Bernd Kannowski, Bernd, Geschichte der Menschenrechte. Böhlau, Köln
2025 (= utb 6399). 476 S., 24 Abb. Besprochen von Werner Augustinovic.
Quidquid id est: Menschenrechte sind ein Dauerthema,
und Migrationsbewegungen haben eine klare Richtung – weg von dort, wo
Menschenrechte ignoriert, nach dort, wo sie geachtet werden. Alle maßgeblichen
Indizes offenbaren auch nach nahezu acht Jahrzehnten in vielen Gebieten der
Welt immer noch gravierende Mängel bei der Umsetzung der in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen 1948 deklarierten
Grundrechte. Das ist in Anbetracht des Fortbestehens und Erstarkens
autokratischer Herrschaftssysteme mit ihren demokratischen und
rechtsstaatlichen Defiziten sowie der global wachsenden Anzahl gewaltsam
ausgetragener Konflikte keine Überraschung. Menschenrechtsverletzungen bringen
zudem Politik und Diplomatie in ein Dilemma: Wie umgehen mit jenen, die trotz
besseren Wissens ihren menschenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen,
auf deren Ressourcen und/oder deren politische Unterstützung man jedoch
elementar angewiesen oder denen man in anderer Art und Weise verpflichtet ist?
Prominente Stichwortgeber seien hier, stellvertretend für zahlreiche weitere,
beispielsweise Länder wie China, Russland, der Iran, Saudi-Arabien oder auch
Israel. Der rechtlich-ethische Anspruch (das Sollen) und die realen
Möglichkeiten seiner Durchsetzung weichen häufig stark voneinander ab.
In Anbetracht dieser Umstände erscheint es
einigermaßen überraschend, dass sich aktuelle wissenschaftliche
Überblicksdarstellungen zur historischen Genese der Menschenrechte in einem
recht überschaubaren Rahmen halten. Dass Bernd Kannowski, der aktuell in der
Nachfolge Diethelm Klippels in Bayreuth den Lehrstuhl für Bürgerliches Recht
und Rechtsgeschichte inne hat, inhaltlich anknüpfend an seine ab 2016/17
gehaltenen Vorlesungen zur Geschichte der Menschenrechte nun im Rahmen der
Reihe „Wege zur Rechtsgeschichte“ ein Studienbuch konzipiert hat, das auf
wenigen hundert Seiten und verteilt auf zwölf Kapitel dieses wichtige Thema
sachkundig und prägnant aufbereitet, kann daher nur begrüßt werden. Jedes
Kapitel schließt mit seinem eigenen ausführlichen Literaturapparat, sodass sich
das übergreifende Verzeichnis dann auf nur 13 wichtige Titel beschränken kann.
Anders, als man bei der ständigen medialen Präsenz des
Begriffs annehmen könnte, sei der Terminus der Menschenrechte keineswegs klar
und eindeutig, sowohl hinsichtlich seines global gesehen nicht überall
einheitlich verstandenen Gehalts als auch – noch bedeutender – hinsichtlich
seines inhaltlichen Wandels über die letzten Jahrhunderte, weshalb eine reine
Wortgeschichte nur begrenzt zielführend wäre. Der Verfasser muss diesen daher
zunächst in einer Arbeitsdefinition fassen und für sein Vorhaben fruchtbar machen.
In Anlehnung an Diethelm Klippel, Horst Dreier und die australische
Völkerrechtlerin Hilary Charlesworth erscheinen Menschenrechte darin als „(1)
zentrale, (2) allen Menschen allein aufgrund ihres Menschseins zustehende
Rechte, die weder verdient werden müssen noch verloren gehen können. Die
Überzeugung, dass das so ist, beruht (3) auf einer bestimmten Auffassung vom
Stellenwert des Menschen [„Menschenwürde“, WA], die zu einem zwingenden Schluss
in Bezug auf die Rechts- und Gesellschaftsordnung führt. Das nenne ich
Naturrecht (in einem weiten Sinne); kurz: nur besonders wichtige Rechte
(bezogen auf den Inhalt); für alle Menschen (bezogen auf die Begünstigten);
naturrechtliche Grundlage (bezogen auf die Begründung). […] Tauglich als
Kriterium ist wiederum, inwiefern es sich um subjektive oder gar als einklagbar
konzipierte Rechte handelte“. Deutlich werde ferner mit Blick auf die
„Einschränkungen der Macht eines Herrschers gegenüber den Beherrschten [, …]
wie eng die Geschichte von Menschenrechten mit der von Rechtsstaat (respektive
Rule of Law) und Demokratie verbunden ist“ (S. 34ff.). Im Auge zu behalten sei
zudem die gebräuchliche inhaltliche Differenzierung und Kategorisierung der
Menschenrechte nach drei „Generationen“ (1. Individualabwehrrechte gegenüber
dem Staat; 2. Leistungsrechte gegen das Gemeinwesen; 3. Menschenrechte für
Kollektive).
Was von Anfang an anhand dieses an dem heutigen
Verständnis von Menschenrechten justierten Definitionsrahmens deutlich wird: Es
ist wenig sinnvoll, unseren modernen Begriff unkommentiert auf Phänomene der
Vormoderne bis zurück in die Antike anzuwenden. Unzweifelhaft gab es bereits
früh in der Geschichte Ansätze, die mit Recht einen Platz auf dem Weg bei der
Ausbildung menschenrechtlichen Denkens beanspruchen dürfen, doch gilt es, diese
historisch korrekt in ihrer jeweiligen Zeitgebundenheit zu verorten, eine
mögliche propagandistische Instrumentalisierung ebenso zu benennen wie spätere
Mystifikationen und Legendenbildungen – man möchte meinen, das verstehe sich
ohnehin von selbst. Wie stattdessen immer wieder politisch genehme „Märchen“
und „Lügen“ (S. 49) in die Welt gesetzt wurden und unkritisch ihren Weg ins
allgemeine Bewusstsein fanden, demonstriert Bernd Kannowski eingangs am
Beispiel des 2500 Jahre alten Tonzylinders Kyros‘ II. – diversen Publikationen
und einem verbreiteten iranischen Selbstverständnis zufolge angeblich die
„erste Charta der Menschenrechte“ (S. 56), bei wissenschaftlicher Analyse des
zeitgenössischen historischen Kontextes sowie der rezenten Rezeptionsprozesse
tatsächlich aber nichts weiter als ein „Phantom, das trotz seiner schwer zu
überbietenden Absurdität nicht mehr totzukriegen zu sein scheint“ (S. 61).
Als geographischen Ausgangspunkt des
Menschenrechtsgedankens identifiziert der Verfasser Europa, dessen
individualistisches, vom Christentum geprägtes Menschenbild gemeinsam mit dem
Rechtsstaat die Voraussetzung einklagbarer Menschenrechte bilde. Die Existenz
naturrechtlicher Vorstellungen falle wohl schon mit dem Entstehen organisierter
menschlicher Gemeinwesen zusammen. In der antiken griechischen Philosophie und
im frühen Christentum sei die Idee von angeborenen Rechten des Menschen
jedenfalls bereits eindeutig nachweisbar. Als der älteste bekannte normative
Text, in dem Menschenrechte anklingen, gelte bislang Eike von Repgows
Sachsenspiegel mit seiner berühmten „Freiheitsstelle“. Der Verfasser verweist
im Übrigen auf den Umstand, dass Freiheit als Begriff in der Vormoderne gar
nicht existierte; statt dessen gab es damals einzelne definierte ständische
„Freiheiten“, die die mittelalterliche Herrschaft zumeist in Krisenzeiten im
Wege einer vertraglichen Vereinbarung im Gegenzug für Unterstützungsleistungen gewährte,
die aber keine Menschenrechtsgarantien enthielten.
Auch die britische Magna Charta Libertatum von 1215
mit ihrer in Art. 39 verankerten Freiheitsgarantie und ihrer robusten
Vollstreckungsbestimmung (Art. 61) war als Herrschaftsvertrag „für die
Geschichte des Rechts auf Schutz vor willkürlichen Verhaftungen weder der
Anfang noch auch nur eine einzigartige Erscheinung ihrer Zeit“ und wäre wohl
gänzlich in Vergessenheit geraten, hätte sie nicht im frühen 17. Jahrhundert in
den revolutionären Auseinandersetzungen zwischen Krone und Parlament durch den
Juristen Edward Coke eine (die historische Realität verfälschende)
„Wiederbelebung und Neuinterpretation erfahren“ (S. 95ff.), womit fortan „die
mystische Kraft der Magna Charta als Symbol englischer Freiheitsrechte […]
unauslöschlich“ wurde (S. 100). In Großbritannien und mehreren US-Bundesstaaten
bis heute geltendes Recht, habe der US-amerikanische Supreme Court die Magna
Charta in seinen Entscheidungen nicht weniger als 160 Mal zitiert. Für die
Geschichte der Menschenrechte relevanter sei aber die Transformation ursprünglich
hochadeliger Privilegien durch die britische Besiedelung der Neuen Welt, die
sich über das Gleichheitsprinzip „von ständischen Vorrechten zu Rechten aller
freien Bürger, dann zu den Rechten aller Staatsangehörigen, schließlich zu
allgemeinen Menschenrechten“ entwickelten (S. 105f.). Die Darstellung lässt
erkennen, dass der rote Faden bei der Etablierung allgemeiner Menschenrechte
somit von Großbritannien über die rebellierenden britischen Kolonien in
Nordamerika zum revolutionären Frankreich und von dort zu den
liberal-demokratischen Verfassungen in Mitteleuropa verläuft, bis sie nach den
unheilvollen Erfahrungen des Zweiten Weltkriegs 1948 in der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen eine über nationale Grenzen
hinausgehende globale (relative – es handelt sich um eine Resolution der
UN-Vollversammlung und nicht um einen justiziablen Vertrag) Verbindlichkeit
erlangen.
Unabhängig davon fänden sich menschenrechtliche
Ansätze in der Frühen Neuzeit auch in Mitteleuropa, beispielsweise in den Zwölf
Artikeln der Bauern während des Bauernkriegs, in dem als Individualrecht
ausgestalteten ius emigrandi des Augsburger Religionsfriedens oder im
Reichsgrundgesetz des Westfälischen Friedens als „Anfang von etwas, das sich
als verfassungsrechtlich festgeschriebene religiöse Toleranz und als
subjektives Recht auf Religionsfreiheit ansehen lässt“ (S. 122). Ausführlich
setzt sich der Verfasser auch mit dem Wirken des Dominikaners Bartolomé de Las
Casas in der Neuen Welt auseinander, der sich für die Rechte der indigenen
Bevölkerung engagierte und dessen Mythos noch im 20. Jahrhundert der Theologie
der Befreiung als Inspiration dienen sollte. Bernd Kannowskis Fazit: Bei Las
Casas gebe es zwar „Menschenrechte im Sinne von Individualrechten […] nicht“,
doch als „Nebenprodukte seiner Argumentation […] eine naturgegebene Gleichheit
aller Menschen, aus der er rechtliche Schlüsse zieht: Freiwilligkeit des
religiösen Bekenntnisses und ein Verbot von Gewalt“ (S. 146).
Das auch als Vernunftrecht bezeichnete klassische
Naturrecht habe unter den realen Bedingungen absolutistischer Herrschaft
angeborene Rechte des Menschen primär als Merkmal eines (als unerwünscht
angesehenen) Naturzustandes betrachtet, die mit der staatlichen Organisation
aufgegeben worden seien. Folglich hätten namhafte Staatsdenker wie Hugo
Grotius, Thomas Hobbes, Samuel Pufendorf, Christian Thomasius oder Christian
Wolff keineswegs, wie gelegentlich behauptet werde, einen Gegenschlag der
Menschenrechte gegen den Absolutismus geführt, sondern diesen gerechtfertigt,
„ein Widerstandsrecht gegen den Herrscher bei Verletzung fundamentaler Rechte
kam [in ihrem] juristischen Weltbild […] nicht vor“. Im Gegensatz zu den
ungünstigen politischen Konstellationen auf dem Kontinent herrschte im England
des 17. Jahrhunderts „eine Zeit des revolutionären Umbruchs, der für freie
Spekulationen in Bezug auf eine künftige Staatsform und die Rolle des Menschen
darin […] vielleicht nie zuvor dagewesene Ausgangsbedingungen lieferte“
(S. 163). Für John Milton und vor allem für John Locke markieren die
angeborenen Rechte „die Grenzen staatlicher Gewalt. Beachte der Staat diese
nicht, so verliere er die Legitimation seiner Herrschaft. Die Menschen dürften
sich dann gegen den Staat erheben, um sich ihre ursprüngliche Freiheit
zurückzuholen“. Erst hundert Jahre nach Locke habe, basierend auf den
Überlegungen Immanuel Kants zur Menschenwürde (der Mensch „als Zweck an sich
selbst“), „die Theorie der Menschenrechte […] Eingang in Naturrechtssysteme“
gefunden, indem es nun nicht mehr um den vorstaatlichen Naturzustand ging,
sondern darum, „Menschenrechte gerade für den Menschen im Staat zu
konstruieren“ (S. 167f.). Die kriegerischen, mit sozialen Utopien
einhergehenden Auseinandersetzungen zwischen Parlament und Krone in England
endeten 1689 mit der Glorious Revolution und der Bill of Rights, die in erster
Linie Macht begrenze und in enger Verbindung zum Rule of Law stehe.
Menschenrechte enthalte sie jedoch nicht – ihre menschenrechtsgeschichtliche
Bedeutung liege vielmehr in ihrem Charakter als „Modell einer Rechteerklärung,
wie sie 87 Jahre später in der Neuen Welt mit prominent menschenrechtlichem
Inhalt vielfach Nachahmung finden sollte“ (S. 190).
Der Verfasser stellt im Weiteren diesen Transfer und
die historischen Rahmenbedingungen (darunter prominent die Lasten des
Siebenjährigen Krieges, die das englische Mutterland auf die Kolonien abwälzte
und damit den Widerstand der Siedler provozierte) dar, die 1776 zur
amerikanischen Unabhängigkeitserklärung führten. Die Idee der Menschenrechte
begünstigende Faktoren in der Neuen Welt seien der von den Kolonisten real
erlebte „vorstaatliche Zustand“, die große räumliche Distanz zum Absolutismus
der Alten Welt, die tatsächliche Gründung von Kolonien durch Vertrag und
kleine, religiös geprägte Gemeinden als Keimzellen der staatlichen Organisation
und der Demokratie gewesen. Eine herausragende Bedeutung komme unter den
Dokumenten der Unabhängigkeitsbewegung der Virginia Bill of Rights von 1776 zu:
„Virginia war […] die erste Kolonie, die ihrer Verfassung eine Rechteerklärung
voranstellte. Zum Teil sogar wörtlich stützten sich sieben andere Kolonien bei
ihrer Bill of Rights auf das Modell von Virginia, dessen Prinzipien später auch
in den Zusätzen zur Bundesverfassung Ausdruck fanden. Deshalb ist die Virginia
Bill of Rights […] der Urknall aller Menschenrechtskataloge, […] die erste
Auflistung von Rechten, die erklärtermaßen für alle Menschen (was auch immer
das damals genau bedeutete) gelten sollen. Wir finden eine breite Palette
verschiedener Rechte, nicht nur Fragmente von Individualrechten. Hier ist der
Punkt, an dem die Geschichte von Menschenrechten in einem politischen Dokument,
das jahrhundertelang Geltung haben sollte, wirklich und unzweifelhaft begann“
(S. 212f.). Wesentlich sei, „dass es das, was wir heute auf Deutsch
‚Abwehrrechte‘ nennen“ – ein, soweit bisher bekannt, mit dieser Sinngebung erst
1928 von Carl Schmitt eingeführter Terminus – „als in Dokumenten des geltenden
Rechts greifbare Vorstellung vorher nicht gab“ (S. 240). Die Gleichheit aller
Menschen bestand allerdings nur auf dem Papier, denn das Dokument schloss „den
überwiegenden Teil der Bevölkerung von der Freiheit des Wählens und Gewähltwerdens
aus und sah etwa die Hälfte davon (die Sklaven) noch nicht einmal als Menschen
im Rechtssinne an“ (S. 228). Ungeachtet dieser damals als selbstverständlich
angenommenen Einschränkungen sei der Rechtekatalog in die Präambel der
Unabhängigkeitserklärung (deren Bedeutung in menschenrechtlicher Hinsicht
insgesamt geringer als die der Virginia Bill of Rights einzuschätzen sei)
eingeflossen, und in den ersten zehn Amendments zur Verfassung der Vereinigten
Staaten von 1787, ergänzt 1791 um eine amerikanische Bill of Rights, habe die
Virginia Bill of Rights ihren Niederschlag ebenso gefunden, wie sie die
französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 maßgeblich
beeinflusst habe.
Als „Ausdruck eines revolutionär-politischen Geistes
auf der Grundlage eines aufklärerisch-rationalen Klimas“ (Montesquieu,
Voltaire, Rousseau) und ein „Produkt der Französischen Revolution der ersten
Stunde“ habe die später in die Verfassung von 1791 eingegliederte Déclaration
des Droits de l’Homme et du Citoyen 1789 „die Idee der Menschenrechte im
öffentlichen Bewusstsein der Alten Welt fest verankert und ein
staatsrechtliches Vorbild für die Gestaltung künftiger Verfassungen in ganz
Europa geschaffen“ (S. 247f). Der Amerika-Veteran und Freimaurer Marquis de La
Fayette, der einen ersten einflussreichen Entwurf für eine Rechteerklärung in
der Nationalversammlung einreichte, gilt dem Verfasser als „ein wichtiges, wenn
nicht gar überhaupt [als] das wichtigste Bindeglied zwischen den amerikanischen
Rechteerklärungen und der französischen“, der Gedanke, „dass es ein
höherrangiges Recht gibt, das über jeder Staatsmacht steht, und dass dieses
Recht eben die Menschenrechte sind, nahm für seine praktische Umsetzung mit La
Fayette ihren Anfang“ (S. 258f.). Die jeweils unterschiedlichen historischen
Rahmenbedingungen und Zielsetzungen (Amerika: Lossagen von einem bestehenden
Staat und Neugründung außerhalb dessen Staatsgebietes; Frankreich: Radikale
Erneuerung einer bestehenden, als ungerecht empfundenen staatlichen Ordnung)
evozierten dabei unterschiedliche Stoßrichtungen der Rechteerklärungen
(Amerika: Abwehrrechte gegen einen Staat; Frankreich: Universal gültige, dem
Gesetzgeber übergeordnete Prinzipien). Die französische Menschenrechteerklärung
habe überdies dem modernen Verfassungsstaat den Weg gewiesen: „Zwischen 1795
und 1830 wurden in Europa etwa 70 Verfassungen verkündet. Die meisten davon
hatten einen Grundrechtekatalog“ (S. 273f.). Im Zuge der restaurativen Neuordnung
Europas auf dem Wiener Kongress 1815 unterzeichneten alle acht Signatarstaaten
des Pariser Friedens eine Deklaration gegen den Sklavenhandel, deren – so Bernd
Kannowski – „große Bedeutung zuweilen verkannt wird. Diese liegt nämlich darin,
dass das Völkerrecht hier zum ersten Mal Menschenrechte garantierte. […]
Freiheit im Sinne des Verbots von Sklaverei ist mit Sicherheit ein
fundamentaler Bestandteil davon. Und bei einer Übereinkunft zwischen mehreren
Staaten handelt es sich ohne Zweifel um Völkerrecht in einem heutigen Sinne“
(S. 299). Konsequent kommt der Verfasser an späterer Stelle (S. 347ff.) dann
auch auf das humanitäre Völkerrecht (Genfer Konventionen) zu sprechen, dessen
klarer Konnex zur Geschichte der Menschenrechte in der rechtlich verbindlichen
Festschreibung des Schutzes für Schwache und Hilflose unabhängig vom Status
(Freund – Feind) und von der Nationalität bestehe.
