Wolf, Janine, Aspekte des Urheberrechts bei Carl Maria von Weber, Albert Lortzing und Otto Nicolai (= Leipziger juristische Studien, Rechtshistorische Abteilung Band 9 = Schriftenreihe der Albert-Lortzing Gesellschaft Band 3). Leipziger Universitätsverlag, Leipzig 2015. 219 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Die Musik ermöglicht in der Gegenwart mit Hilfe der Elektronik den Aufstieg des Menschen zum Millionär, zwar nicht für jeden, aber doch für den herausragenden Künstler, der den Publikumsgeschmack trifft und geschickt vermarktet wird. Bis dahin war es freilich von den brotlosen Anfängen ein langer und schwerer Weg. Gebahnt hat ihn das Urheberrecht, das seit der Neuzeit zum Durchbruch gelangt ist.
Mit einem Teilaspekt dieser Thematik beschäftigt sich die schlanke, von Bernd-Rüdiger Kern angeregte, betreute und zur Vollendung geführte sowie von der Juristenfakultät der Universität Leipzig im November 2013 angenommene Dissertation der als wissenschaftliche Mitarbeiterin an dem Lehrstuhl für bürgerliches Recht, Rechtsgeschichte und Arztrecht tätigen Verfasserin. Gegliedert ist sie nach einer Einführung über Forschungsstand, Methode, Kapitelinhalte und Material in sieben Sachkapitel. Sie betreffen die Urheberrechtsgeschichte im Allgemeinen unter Berücksichtigung der Sonderentwicklung in der Musik und der Situation in Italien, das Aufführungsrecht, das Verlagsrecht, das Bearbeitungsrecht samt dem Melodienschutz, die Erträge aus den Verwertungsrechten und das Recht auf Werkintegrität und die Librettisten.
Ziel der Untersuchung der Verfasserin ist es, an Hand der Urheberrechtsaufassung der Komponisten Carl Maria Friedrich Ernst von Weber (1786-1826), Gustav Albert Lortzing (1801-1851) und Karl Otto Ehrenfried Nicolai (1810-1848) die entscheidenden Entwicklungen des Urheberrechts in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts nachzuvollziehen. Im Ergebnis kann die auch ungedruckte Quellen einbeziehende Autorin feststellen, dass sich ihre drei Komponisten ihrer in der Gegenwart gesetzlich verankerten Rechte grundsätzlich bewusst waren, aber im Einzelfall partiell gravierend unterschiedliche Verträge schlossen, weil wer Inhaber der autographen Partitur war, auch Inhaber sämtlicher, sich daraus ergebener (!) Rechte war, wobei die für Nicolai, Weber und Lortzing gefundenen Anzeigen in erster Linier (!) der Sicherung des Aufführungsrechts dienten. Am Ende der verdienstvollen Untersuchung stellt die Verfasserin fest, dass sich damals wie heute der einzelne Künstler gezwungen sieht, nicht nur in Bezug auf die Herstellung seiner Werke, sondern auch hinsichtlich des Schutzes seiner Schöpfungen kreativ zu werden, wobei sich in der Waagschale die Interessen der Urheber, der Verwerter, der Nutzer und nicht zuletzt der Allgemeinheit befinden, weil Kultur „sich und ihr Wissen dem Gestern“ verdankt.
Innsbruck Gerhard Köbler