Deutsches Rechtswörterbuch. Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache, hg. v. der Heidelberger Akademie der Wissenschaften. Band XIV, Heft 3/4 Stock-Subhypothek, bearb. v. Deutsch, Andreas und acht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Verlag Hermann Böhlaus Nachfolger, Weimar 2020. Spalten 321-640 (bzw. 160 S). Angezeigt von Gerhard Köbler.
Das Deutsche Rechtswörterbuch ist das 1896 in dem Gefolge des seit 1837 von den in Göttingen aus politischen Gründen entlassenen Brüdern Jacob Grimm und Wilhelm Grimm erarbeiteten Deutschen Wörterbuchs von einer Kommission der preußischen Akademie der Wissenschaften (Karl von Amira, Heinrich Brunner, Ferdinand Frensdorff, Otto Gierke, Richard Schröder, Ernst Dümmler, Karl Weinhold) vorgeschlagene, alphabetisch geordnete Wörterbuch der älteren deutschen Rechtssprache (der vor 1815 belegten Grundwörter und der vor 1700 belegten Zusammensetzungen), das von Heidelberg (Richard Schröder) aus seit 1914 erscheint, seit etwa 2000 (retro)digitalisiert ist und in 16 Bänden mit 120000 Stichwörtern bis 2036 abgeschlossen sein soll. Auf seinem langen und nicht immer leichten Weg hat es inzwischen 19 der 26 Buchstaben des deutschen Alphabets (fast vollständig) bewältigt. Das sind rein rechnerisch rund vier Fünftel des Alphabets, für das in dem Deutschen Wörterbuch die entsprechenden neuen Passagen des Buchstabens s in den Bänden 19 und 20 bis 1957 bzw. 1942 behandelt wurden.
Bereits das Eingangslemma Stock zeigt eindringlich die damit verbundenen Einzelschwierigkeiten auf. Ihretwegen ist es in 26 Abschnitte aufgeteilt. Danach ist Stock Teil eines Baumes, Pflanzenstock, Stab, Pfahl, Holzblock, Gerät oder Baulichkeit zu dem Festsetzen von Personen oder wohl Menschen, Gebäude, Familienstamm, Stockerbe, Stockgut, Landstück, bestimmte Menge, Bestand, Behälter für Geld und wichtige Gegenstände, Bienenstock, Totensarg, Walktrog, Holzgestell, unregelmäßig geformte Erzlagerstätte oder Gesteinsmasse, Geländeterrasse, Schleuse, Formstück, Stempel, Geschütz, Kanone oder Stockzahn. Viele dieser zahlreichen Abschnitte sind von den Bearbeitern weiter untergliedert. An das Grundwort schließen sich von Stockach bis Stockzehnt zahlreiche Zusammensetzungen, unter denen etwa bei Stöckelknecht das Fehlen eines eigenen, anscheinend nicht eigens belegten, aber wohl erschließbaren Bestimmungsworts Stöckel auffällt.
Besonderes Gewicht kommt auch der Strafe zu, deren Strecke mit dem Strafamt beginnt. Die Strafe selbst wird nach einem Definitionsbeleg Quistorps von 1783 als Übel bestimmt, das deshalb jemand von der Obrigkeit zugefügt wird, weil er diejenigen Pflichten freiwillig nicht erfüllt hat, zu welchen er nach den Gesetzen des Staats verbunden war, obgleich wohl nicht jede bloße Pflichtverletzung, sondern nur eine Straftat auch eine Strafe begründet. Das Verb strafen führt als mit einer Strafe belegen demgegenüber bis in die erste Hälfte des 13. Jahrhunderts zurück, während der Strafprozess zwischen Strafpredigt und Strafpunkt nicht erscheint, das Strafrecht anscheinend erst in der frühen Neuzeit begegnet und auch die Strafzumessung in dem erfassten Zeitraum noch nicht nachweisbar ist.
Umfangreich findet sich auch die aus dem lateinischen via strata abgeleitete Straße, die jedenfalls 1224/1235 durch den Sachsenspiegel belegt wird. Zu ihr gibt es ein besonderes Straßenrecht oder Straßrecht. In ihm finden sich verschiedene die Nutzung betreffende Abgaben.
Den Beschluss bilden nach zahlreichen weiteren Einzellemmata die Zusammensetzungen mit dem lateinischen Präfix sub. Sie beginnen mit dem 1547 nachweisbaren subaltern. Überwiegend, wenn auch nicht immer, ist dabei das nachgestellte Grundwort ebenfalls der lateinischen Sprache entnommen.
Insgesamt ist daher das vorliegende Doppelheft ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung auf eine Vervollständigung des großen und grundlegenden, Werkes, dessen Online-Version derzeit mit einem aktuellen Verzeichnis der Quellenausgaben unter http://www.deutsches-rechtswoerterbuch.de bis Stocherwort verfügbar ist. Möge die Weiterarbeit möglichst störungsfrei verlaufen. In jedem Fall sind alle Nutzer den Bearbeitern für ihre beeindruckende Leistung zu großem Dank verpflichtet.
Als Verlag wird Hermann Böhlaus Nachfolger Weimar angeführt. Dies wird auf der Seite IV ergänzt um den Hinweis, dass J. B. Metzler ein Imprint der eingetragenen Gesellschaft Springer-Verlag GmbH, DE und ein Teil von Springer Nature ist. Die Anschrift der Gesellschaft wird mit Heidelberger Platz 3, 14197 Berlin, Germany angegeben (und bleibt zu dem optimalen Wohle des Vorhabens möglicherweise bis 2036).
Innsbruck Gerhard Köbler