Prägend für die Zeit des Frühkonstitutionalismus war
die Staatsphilosophie Georg Wilhelm Friedrich Hegels, der zufolge sich die
menschliche Freiheit erst im modernen Staat bestmöglich verwirkliche.
Grundrechte seien nun nicht mehr mit dem Naturrecht, sondern in einem Akt der
„Nationalisierung der Menschenrechte“ mit der Staatsangehörigkeit verbunden
worden, begrifflich ohne Zweifel eine Paradoxie, selbst wenn „der Inhalt dieser
Bürgerrechte […] durchaus von den zuvor entstandenen naturrechtlichen Menschenrechten
geprägt“ worden sei (S. 314). Nach dem repressiven Druck der Ära Metternich
rückten mit der deutschen Märzrevolution 1848 die Grundrechte so prominent in
den Vordergrund, dass das „Gesetz betreffend die Grundrechte des Deutschen
Volkes“ noch vor der Verfassung verabschiedet und dann als §§ 130 – 189 in die
Frankfurter Reichsverfassung („Paulskirchenverfassung“) aufgenommen worden sei.
Es sei hier nicht um Pathos und Ideologie, sondern um „konkrete
Rechtspositionen“ gegangen: „Das Grundrechtegesetz statuierte eine
Bindung von Verwaltung, Rechtsprechung und Gesetzgebung an die Grundrechte.
Eine Begrenzung der Grundrechte durch Reichs- oder Landesgesetze sollte dabei
nur möglich sein, wenn ein Gesetzesvorbehalt im Grundrechtsgesetz ausdrücklich
vorgesehen war. Dieses räumte Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Wohnungsfreiheit,
Briefgeheimnis, Pressefreiheit, Kultusfreiheit und Selbstverwaltung der
Religionsgemeinschaften ein. […] Auch wenn die Grundrechte durch einfaches
Recht zu konkretisieren waren, galten sie laut Einführungsgesetz unmittelbar“
(S. 324). Ein einzurichtendes Reichsgericht hatte – erstmalig in einer
deutschen Verfassung – die Justiziabilität dieser unmittelbar geltenden
subjektiven Rechte zu gewährleisten. Mit dem Scheitern der Revolution wurden
die Grundrechte 1851 vom Bundestag des wiederhergestellten Deutschen Bundes für
ungültig erklärt. Erst die Weimarer Reichsverfassung von 1919 enthält wieder
einen umfangreichen, vielfach modernisierten (etwa die grundsätzlich rechtliche
Gleichstellung von Mann und Frau) Grundrechtekatalog in fünf Abschnitten
(Einzelperson, Gemeinschaftsleben, Religion- und Religionsgemeinschaften,
Bildung und Schule, Wirtschaftsleben), gewährt „zahlreiche Rechte unabhängig
von einer deutschen Staatsbürgerschaft“ und „erstmalig in einer deutschen
Verfassung Menschenrechte der Zweiten Generation“ (S. 362). Die Rede ist von
einer „Inkubationszeit der Grundrechte“: In der Weimarer Zeit habe man an
der Objektivität wechselnder Parlamentsmehrheiten gezweifelt und deshalb in erster
Linie den Gesetzgeber an die Grundrechte binden wollen, für das Bonner
Grundgesetz mit seinen aktuellen, alle staatliche Gewalt bindenden Grundrechten
stünden hingegen die traumatischen Erfahrungen von NS-Diktatur, Weltkrieg und
Massenmord Pate.
