Daum, Oliver, Dokumentation des Grundgesetzes. Zugleich eine Zusammenstellung der änderungsrelevanten BT-Drucksachen (= Verfassungsrecht in Forschung und Praxis 127). Kovač, Hamburg 2017. 622 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.

 

Jede Gegebenheit hat eine jeweilige Verfassung oder einen jeweiligen Zustand, darunter auch der vom Menschen in geschichtlicher Entwicklung geschaffene, ihn mehr und mehr überwältigende und vergewaltigende Staat. Bei ihm unterscheidet man seit 1776 zwischen einem tatsächlichem materiellem Zustand und einer dafür besonders gestalteten Form. Dementsprechend hat die Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Entstehung aus den westlichen Besatzungszonen des von den alliierten Siegermächten niedergerungenen (oder von der Herrschaft Adolf Hitlers befreiten) Deutschen Reiches als formelle Verfassung das Grundgesetz, das 1949 als Provisorium  für die Zeit bis zu einer Wiedervereinigung der vier Besatzungszonen gedacht war, aber auch nach der Herstellung einer deutschen Einheit 1990 bestehen blieb.

 

Das vorliegende Werk des 2015 über das Völkerrecht der Seeblockade an der Universität Trier promovierten Verfassers soll es nach seinen im Eingang befindlichen Nutzungshinweisen dem Anwender ermöglichen, jede bislang geltende Fassung des Grundgesetzes aufzufinden. Nach dem anschließenden Geleitwort Alexander Proelß‘ von der Universität Trier bietet es vom 24. Mai 1949 bis zur vorerst letzten Änderung am 23. Dezember 2014 eine Dokumentation sämtlicher Änderungen des Grundgesetzes. Bei seinem Bekanntwerden hat es unmittelbar das Interesse eines besonders sachkundigen Rezensenten erweckt, so dass es an dieser Stelle genügt, mit wenigen Sätzen grundsätzlich auf es hinzuweisen und dadurch seine Verbreitung zu fördern.

 

Den Nutzungshinweisen und dem Geleitwort folgt eine Änderungsübersicht zu allen Änderungen der (146) Artikel, von denen tatsächlich bisher nur ein Teil geändert wurde, während ein anderer Teil keine Änderungen erfahren hat. In dieser Änderungsübersicht verweisen die fettgedruckten Nummern auf die Seitenzahl, die in Klammern gesetzten Zahlen auf das Jahr der Änderung (der Präambel bzw.) des Artikels. Die bis 31. Mai 1951 geltende Ausgangsfassung ist vollständig abgedruckt, während im Übrigen grundsätzlich nur die geänderten Artikel wiedergegeben sind, was sich mit den Druckkosten gut erklären lässt, aber dem Nutzer bedauerlicherweise keine vollständige Übersicht über alle jeweils geltenden Fassungen des Grundgesetzes bieten kann, wie dies einem elektronischen Medium wohl einfacher und auch hilfreicher möglich wäre.

 

Dessenungeachtet ist dem neuen blanken und durchaus preziösen Werk größtmögliche Verbreitung und Nutzung sehr zu wünschen.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler