Günther, Herbert, Die Eigentumsverhältnisse an ehemals amtlichem Schriftgut des Hauses Ysenburg-Büdingen. Eine Fallstudie (= Schriften des hessischen Staatsarchivs Marburg 34). Hessisches Staatsarchiv Marburg, Marburg 2017. 70 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Das Eigentum hat sich im Laufe der Geschichte zu einem absoluten Recht entwickelt, das man zwar grundsätzlich aufgeben kann, an dem aber meist wegen seiner Ausschließlichkeit erhebliches Interesse besteht. Mit dem Tode des Eigentümers unterfällt es privatrechtlich dem Erbrecht, auf Grund dessen man zwar den Anfall ausschlagen kann, aber wegen des Wertes meistens doch den Erwerb annimmt. Schwieriger werden die rechtlichen Verhältnisse bei ehemals amtlichem Schriftgut eines seines Amtes entsetzten fürstlichen Hauses.

 

Mit dieser Thematik beschäftigt sich das schlanke vorliegende Werk des  von 1988 bis 2010 als Leiter der Abteilung Recht und Verfassung in der Staatskanzlei Hessen tätigen, 2012 durch die Ehrenprofessur des Landes Hessen für seine Verdienste ausgezeichneten Verfassers. Gegliedert ist es in zwei Teile und eine Zusammenfassung. Zunächst werden dabei die Fragestellung entwickelt und der Sachverhalt dargelegt, danach wird auf dieser Grundlage die Rechtslage gutachtlich sachverständig geklärt.

 

Im Ergebnis stellt der Verfasser fest, dass das Land Hessen Eigentümer der angeblich vorhandenen hoheitsrechtlichen Bestandteile der Rentkammerakten Büdingens nur im Wege der Funktionsnachfolge über Artikel 135 II GG geworden sein kann, was voraussetzt, dass der Volksstaat Hessen und das Land Preußen ihrerseits Eigentümer gewesen waren. Hierzu stellt der Verfasser überzeugend fest, dass die Hoheitsfunktionen der Standesherren in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts auf das Großherzogtum  und das Kurfürstentum Hessen übertragen wurden, womit der Übergang des Eigentums an den bei der Wahrnehmung dieser Funktionen entstandenen Registraturbeständen verbunden war, auch wenn es niemals geltend gemacht wurde. Seitdem ist aber das in als gutgläubig zu vermutendem Eigenbesitz von Mitgliedern der Familie Ysenburg-Büdingen befindliche Registraturgut in dem Wege der bürgerlichrechtlichen Ersitzung in das Eigentum der Besitzer übergegangen, so dass Hessen durch Zeitablauf ohne Tätigwerden das durch Funktionsnachfolge erlangte Eigentum an die fürstliche Familie wieder verloren hat.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler