Roeckl, Philipp Paul, Geschichte der Genossenschaftsgesetzgebung im Königreich Bayern (= Rechtskultur Wissenschaft 17). Gietl, Regenstauf  2015. 356 S. Diss. jur. Regensburg 2015. Besprochen von Werner Schubert.

 

Die Erschließung der Rechtsgeschichte des Genossenschaftswesens in den süddeutschen Staaten und in Sachsen fehlte bislang. Deshalb ist es zu begrüßen, dass Roeckl sich dieser Thematik für das Königreich Bayern angenommen hat. Die Arbeit setzt ein mit einer Übersicht über das Genossenschaftswesen in Bayern seit 1848. Mit der Gründung des Münchner Darlehnsvereins (Münchner Bank) 1862 beginnt die Genossenschaftsbewegung in Bayern, der weitere Gründungen folgten (S. 29ff.). Seit 1867 entstanden auch Genossenschaftsverbände, die sich erst 1902 zu einem bayerischen Verband zusammenschlossen. Die Genossenschaften galten als Beitrag zur Lösung der sozialen Frage, deren Gründung von links(liberalen) Politikern und „verantwortlichen Privatleuten“ (S. 141) vorangetrieben wurde. Neben Schulze-Delitzsch, der von Berlin aus Einfluss auf die bayerische Gesetzgebung zu nehmen versuchte, gingen die bayerischen Initiativen zu einem Genossenschaftsgesetz u. a. von Josef Völk aus, dem Mitbegründer der „Deutschen Fortschrittspartei in Bayern“ (S. 52ff.). An der bayerischen Genossenschaftsgesetzgebung wirkten ferner mit: Marquard Barth, Philipp Umbscheiden, Karl Brater, Franz August Frh. von Stauffenberg und Melchior Stenglein (S. 54ff., 114). Im nächsten Abschnitt geht Roeckl auf die Funktionsweise des bayerischen Landtags ein (S. 41ff.), der aus der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten bestand, und auf die erste Initiative Völks im Abgeordnetenhaus auf Erlass eines bayerischen Genossenschaftsgesetzes (1863). Es folgt ein Kapitel über die Beratungen zum Erlass eines solchen Gesetzes im Jahre 1865 (S. 68ff.), die mit dem Gesamtbeschluss des Landtags vom 27. 5. 1865 endete, durch den König Ludwig II. gebeten wurde, dem Landtag „sobald als möglich“ einen Gesetzentwurf vorlegen zu lassen, „wodurch die privatrechtliche Stellung der Genossenschaften und Vereine geregelt wird“ (S. 77).

 

Da die Regierung die Vorlage des gewünschten Gesetzes mehrmals verzögerte, stellte Völk am 10. 3. 1867 in der Abgeordnetenkammer erneut den Antrag auf Erlass eines Genossenschaftsgesetzes (S. 88ff.). Erst nachdem das preußische Genossenschaftsgesetz vom März 1867 vorlag, legte die Regierung am 24. 1. 1868 dem Landtag den Entwurf eines Genossenschaftsgesetzes vor (S. 95). Nach dem Entwurf sollte das Gesetz gelten für Vereinigungen zu „wirtschaftlichen, Wohltätigkeits-, Bildungs-, religiösen und geselligen oder sonstigen erlaubten Zwecken“ (S. 167). Im Gegensatz zum preußischen Genossenschaftsgesetz, das mit nur wenigen Änderungen der Norddeutsche Bund im Sommer 1868 übernahm, sah die Vorlage neben Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht auch Genossenschaften mit der Möglichkeit einer beschränkten Haftpflicht vor. Die Grundlage der Ausschussberatungen im Januar/Februar 1868 war im Wesentlichen nicht der Regierungsentwurf, sondern ein Entwurf Völks, der grundsätzlich dem norddeutschen Gesetz folgte. Der Ausschuss sprach sich dafür aus, die Genossenschaften nur für wirtschaftliche Vereine (Förderung des Kredits, des Erwerbs oder der Wirtschaft) zuzulassen. Die Satzungen sollten nicht mehr der Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (anders der Regierungsentwurf in Art. 3; S. 170). Allerdings musste Völk hinnehmen, dass sich der Ausschuss für die Möglichkeit einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung aussprach.

 

Nach der Verabschiedung des vom Ausschuss neu gestalteten Entwurfs durch die Abgeordnetenkammer im März 1869 stimmte auch die Kammer der Reichsräte mit wenigen Abänderungen gegenüber den Beschlüssen der Abgeordnetenkammer im April 1869 zu, so dass nach einem Gesamtbeschluss der Kammer unter dem 29. 4. 1869 das bayerische Genossenschaftsgesetz verkündet wurde. Das bayerische Gesetz blieb bis Mitte 1873 bestehen, so dass erst seitdem in Bayern Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht nicht mehr begründet werden konnten (S. 133ff.). Bereits das Reichsgenossenschaftsgesetz von 1889 ließ nach bayerischem Vorbild wieder Genossenschaften mit beschränkter Haftung zu (S. 137ff.).

 

Nach einer präzisen Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersuchungen (S. 140ff.) folgt noch ein kurzer Ausblick auf die „Genossenschaftsgesetzgebung heute“ (S. 143ff.); hier hätte vielleicht noch erwähnt werden sollen, dass der Nationalsozialismus die Konsumgenossenschaften beseitigt hatte und insgesamt der Rechtsform der Genossenschaften sehr kritisch gegenüberstand (hier W. Schubert, Akademie für Deutsches Recht. Protokolle der Ausschüsse: Ausschuss für Genossenschaftsrecht, Berlin 1989, S. 17ff.). Im reichhaltigen Quellenanhang gibt Roeckl wieder den preußischen Gesetzentwurf von 1863 zu einem Genossenschaftsgesetz, die Beratungen vom 1. 5. 1865 über die Gesetzesinitiative Völks in der Abgeordnetenkammer, den Regierungsentwurf vom 15. 1. 1868, die wichtige Denkschrift des Pfälzer Genossenschaftsverbandes zum Entwurf vom Dezember 1868, die Protokolle der Ausschuss- und Plenarverhandlungen in den beiden Kammern (Januar-April 1869) sowie die Fassung des bayerischen Genossenschaftsgesetzes vom 29. 4. 1869. Nicht wiedergegeben ist der Entwurf der Fassung der Vorlage des Referenten Völk (1869; vgl. S. 203f.). Das Werk wird abgeschlossen mit einer detaillierten Zeittafel von 1848 – 1898 (S. 324ff.).

 

Mit dem immer angenehm zu lesenden Werk Roeckls liegt nicht nur ein Beitrag zur Geschichte des Genossenschaftsrechts der 60er Jahre des 19. Jahrhunderts vor, sondern zugleich auch ein wichtiger Beitrag zu der immer noch vernachlässigten Geschichte der hochstehenden bayerischen Gesetzgebung bis zur Reichsgründung sowie zur Geschichte und Funktionsweise des bayerischen Landtags in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Sehr erwünscht wären weitere Untersuchungen zur bayerischen Gesetzgebung bis 1870.

 

Kiel

Werner Schubert