Späth, Johannes Volker, Aspekte des Lauterkeitsrechts zur Zeit des Nationalsozialismus (= Rechtshistorische Reihe 481). Lang, Frankfurt am Main 2019. 288 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Das Lauterkeitsrecht ist aus dem Wettbewerb als dem Streben mehrerer nach einem Ziel, das nicht alle gleichzeitig erreichen können, insbesondere dem Streben jedes von mehreren Unternehmen, auf einem Markt mit möglichst vielen Kunden abzuschließen, erwachsen. Während in der mittelalterlichen Stadt der Wettbewerb durch die Zunft eingeschränkt wurde, wurde er durch die Liberalisierung des 19. Jahrhunderts grundsätzlich freigegeben. Um daraus entstehende Missbräuche zu beseitigen, wurde in dem Deutschen Reich nasch Einzelregeln von 1894 ein Gesetz zu der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs von dem 27. Mai 1896 erlassen, das 1909 neu gefasst wurde.
Mit einem zeitlichen Teilaspekt dieser Problematik beschäftigt sich die vorliegende, von Diethelm Klippel betreute und geförderte, in dem August 2018 von der rechts.- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth angenommene Dissertation des in Bayreuth und in Brisbane ausgebildeten und nach der zweiten juristischen Staatsprüfung als Rechtsanwalt und später in dem Justizdienst Baden-Württembergs tätigen Verfassers, die für die er nach dem Umschlag neben der Auswertung der veröffentlichten Quellen auch Archivarien gesichtet hat.. Die interessante Studie gliedert sich nach einer Einleitung über Fragestellung, Quellen, Stand der Forschung und Gang der Untersuchung in sechs Sachkapitel. Sie betreffen die nationalsozialistische Auffassung von Wirtschaft und Wettbewerb, die Zugabeverordnung und das Rabattgesetz, die Regelung des Ausverkaufswesens, den Schutz des Geschäftsgeheimnisses und Betriebsgeheimnisses, die Beeinflussung der Wirtschaftswerbung und die Auslegung des § 1 UWG.
In seinem auf der Grundlage seiner vielfältigen Untersuchungen ermittelten Fazit kann der Verfasser eine Fortsetzung älterer Entwicklungen ebenso feststellen wie eine stärkere staatliche Kontrolle durch prophylaktische Regelungen. Daneben hebt er Verordnungen, Erlasse und Rechtsprechung als Mittel der Einflussnahme in einem nationalsozialistischen Sinne hervor, wobei er besonders betont, dass in der Rechtsprechung die Werbung mit der Rassezugehörigkeit als lauter angesehen wurde, während der Hinweis auf die Ausländereigenschaft als unlauter galt. Viele Entscheidungsträger, die auf den Wettbewerb durch Erlasse und Anordnungen einwirken konnten bewirkten trotz der allgemeinen nationalsozialistischen Zielsetzung, dass etwa Gemeinnutz vor Eigennutz gehe, eine unübersichtliche rechtliche Lage, die rechtssichere Aussagen erschwerten, zumal situationsabhängig kurzfristig gehandelt wurde und seitens der Staatsführung wirtschaftspolitische Überlegungen durch nationalistische Gedanken verdrängt wurden.
Innsbruck Gerhard Köbler.