Kulturgüterrecht – Reproduktionsfotografie – StreetPhotography, hg. v. Weller, Matthias/Kemle, Nicolai B./Thomas Dreier, Thoma u. a. (= Tagungsband des 11. Heidelberger Kunstrechtstags am 20./21.10.2017). Nomos, Baden-Baden 2018. 130 S. Besprochen von Albrecht Götz von Olenhusen.

 

Der Band gibt die Vorträge wieder, die bei dem seit langem gut eingeführten Kunstrechtstag in Heidelberg 2017 gehalten worden sind. Dabei lieferte Erik Jayme (Heidelberg) einen bemerkenswerten Beitrag zu der sehr aktuellen und mehrfach forensisch erörterten Frage, welche Verwertungsrechte dem Eigentümer gemeinfreier Kunstwerke zustehen. Seiner Ansicht nach stehen dem Eigentümer von Kulturgütern die Rechte auf Steuerung der Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und die wirtschaftliche Verwertung von Reproduktionen zu. Seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs „Schlösser und Gärten“ ist diese Frage zwischen Judikatur und herrschender Lehre sehr strittig. Jaymes Ausführungen werden durch rechtsvergleichende Hinweise ergänzt. Zum Zitatrecht hat der Gesetzgeber inzwischen die Position der Reproduktionsfotografen geschwächt (§ 51 UrhG n. F.). In einem sehr eingehenden rechtshistorischen Vortrag wurden u. a. die komplexen deliktischen Verjährungsprobleme nicht nur bei der „Raubkunst“ dargestellt (Andreas Bergmann, Hagen). Probleme der vertraglichen Gewährleistung stehen bei der Diskussion um die Rechtsmängelhaftung bei „Raubkunst“ seit jeher zur Debatte (Matthias Weller, Bonn, s. dazu auch Erich Jayme, Bulletin Kunst und Recht 2, 2017-1, 2018, S. 5ff.). Das immer wieder erörterte und auch in den letzten Jahren kontrovers diskutierte Feld der Raubkunst zeigt wie kaum ein anderes die dubiosen Distanzen zwischen moralischer, rechtlicher, politischer und rechtspolitischer Perspektive bei der Restitution auf. Den praktischen Auswirkungen des Kulturgutschutzes und Denkmalschutzes seit dem Gesetz von 2016 widmete sich Frank Fechner (Ilmenau). Ein substanzerhaltender Kulturgüterschutz auf der Basis übergeordneter Prinzipien sei heute noch nicht erreicht. In der Tat fehlt es nach wie vor an einem durchgreifenden, urheberrechtlich relevanten Denkmalschutz. Mit dem rechtlichen Status von Reproduktionsfotografien befassen sich Ansgar Koreng (Leipzig) und Gernot Schulze (München). Koreng plädiert dafür, sie vom Urheberschutz auszunehmen. Schulze will hingegen in der Regel den Schutz bejahen. Er referiert die Haltung der Rechtsprechung, namentlich zu den Museumsbildern, und zur Rechtsprechung des 1. und 5. Senats des Bundesgerichtshofs zu der Frage des so genannten Rechts am Bild an der eigenen Sache - unter Berücksichtigung einiger kritischer Einwände. Letztlich scheint er sich bei der Abwägung wie die Judikatur primär zugunsten des Eigentümers zu entscheiden, lässt allerdings den Umfang des Schutzes doch wieder offen (S. 118f.). Allerdings setzt gerade § 903 BGB auch dem Eigentümer Grenzen. Nach der Lektüre aller Beiträge des lesenswerten und instruktiven Sammelbandes scheint die vielschichtige Debatte um die diffizilen Beziehungen zwischen Sachenrecht und Urheberrecht dogmatisch und rechtspraktisch keineswegs abgeschlossen zu sein. Bisher deutet vieles darauf hin, dass sich die Waage in diesem Felde nicht zur Seite der Urheber und namentlich der Fotografen unter ihnen neigt.

 

Düsseldorf                                                     Albrecht Götz von Olenhusen