Rasch, Felix, Das musikalische Aufführungsrecht in Deutschland im 19. Jahrhundert (= Rechtshistorische Reihe 485). Lang, Frankfurt am Main 2019. 267 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Wie alles menschliche Handeln war auch die vielleicht vor ungefähr 40000 bis 50000 Jahren entwickelte Musik anfangs völlig frei, bis vor allem wohl auf Betreiben wirtschaftlich interessierter Vermittler seit Beginn der Neuzeit in dem Gefolge des Buchdrucks das Urheberrecht allmählich entwickelt wurde. Seitdem ist eine umfangreiche Kunstindustrie entstanden. In ihrem Gefolge versuchen viele Beteiligte durch besondere Rechte eigene gesicherte Einkünfte aus schöpferischen Leistungen zu erzielen.

 

Mit einem besonderen Teilaspekt dieser Problematik beschäftigt sich die vorliegende, von Katharina de la Durantaye betreute und in dem November 2018 von der Humboldt-Universität in Berlin angenommene Dissertation des in Hamburg, Paris und Berlin ausgebildeten, seit 2019 in Hamburg als Rechtsanwalt tätigen Verfassers, die neben gedruckten Quellen auch einige ungedruckte Quellen berücksichtigt. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in fünf Sachkapitel. Dies betreffen die Grundlagen des in § 19 II des Gesetzes für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte von dem 1. Januar 1966 geregelte Aufführungsrechts als des Rechtes, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen und des Rechtes, ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen, das Aufführungsrecht als Erstveröffentlichungsrecht, das eingeschränkte Aufführungsrecht, das uneingeschränkte dramatische Aufführungsrecht und das uneingeschränkte musikalische Aufführungsrecht.

 

Insgesamt kann der Verfasser feststellen, dass das Aufführungsrecht sich seit der ersten gesetzlichen Regelung in Preußen 1837 nur langsam entwickelte, da die ersten Gesetzgebungsmaßnahmen noch stark durch die grundsätzlichen Auseinandersetzungen um das geistige Eigentum belastet wurden und jede über das allgemeine Nachdruckverbot hinausreichende Regelung so umstritten war, dass die Bundesversammlung des Deutschen Bundes 1837 sich zunächst dafür entschied, die Behandlung des Aufführungsrechts zu vertagen, dann aber 1841 doch dafür, eine enge Regelung Preußens zu übernehmen, womit nur bisheriges Gewohnheitsrecht, welches das Aufführungsrecht bis zu einer Veröffentlichung des Werkes geschützt hatte, in Gesetzesform gebracht wurde. Erst vierundsechzig Jahre später konnte 1901 die hergebrachte Auffassung, dass der Autor mit der Veröffentlichung durch Übergabe des Manuskripts die Erlaubnis zu einer Uraufführung erteile und alle Rechte an seinem Werk verliere, überwunden werden, als das Aufführungsrecht als Folge des blühenden Konzertwesens größere Bedeutung erlangte, wobei die Einbußen in dem Notengeschäft befürchtenden Musikalienhändler lange erfolgreich ein uneingeschränktes Aufführungsrecht erfolgreich zu verhinderten. Die 1898 gegründete Genossenschaft deutscher Komponisten konnte als Interessenvertretung demgegenüber das uneingeschränkte musikalische Aufführungsrecht als erstes unkörperliches Recht des Urheberrechts und die finanziell interessante Gründung einer Tantiemenanstalt durchsetzen.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler