Hans Welzel wurde in Artern an dem 25. März 1904 geboren und starb in Andernach an dem 5. Mai 1977. Nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Jena und Heidelberg ab 1923 wurde er in Jena 1928 mit einer von seinem späteren Schwiegervater Hans Albrecht Fischer betreuten Dissertation über die Naturrechtslehre Samuel Pufendorfs promoviert und in Köln 1935 mit einer von Gotthold Bohne betreuten Schrift über Naturalismus und Wertphilosophie im Strafrecht habilitiert. 1936 wurde er Professor in Göttingen und 1952 in Bonn und entwickelte die finale Handlungslehre, nach welcher der Vorsatz als Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung wegen der Willensfreiheit des Menschen nicht Teil der Schuld ist, sondern Teil des Tatbestands.
Mit dem besonderen Aspekt der Rolle Hans Welzels in der Zeit des Nationalsozialismus beschäftigt sich die vorliegende, von Tonio Walter betreute, in Regensburg in dem Sommersemester des Jahres 2017 angenommene Dissertation der 1984 geborenen, in Regensburg ausgebildeten und seit 2016 als Staatsanwältin in Bayern tätigen Verfasserin. Sie gliedert sich in drei Teile. Sie bieten das Leben Hans Welzels im Überblick, die Beiträge Hans Welzels zu der Strafrechtswissenschaft in Deutschland zwischen 1933 und 1945 und fragend die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (2, 194 der amtlichen Entscheidungssammlung) als Welzels großen wissenschaftlichen Erfolg.
Unmittelbar nach ihrem Erscheinen hat die schlanke, gewichtige Untersuchung die Aufmerksamkeit eines besonders interessierten Rezensenten auf sich gezogen. Deswegen genügt an dieser Stelle ein allgemeiner Hinweis auf die in zwölf Punnkte gegliederte Schlussbetrachtung. In ihr führt die Verfasserin ansprechend den wissenschaftlichen Erfolg Hans Welzels entscheidend darauf zurück, dass es ihm gelang seine nationalsozialistischen Gedanken nahen Überlegungen nach 1945 durch geringfügige Modifikationen als „unpolitisch“ darzubieten, obgleich er sich wie die meisten damaligen deutschen Rechtwswissenschaftler zu keiner Zeit von seinen früheren Publikationen öffentlich distanzierte, wie auch die gesamte Nachkriegsgesellschaft in Deutschland kein besonderes Interesse an der Aufarbeitung der eigenen Vergangenheit und der Verfolgung und Ahndung der nationalsozialistischen Taten hatte, so dass in fast jedem Fall, in dem ein Angeklagter nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach 1952 einen Verbotsirrtum behauptete, er dadurch ein ihm günstigeres Urteil erreichte und bis zu völliger Straffreiheit gelangen konnte.
Innsbruck Gerhard Köbler