Roth, Dominik, Die Erbauseinandersetzungsklage – Geschichte, geltendes Recht, Reformüberlegungen (= Schriften zum Familien- und Erbrecht 15). Nomos, Baden-Baden 2016. 522 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Bei dem Tode eines Erblassers waren in der Vergangenheit wohl regelmäßig und sind vielleicht auch in den heutigen Zeiten der Kleinfamilie oft mehrere Erben vorhanden. Angesichts der Individualität des Menschen und seiner jeweiligen Interessen ist die dann entstehende Erbengemeinschaft grundsätzlich auf Auseinandersetzung angelegt. Sind die Erben in diesem Punkte unterschiedlicher Ansicht, steht ihnen nach der Entscheidung des Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuchs Deutschlands die bereits den Römern bekannte Erbauseinandersetzungsklage zur Verfügung.

 

Mit den bei ihr möglichen Rechtsfragen beschäftigt sich der bei seinem Doktorvater Karlheinz Muscheler längere Zeit als wissenschaftlicher Mitarbeite tätige Verfasser in seiner im Sommersemester 2015 von der juristischen Fakultät der Universität Bochum angenommenen Dissertation. Sie gliedert sich  in fünf vielfach unterteilte Kapitel.  Sie betreffen nach einer Einleitung und Grundlegung über die Hinführung zum Thema und die Grundsätze der Erbauseinandersetzung, die Geschichte der Erbauseinandersetzungsklage im römischen und gemeinen Recht sowie in dem Allgemeinen Landrecht Preußens von 1794 und in den Beratungen zum Bürgerlichen Gesetzbuch, die Erbauseinandersetzungsklage nach heutiger Rechtslage und die Reformbedürftigkeit des Rechtes der Erbauseinandersetzung und der Erbauseinandersetzungsklage.

 

Im Ergebnis seiner sehr gründlichen und umsichtigen Betrachtung hält der Verfasser an der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, dass die Erben den Nachlass auseinandersetzen und nicht der Richter mit guten Gründen fest. Mit Hilfe der auf Grund ihrer Schwierigkeit ziemlich seltenen und wegen der notwendigen Richtigkeit des Auseinandersetzungsplans auch wenig aussichtsreichen Erbauseinandersetzungsklage erhält jeder Miterbe, was ihm zusteht. Reformbedarf im Grundsatz lehnt er in ausführlicher Auseinandersetzung mit vorhandenen Vorschlägen entschieden ab, weil er die deutsche Regelung der Erbauseinandersetzungsklage trotz ihrer Schwächen für insgesamt gelungen hält, so dass er Reformbedarf allenfalls in Details zugestehen kann.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler