Alles, Matthias, Haftung des Konkursverwalters bei der Fortführung insolventer Unternehmen. Wege und Irrwege der Rechtsprechung des 20. Jahrhunderts (= Rechtsprechung, Materialien und Studien 32). Klostermann, Frankfurt am Main 2016. XI, 281 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Bereits in dem spätantiken römischen Recht wird das Vermögen eines Schuldners in seiner Gesamtheit bei Überschuldung gegenüber mehreren Gläubigern in einer Gesamtvollstreckung verwertet. Demgegenüber gilt in dem Mittelalter zunächst der Grundsatz des Vorrangs der jeweiligen Einzelvollstreckung, doch setzt sich allmählich der Gedanke der quotenmäßigen Aufteilung des Vermögens eines zahlungsunfähigen Schuldners unter mehrere Gläubiger durch. Für das dabei erforderliche Verfahren wird dabei ein besonderer Konkursverwalter eingesetzt, der mit der Eröffnung des Konkursverfahrens die Verwaltungsrechte des Schuldners übernimmt.

 

Mit einem besonderen Aspekt der dabei entstehenden Rechtsfragen beschäftigt sich die vom von Ulrich Falk betreute und 2013 von der Fakultät für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre der Universität Mannheim als Dissertation angenommene Untersuchung des 1985 geboren und zeitweise an dem Lehrstuhl seines Betreuers tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer kurzen Einleitung in sechs Sachkapitel. Diese betreffen die Zwangsvergleichsbürgenurteile des Reichsgerichts der Jahre 1910/1912, die Fortführung einer ausgewogenen Rechtsprechungslinie in der Folgezeit in sieben Urteilen des Reichsgerichts, die plötzliche Haftungsverschärfung durch das Zubehörurteil des Reichsgerichts von 1935, die Fortführung der verschärften Haftung durch den Bundesgerichtshof, die Selbstbestimmung auf eine begrenzte Verwalterhaftung und einen Ausblick in das geltende Recht.

 

In seinem zusammenfassenden Ergebnis sieht der die drei wichtigsten Urteile in dem Anhang wiedegebende Verfasser in den beiden Zwangsvergleichsbürgenurteilen des Reichsgerichts von 1910/1912 eine sachgerechte Risikoverteilung ohne Belastung des Verwalters mit unangemessenen Haftungsrisiken. Demgegenüber gelangt er in seiner selbständigen Analyse der ungekürzten Originalabschrift des Zubehörurteils des Reichsgerichts von 1935 zu dem Schluss, dass der Senat sich nicht bewusst war, dadurch eine auch in der Sache kaum angemessene Haftungsverschärfung zu schaffen. Die Aufhebung der in der Folge von dem Bundesgerichtshof bejahten enger umgrenzten Verwalterhaftung durch § 61 Insolvenzordnung versteht der Verfasse ansprechend als Fortsetzung der Haftungsverschärfung des aus seiner Sicht missglückten Zubehörurteils des Reichsgerichts, die er insgesamt als Versehen deutet.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler