entwickelten (S. 105f.). Die Darstellung lässt erkennen, dass der rote Faden bei der Etablierung allgemeiner Menschenrechte somit von Großbritannien über die rebellierenden britischen Kolonien in Nordamerika zum revolutionären Frankreich und von dort zu den liberal-demokratischen Verfassungen in Mitteleuropa verläuft, bis sie nach den unheilvollen Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs 1948 in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen eine über nationale Grenzen hinausgehende globale (relative – es handelt sich um eine Resolution der UN-Vollversammlung und nicht um einen justiziablen Vertrag) Verbindlichkeit erlangen.

 

Unabhängig davon fänden sich menschenrechtliche Ansätze in der Frühen Neuzeit auch in Mitteleuropa, beispielsweise in den Zwölf Artikeln der Bauern während des Bauernkriegs, in dem als Individualrecht ausgestalteten ius emigrandi des Augsburger Religionsfriedens oder im Reichsgrundgesetz des Westfälischen Friedens als „Anfang von etwas, das sich als verfassungsrechtlich festgeschriebene religiöse Toleranz und als subjektives Recht auf Religionsfreiheit ansehen lässt“ (S. 122). Ausführlich setzt sich der Verfasser auch mit dem Wirken des Dominikaners Bartolomé de Las Casas in der Neuen Welt auseinander, der sich für die Rechte der indigenen Bevölkerung engagierte und dessen Mythos noch im 20. Jahrhundert der Theologie der Befreiung als Inspiration dienen sollte. Bernd Kannowskis Fazit: Bei Las Casas gebe es zwar „Menschenrechte im Sinne von Individualrechten […] nicht“, doch als „Nebenprodukte seiner Argumentation […] eine naturgegebene Gleichheit aller Menschen, aus der er rechtliche Schlüsse zieht: Freiwilligkeit des religiösen Bekenntnisses und ein Verbot von Gewalt“ (S. 146).

 

Das auch als Vernunftrecht bezeichnete klassische Naturrecht habe unter den realen Bedingungen absolutistischer Herrschaft angeborene Rechte des Menschen primär als Merkmal eines (als unerwünscht angesehenen) Naturzustandes betrachtet, die mit der staatlichen Organisation aufgegeben worden seien. Folglich hätten namhafte Staatsdenker wie Hugo Grotius, Thomas Hobbes, Samuel Pufendorf, Christian Thomasius oder Christian Wolff  keineswegs, wie gelegentlich behauptet werde, einen Gegenschlag der Menschenrechte gegen den Absolutismus geführt, sondern diesen gerechtfertigt, „ein Widerstandsrecht gegen den Herrscher bei Verletzung fundamentaler Rechte kam [in ihrem] juristischen Weltbild […] nicht vor“. Im Gegensatz zu den ungünstigen politischen Konstellationen auf dem Kontinent herrschte im England des 17. Jahrhunderts „eine Zeit des revolutionären Umbruchs, der für freie Spekulationen in Bezug auf eine künftige Staatsform und die Rolle des Menschen darin […] vielleicht nie zuvor dagewesene  Ausgangsbedingungen lieferte“ (S. 163). Für John Milton und vor allem für John Locke markieren die angeborenen Rechte „die Grenzen staatlicher Gewalt. Beachte der Staat diese nicht, so verliere er die Legitimation seiner Herrschaft. Die Menschen dürften sich dann gegen den Staat erheben, um sich ihre ursprüngliche Freiheit zurückzuholen“. Erst hundert Jahre nach Locke habe, basierend auf den Überlegungen Immanuel Kants zur Menschenwürde (der Mensch „als Zweck an sich selbst“), „die Theorie der Menschenrechte […] Eingang in Naturrechtssysteme“ gefunden, indem es nun nicht mehr um den vorstaatlichen Naturzustand ging, sondern darum, „Menschenrechte gerade für den Menschen im Staat zu konstruieren“ (S. 167f.). Die kriegerischen, mit sozialen Utopien einhergehenden Auseinandersetzungen zwischen Parlament und Krone in England endeten 1689 mit der Glorious Revolution und der Bill of Rights, die in erster Linie Macht begrenze und in enger Verbindung zum Rule of Law stehe. Menschenrechte enthalte sie jedoch nicht – ihre menschenrechtsgeschichtliche Bedeutung liege vielmehr in ihrem Charakter als „Modell einer Rechteerklärung, wie sie 87 Jahre später in der Neuen Welt mit prominent menschenrechtlichem Inhalt vielfach Nachahmung finden sollte“ (S. 190).

 

Der Verfasser stellt im Weiteren diesen Transfer und die historischen Rahmenbedingungen (darunter prominent die Lasten des Siebenjährigen Krieges, die das englische Mutterland auf die Kolonien abwälzte und damit den Widerstand der Siedler provozierte) dar, die 1776 zur amerikanischen Unabhängigkeitserklärung führten. Die Idee der Menschenrechte begünstigende Faktoren in der Neuen Welt seien der von den Kolonisten real erlebte „vorstaatliche Zustand“, die große räumliche Distanz zum Absolutismus der Alten Welt, die tatsächliche Gründung von Kolonien durch Vertrag und kleine, religiös geprägte Gemeinden als Keimzellen der staatlichen Organisation und der Demokratie gewesen. Eine herausragende Bedeutung komme unter den Dokumenten der Unabhängigkeitsbewegung der Virginia Bill of Rights von 1776 zu: „Virginia war […] die erste Kolonie, die ihrer Verfassung eine Rechteerklärung voranstellte. Zum Teil sogar wörtlich stützten sich sieben andere Kolonien bei ihrer Bill of Rights auf das Modell von Virginia, dessen Prinzipien später auch in den Zusätzen zur Bundesverfassung Ausdruck fanden. Deshalb ist die Virginia Bill of Rights […] der Urknall aller Menschenrechtskataloge, […] die erste Auflistung von Rechten, die erklärtermaßen für alle Menschen (was auch immer das damals genau bedeutete) gelten sollen. Wir finden eine breite Palette verschiedener Rechte, nicht nur Fragmente von Individualrechten. Hier ist der Punkt, an dem die Geschichte von Menschenrechten in einem politischen Dokument, das jahrhundertelang Geltung haben sollte, wirklich und unzweifelhaft begann“ (S. 212f.). Wesentlich sei, „dass es das, was wir heute auf Deutsch ‚Abwehrrechte‘ nennen“ – ein, soweit bisher bekannt, mit dieser Sinngebung erst 1928 von Carl Schmitt eingeführter Terminus – „als in Dokumenten des geltenden Rechts greifbare Vorstellung vorher nicht gab“ (S. 240). Die Gleichheit aller Menschen bestand allerdings nur auf dem Papier, denn das Dokument schloss „den überwiegenden Teil der Bevölkerung von der Freiheit des Wählens und Gewähltwerdens aus und sah etwa die Hälfte davon (die Sklaven) noch nicht einmal als Menschen im Rechtssinne an“ (S. 228). Ungeachtet dieser damals als selbstverständlich angenommenen Einschränkungen sei der Rechtekatalog in die Präambel der Unabhängigkeitserklärung (deren Bedeutung in menschenrechtlicher Hinsicht insgesamt geringer als die der Virginia Bill of Rights einzuschätzen sei) eingeflossen, und in den ersten zehn Amendments zur Verfassung der Vereinigten Staaten von 1787, ergänzt 1791 um eine amerikanische Bill of Rights, habe die Virginia Bill of Rights ihren Niederschlag ebenso gefunden, wie sie die französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 maßgeblich beeinflusst habe.

 

Als „Ausdruck eines revolutionär-politischen Geistes auf der Grundlage eines aufklärerisch-rationalen Klimas“ (Montesquieu, Voltaire, Rousseau) und ein „Produkt der Französischen Revolution der ersten Stunde“ habe die später in die Verfassung von 1791 eingegliederte Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen 1789 „die Idee der Menschenrechte im öffentlichen Bewusstsein der Alten Welt fest verankert und ein staatsrechtliches Vorbild für die Gestaltung künftiger Verfassungen in ganz Europa geschaffen“ (S. 247f). Der Amerika-Veteran und Freimaurer Marquis de La Fayette, der einen ersten einflussreichen Entwurf für eine Rechteerklärung in der Nationalversammlung einreichte, gilt dem Verfasser als „ein wichtiges, wenn nicht gar überhaupt [als] das wichtigste Bindeglied zwischen den amerikanischen Rechteerklärungen und der französischen“, der Gedanke, „dass es ein höherrangiges Recht gibt, das über jeder Staatsmacht steht, und dass dieses Recht eben die Menschenrechte sind, nahm für seine praktische Umsetzung mit La Fayette ihren Anfang“ (S. 258f.). Die jeweils unterschiedlichen historischen Rahmenbedingungen und Zielsetzungen (Amerika: Lossagen von einem bestehenden Staat und Neugründung außerhalb dessen Staatsgebietes; Frankreich: Radikale Erneuerung einer bestehenden, als ungerecht empfundenen staatlichen Ordnung) evozierten dabei unterschiedliche Stoßrichtungen der Rechteerklärungen (Amerika: Abwehrrechte gegen einen Staat; Frankreich: Universal gültige, dem Gesetzgeber übergeordnete Prinzipien). Die französische Menschenrechteerklärung habe überdies dem modernen Verfassungsstaat den Weg gewiesen: „Zwischen 1795 und 1830 wurden in Europa etwa 70 Verfassungen verkündet. Die meisten davon hatten einen Grundrechtekatalog“ (S. 273f.). Im Zuge der restaurativen Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress 1815 unterzeichneten alle acht Signatarstaaten des Pariser Friedens eine Deklaration gegen den Sklavenhandel, deren – so Bernd Kannowski – „große Bedeutung zuweilen verkannt wird. Diese liegt nämlich darin, dass das Völkerrecht hier zum ersten Mal Menschenrechte garantierte. […] Freiheit im Sinne des Verbots von Sklaverei ist mit Sicherheit ein fundamentaler Bestandteil davon. Und bei einer Übereinkunft zwischen mehreren Staaten handelt es sich ohne Zweifel um Völkerrecht in einem heutigen Sinne“ (S. 299). Konsequent kommt der Verfasser an späterer Stelle (S. 347ff.) dann auch auf das humanitäre Völkerrecht (Genfer Konventionen) zu sprechen, dessen klarer Konnex zur Geschichte der Menschenrechte in der rechtlich verbindlichen Festschreibung des Schutzes für Schwache und Hilflose unabhängig vom Status (Freund – Feind) und von der Nationalität bestehe.

 

Prägend für die Zeit des Frühkonstitutionalismus war die Staatsphilosophie Georg Wilhelm Friedrich Hegels, der zufolge sich die menschliche Freiheit erst im modernen Staat bestmöglich verwirkliche. Grundrechte seien nun nicht mehr mit dem Naturrecht, sondern in einem Akt der „Nationalisierung der Menschenrechte“ mit der Staatsangehörigkeit verbunden worden, begrifflich ohne Zweifel eine Paradoxie, selbst wenn „der Inhalt dieser Bürgerrechte […] durchaus von den zuvor entstandenen naturrechtlichen Menschenrechten geprägt“ worden sei (S. 314). Nach dem repressiven Druck der Ära Metternich rückten mit der deutschen Märzrevolution 1848 die Grundrechte so prominent in den Vordergrund, dass das „Gesetz betreffend die Grundrechte des Deutschen Volkes“ noch vor der Verfassung verabschiedet und dann als §§ 130 – 189 in die Frankfurter Reichsverfassung („Paulskirchenverfassung“) aufgenommen worden sei. Es sei hier nicht um Pathos und Ideologie, sondern um „konkrete Rechtspositionen“  gegangen: „Das Grundrechtegesetz statuierte eine Bindung von Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgebung an die Grundrechte. Eine Begrenzung der Grundrechte durch Reichs- oder Landesgesetze sollte dabei nur möglich sein, wenn ein Gesetzesvorbehalt im Grundrechtsgesetz ausdrücklich vorgesehen war. Dieses räumte Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Wohnungsfreiheit, Briefgeheimnis, Pressefreiheit, Kultusfreiheit und Selbstverwaltung der Religionsgemeinschaften ein. […] Auch wenn die Grundrechte durch einfaches Recht zu konkretisieren waren, galten sie laut Einführungsgesetz unmittelbar“ (S. 324). Ein einzurichtendes Reichsgericht hatte – erstmalig in einer deutschen Verfassung – die Justiziabilität dieser unmittelbar geltenden subjektiven Rechte zu gewährleisten. Mit dem Scheitern der Revolution wurden die Grundrechte 1851 vom Bundestag des wiederhergestellten Deutschen Bundes für ungültig erklärt. Erst die Weimarer Reichsverfassung von 1919 enthält wieder einen umfangreichen, vielfach modernisierten (etwa die grundsätzlich rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau) Grundrechtekatalog in fünf Abschnitten (Einzelperson, Gemeinschaftsleben, Religion- und Religionsgemeinschaften, Bildung und Schule, Wirtschaftsleben), gewährt „zahlreiche Rechte unabhängig von einer deutschen Staatsbürgerschaft“ und „erstmalig in einer deutschen Verfassung Menschenrechte der Zweiten Generation“ (S. 362). Die Rede ist von einer „Inkubationszeit der Grundrechte“: In der Weimarer Zeit habe  man an der Objektivität wechselnder Parlamentsmehrheiten gezweifelt und deshalb in erster Linie den Gesetzgeber an die Grundrechte binden wollen, für das Bonner Grundgesetz mit seinen aktuellen, alle staatliche Gewalt bindenden Grundrechten stünden hingegen die traumatischen Erfahrungen von NS-Diktatur, Weltkrieg und Massenmord Pate.