Hierin liege auch der entscheidende Anstoß für die
nunmehrige Internationalisierung der Menschenrechte: Der ganzen
Staatengemeinschaft, institutionalisiert seit 1945 in den Vereinten Nationen,
obliege jetzt der Schutz der Menschenrechte, der einzelne Mensch werde zum
Völkerrechtssubjekt. Obwohl im Zeichen des sich verschärfenden
Ost-West-Konfliktes 1948 nur eine Resolution der UN-Vollversammlung möglich war
und somit (mit Ausnahme des Sozialpakts und des Zivilpakts) die Allgemeine
Erklärung der Menschenrechte keine justiziable Quelle des Völkerrechts
darstellt, komme diesem Schritt und seiner Weiterentwicklung (zwei
Weltmenschenrechtskonferenzen: Teheran 1968, Wien 1993) größte Bedeutung zu,
die mittlerweile in 576 Sprachen übersetzte Erklärung sei wohl „das bekannteste
und bedeutendste menschenrechtliche Dokument aller Zeiten“ (S. 411). Ergänzende
regionale Menschenrechteerklärungen (wie für Europa die Europäische
Menschenrechtskonvention des Europarats in Verbindung mit dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg als Basis einer zukünftigen
Verfassung der Europäischen Union) stellen einen stärkeren Rechtsschutz bereit.
Auch die Schlussakte von Helsinki 1975 der Konferenz über Sicherheit und
Zusammenarbeit in Europa (KSZE) – eine zum Zweck der Entschärfung des Kalten
Krieges geschaffene Institution – führt unter zehn Leitprinzipien für die
Beziehungen der Teilnehmerstaaten unter anderem die „Achtung der Menschenrechte
und Grundfreiheiten“ an. „Typisch für Afrika“ sei wiederum „die Forderung nach
einer Dritten Generation von Menschenrechten über Individual- und Sozialrechte
hinaus […, nach] Gruppen-, Kollektiv- und Solidarrechte[n]“ (S. 429), wie sie
1981 von den Staatschefs der Organisation für Afrikanische Einheit in der
Banjul-Charta in Nairobi beschlossen wurden. In Bezug auf derartige Rechte
bestünden allerdings in der Rechtsprechung bis dato noch erhebliche
Inkonsistenzen.
Die Idee der Menschenrechte habe, wie gezeigt werden
kann, aus unterschiedlichen Gründen nicht überall sogleich uneingeschränkte
Zustimmung erfahren. Dies gilt für die katholische Kirche, deren strikte
Vorbehalte bis zur grundlegenden Wende 1963 durch die Enzyklika „Pacem in
terris“ Papst Johannes‘ XXIII. dem laizistisch-antiklerikalen Charakter der
französischen Erklärung von 1789 geschuldet waren, ebenso wie für den
klassischen Marxismus, der in seiner Theorie vom Endzustand einer idealen
klassenlosen Gesellschaft ausgeht, in der sowohl der Staat als auch das Recht
obsolet würden. Dessen ungeachtet wurzeln in der Geschichte des Sozialismus die
sozialen Grundrechte der Zweiten Generation, während die liberalen Grundrechte
der Ersten Generation in den Hintergrund treten. Anhand der prekären
Menschenrechtssituation in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
kann der Verfasser sowohl die Deformation menschenrechtlicher Standards in der
Umsetzung dieser Konstellation als auch das Auseinanderklaffen von verfassungsmäßig
festgeschriebenem Anspruch und der konträren alltäglichen Praxis
veranschaulichen. Diverse islamische, völkerrechtlich allesamt problematische
Menschenrechteerklärungen – wie etwa die Kairoer Erklärung von 1990 –
verstünden sich als vom islamischen Recht mehr oder minder stark durchwirkte
Gegenentwürfe zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte.
Die Frage, wie es um die Zukunft der Menschenrechte
bestellt ist, wirft der Verfasser nicht auf. Er hält jedenfalls die Beobachtung
rechtsstaatlicher Prinzipien für obligatorisch, wohingegen er mit Verweis
auf Ernst-Wolfgang Böckenförde davon ausgeht, „dass Demokratie […] keine
notwendige Bedingung für die Geltung von Menschenrechten ist“ (S. 43).
Verwunderlich ist ferner, dass jene bedeutsamen zivilgesellschaftlichen
Akteure, die sich global für die Einhaltung menschenrechtlicher Standards
engagieren – wie beispielsweise Amnesty International – , in Bernd Kannowskis
inhaltlich so gelungener und sprachlich so angenehm unprätentiöser Darstellung
überhaupt keine Erwähnung finden.
Kapfenberg Werner
Augustinovic