Straub,
Nadja, Die Entwicklung des Wasserrechts in Preußen im 19. Jahrhundert – Zugleich
ein Beitrag zur Frage der Fortgeltung alter Rechte nach § 20 WHG (=
Rechtshistorische Reihe 483). Lang, Berlin 2019. 385 S. Angezeigt von Gerhard
Köbler.
Dass das Wasser eine Lebensgrundlage ist, ohne die wohl Leben nicht bestehen kann, lässt sich kaum bestreiten, selbst wenn es neben dem Wasser noch weitere Lebensgrundlagen geben dürfte. Das Wasser auf dem Planeten Erde ist dem Menschen vorgegeben und dadurch seit seiner Entstehung so selbverständlich, dass er es zwar an unterschiedlichen Stellen als wesentliches Nahrungsmittel suchen musste, aber grundsätzlich nicht selbst zu erzeugen brauchte. Bis fast in die Gegenwart war es selbst außerhalb der den größeren Teil der Erdoberfläche bedeckenden Meere in so großer Menge vorhanden, dass er es an den meisten Orten beliebig gebrauchen und durch den Gebrauch in grundsätzlich unbrauchbares Abwasser umwandeln konnte.
Mit einem besonderen Teilaspekt dieser Entwicklung beschäftigt sich die von Franz Dorn betreute und in dem Wintersemester 2017/2018 von dem Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier angenommene Dissertation der in Trier in Rechtswissenschaft ausgebildeten, als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Professur für bürgerliches Recht und deutsche Rechtsgeschichte ihres Betreuers wirkenden und nach Abschluss ihrer Ausbildung als Richterin an dem Amtsgericht Koblenz tätigen Verfasserin. Sie ist nach einer Einleitung über Zielsetzung, Verortung des Themas in zeitlicher, territorialer und inhaltlicher Sicht sowie den Gang der Darstellung in vier grundsätzlich chronologisch geordnete Abschnitte eingeteilt. Diese betreffen das Allgemeine Landrecht Preußens von 1794, die Entwicklung des Wasserrechts in Preußen im 19. Jahrhundert, das Wassergesetz Preußens von dem 7. 4. 1913, das in dem Umschlagtext als Kodifikation Wassergesetzbuch 1913 bezeichnet wird, sowie die Bedeutung und Fortgeltungsberechtigung alter Rechte in dem heutigen System der Gewässernutzung nach dem an dem 1. März 1960 in Kraft getretenen Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland.
In diesem Rahmen beginnt die Verfasserin mit dem bekannten Müller-Arnold-Prozess, der zwar nicht den ersten Rechtsstreit um die Rechte an Wasser behandelt, aber vielleicht den aus deutscher Sicht in der Weltrechtsgeschichte bekanntesten, in dem der Wassermüller Christian Arnold ab 1774 seine gepachtete Mühle zunächst verliert, aber durch rechtswidriges Eingreifen Friedrichs des Großen wiedererlangt. Danach kann sie nachdrücklich zeigen, wie sich aus dem dem anschließend geschaffenen Allgemeinen Landrecht Preußens zugrundeliegenden vormodernen System und der dem ständischen Denken verhafteten Ordnung allmählich Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren entwickeln. Für eine künftige Reform des Wasserrechts spricht sie sich überzeugend dafür aus, die bisher bestehenden einzelnen Wasserrechte aus dem 19. Jahrhundert als Bewilligung dreißig Jahre ab Inkrafttreten der Neuregelung weitergelten und sie danach erlöschen zu lassen.
Innsbruck Gerhard Köbler