 

Hierin liege auch der entscheidende Anstoß für die nunmehrige Internationalisierung der Menschenrechte: Der ganzen Staatengemeinschaft, institutionalisiert seit 1945 in den Vereinten Nationen, obliege jetzt der Schutz der Menschenrechte, der einzelne Mensch werde zum Völkerrechtssubjekt. Obwohl im Zeichen des sich verschärfenden Ost-West-Konfliktes 1948 nur eine Resolution der UN-Vollversammlung möglich war und somit (mit Ausnahme des Sozialpakts und des Zivilpakts) die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte keine justiziable Quelle des Völkerrechts darstellt, komme diesem Schritt und seiner Weiterentwicklung (zwei Weltmenschenrechtskonferenzen: Teheran 1968, Wien 1993) größte Bedeutung zu, die mittlerweile in 576 Sprachen übersetzte Erklärung sei wohl „das bekannteste und bedeutendste menschenrechtliche Dokument aller Zeiten“ (S. 411). Ergänzende regionale Menschenrechteerklärungen (wie für Europa die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarats in Verbindung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg als Basis einer zukünftigen Verfassung der Europäischen Union) stellen einen stärkeren Rechtsschutz bereit. Auch die Schlussakte von Helsinki 1975 der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) – eine zum Zweck der Entschärfung des Kalten Krieges geschaffene Institution – führt unter zehn Leitprinzipien für die Beziehungen der Teilnehmerstaaten unter anderem die „Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten“ an. „Typisch für Afrika“ sei wiederum „die Forderung nach einer Dritten Generation von Menschenrechten über Individual- und Sozialrechte hinaus […, nach] Gruppen-, Kollektiv- und Solidarrechte[n]“ (S. 429), wie sie 1981 von den Staatschefs der Organisation für Afrikanische Einheit in der Banjul-Charta in Nairobi beschlossen wurden. In Bezug auf derartige Rechte bestünden allerdings in der Rechtsprechung bis dato noch erhebliche Inkonsistenzen.

 

 

Die Idee der Menschenrechte habe, wie gezeigt werden kann, aus unterschiedlichen Gründen nicht überall sogleich uneingeschränkte Zustimmung erfahren. Dies gilt für die katholische Kirche, deren strikte Vorbehalte bis zur grundlegenden Wende 1963 durch die Enzyklika „Pacem in terris“ Papst Johannes‘ XXIII. dem laizistisch-antiklerikalen Charakter der französischen Erklärung von 1789 geschuldet waren, ebenso wie für den klassischen Marxismus, der in seiner Theorie vom Endzustand einer idealen klassenlosen Gesellschaft ausgeht, in der sowohl der Staat als auch das Recht obsolet würden. Dessen ungeachtet wurzeln in der Geschichte des Sozialismus die sozialen Grundrechte der Zweiten Generation, während die liberalen Grundrechte der Ersten Generation in den Hintergrund treten. Anhand der prekären Menschenrechtssituation in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik kann der Verfasser sowohl die Deformation menschenrechtlicher Standards in der Umsetzung dieser Konstellation als auch das Auseinanderklaffen von verfassungsmäßig festgeschriebenem Anspruch und der konträren alltäglichen Praxis veranschaulichen. Diverse islamische, völkerrechtlich allesamt problematische Menschenrechteerklärungen – wie etwa die Kairoer Erklärung von 1990 – verstünden sich als vom islamischen Recht mehr oder minder stark durchwirkte Gegenentwürfe zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.

 

Die Frage, wie es um die Zukunft der Menschenrechte bestellt ist, wirft der Verfasser nicht auf. Er hält jedenfalls die Beobachtung rechtsstaatlicher Prinzipien für obligatorisch, wohingegen er mit Verweis auf  Ernst-Wolfgang Böckenförde davon ausgeht, „dass Demokratie […] keine notwendige Bedingung für die Geltung von Menschenrechten ist“ (S. 43). Verwunderlich ist ferner, dass jene bedeutsamen zivilgesellschaftlichen Akteure, die sich global für die Einhaltung menschenrechtlicher Standards engagieren – wie beispielsweise Amnesty International – , in Bernd Kannowskis inhaltlich so gelungener und sprachlich so angenehm unprätentiöser Darstellung überhaupt keine Erwähnung finden.  

 

 

Kapfenberg                                                  Werner Augustinovic