Struck, Johannes, Der patentrechtliche Ausführungs- und Lizenzzwang in der Rechtsprechung des Reichsgerichts - § 11 PatG 1877/1891/1911 bzw. § 15 PatG 1936 (= Europäische Hochschulschriften 2 Rechtswissenschaft, Band 5668). PL Academic Research, Frankfurt am Main 2014. 262 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Wie der Verfasser in seiner klaren Einleitung ansprechend darlegt, schützen in Deutschland seit mehr als 130 Jahren einheitliche Patentregelungen Ideen, Entwicklungen und Erfindungen. Sie räumen dem Patentinhaber ein zeitlich beschränktes Monopol zur Verwertung von Erfindungen ein und schützen ihn damit vor der Nachahmung durch Wettbewerber. Damit soll aber letztlich nicht der Erfinder allein geschützt werden, sondern über ihn vor allem die Gesellschaft insgesamt.

 

Einen Teilbereich dieser Thematik behandelt der in Hamburg (und Celle) ausgebildete, als Rechtsanwalt in Hamburg tätige Verfasser in seiner von Werner Schubert betreuten, im Sommersemester 2014 von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Kiel angenommenen Dissertation. Sie gliedert sich in insgesamt drei Teile. Nach einem Überblick über die Anfänge des in der Neuzeit entstandenen Erfindungsschutzes und die Entwicklung des Zwanges zur tatsächlichen Ausführung oder Lizenzierung des einmal erlangten Patents in den gesetzlichen Regelungen und der Darstellung des patentrechtlichen Verfahrens hierzu analysiert der Verfasser in seinem dritten Teil die einschlägige Rechtsprechung an Hand von rund 100 Urteilen.

 

Im Ergebnis seiner eindringlichen, um einen Ausblick auf die Zeit nach 1945 bis heute und einen Anhang bereicherten Untersuchung stellt er dabei fest, dass Zwangslizenzen insgesamt nur in einer sehr geringen Zahl aufzuspüren sind und die Ausländereigenschaft einer Prozesspartei im Verfahren vor dem Reichsgericht keine Rolle spielte. Dementsprechend vertritt er ansprechend den Standpunkt, dass allein die Möglichkeit der Erteilung einer Zwangslizenz die Bereitschaft des Patentinhabers zur gesprächsweisen Einigung mit einem Lizenznehmer weniger fördern dürfte als der wirtschaftliche Vorteil, der dem Patentinhaber aus der Lizenzvergütung entsteht. Gleichwohl hält er eine Aufrechterhaltung der Möglichkeit der Zwangslizenz für Extremfälle für gerechtfertigt, zumal Zwangslizenzen für Arzneimittel im internationalen Bereich durchaus praktische Bedeutung haben.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler