Helmich, Elisabeth, Sachverbindungen und Sonderrechtsfähigkeit – Bestandteile und Zubehör als Mittel der Kreditsicherung. Manz, Wien 2018. XXI, 350 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Der Mensch und sein Recht haben sich erst sehr spät in der Geschichte des gesamten Universums entwickelt. Deswegen sind sehr viele Gegebenheiten älter als das Recht und dieses muss versuchen, jene möglichst angemessen zu erfassen und einzuordnen. Die das Recht schaffenden Menschen haben dies von den ersten Anfängen an unternommen.

 

Mit einem Teilaspekt dieser Problematik beschäftigt sich die vorliegende, von Andreas Kletečka angeregte und betreute Untersuchung der in Graz, Helsinki und Wien ausgebildeten Verfasserin, die 2017 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien als Dissertation angenommen wurde. Sie gliedert sich in insgesamt elf Sachkapitel. Diese betreffen – ausgehend von den Anschauungsbeispielen Tisch, Gebäude, Skiträger auf dem Autodach, Betriebssystem des Computers, Fahrzeuge des Reisebusunternehmens und Einrichtungsgegenstände des Hotels - nacheinander einfache Sachen, zusammengesetzte Sachen und Sachverbindungen, die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs von 1811/1812 für Bestanteile und Zubehör, die Begriffe Bestandteil, Hauptsache und Nebensache, die schrittweise Abkehr der rechtswissenschaftlichen Lehre von Terminologie und Systematik des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, unselbständige Bestandteile, selbständige Bestandteile, Sonderfragen bei Gebäuden und Bauwerken, Zubehör, Rechtswirkungen der Zugehöreigenschaft, Abgrenzung von Bestandteil, Zubehör und selbständiger Sache und  die Verkehrsauffassung.

 

Im Ergebnis gelangt die Verfasserin zu einer klaren Trennung zwischen einfachen entweder von Natur aus bestehenden oder durch künstliche Herstellung entstandenen Sachen, die ohne vollständige Zerstörung nicht zerlegt werden können, und Sachverbindungen aus einer Hauptsache und einer oder mehreren auf körperliche oder wirtschaftliche Art miteinander verbundenen Nebensachen, die sich in zusammengesetzte Sachen und Verbindungen aus Hauptsache und Zubehör einteilen lassen. Auf dieser Grundlage bestimmt sie die Bestandteile, die unselbständigen Bestandteile, die Früchte, die Gebäude und Bauwerke, die selbständigen Bestandteile, das Zubehör, die Rechtswirkungen der Bestandteilseigenschaft bzw. Zubehöreigenschaft und die selbständige Sache näher und grenzt Bestandteil, Zubehör und selbständige Sache bestmöglich voneinander ab, wofür die dynamisch auf soziale oder technische Entwicklungen reagierende Verkehrsauffassung ein sehr wichtiges Kriterium bildet. Möge ihr ansprechendes und weit über das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch hinausführendes Werk die Lösung der komplexen Fragen der Kreditsicherung durch Bestandteile und Zubehör von – scheinbar ganz einfachen - Sachen in vielfältiger Weise erleichtern.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler