Schmidt, Andreas, „Bischof bist Du und Fürst“. Die Erhebung geistlicher Reichsfürsten im Spätmittelalter – Trier, Bamberg, Augsburg (= Heidelberger Abhandlungen zur mittleren und neueren Geschichte Band 22). Winter, Heidelberg 2015. XIV, 1007 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Erhebung zum Reichsfürsten des Heiligen römischen Reiches hat verfassungsgeschichtlich einen hohen Rang, der wie viele andere verfassungsrechtliche Akte auch eine allgemeine abstrakte und eine einzelfallbezogene konkrete Seite hat. Aus ausreichend vielen bestimmten Einzelfällen lassen sich dabei die eher wenigen generellen Regeln in vielfältigen Einzelheiten ergänzen. Mit den damit zusammenhängenden Fragen beschäftigt sich die vorliegende gewichtige Monographie.

 

Sie ist die in der Idee auf die der Geschichte und Germanistik gewidmete Studienzeit der Jahre 2003 bis 2008  in Bamberg zurückgehende, umfangreiche Quellen verwertende, von Bernd Schneidmüller und Stefan Weinfurter begutachtete, im Sommersemester 2014 von der philosophischen Fakultät der Universität Heidelberg angenommene Dissertation des von der Studienstiftung des deutschen Volkes geförderten, seit 2009 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätigen Verfassers. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung über Gegenstand, Methode, Quellen, Abgrenzung und Prämissen in acht Sachkapitel. Sie betreffen die Voraussetzungen, die Amtsverleihung im Überblick, die Bezeichnung des Kandidaten, das Prüfverfahren an der Kurie, die Konsekration, die Besitzergreifung, die geistliche Fürstenherrschaft im Verhältnis zu Kollatur und Regalienleihe und den Einritt.

 

Verwertet sind dabei aus Trier acht Einzelfälle, aus Bamberg neun Einzelfälle und aus Augsburg neun bzw. zehn Einzelfälle. Auf Grund der gründlichen, erstmaligen Untersuchung aller Einzelschritte von der Wahl bis zum feierlichen Einzug in die jeweilige Kathedralstadt gelangt der Verfasser zu vielfältigen weiterführenden Erkenntnissen. Insbesondere kann er in seiner mit verschiedenen Anhängen ansprechend abgerundeten Arbeit eindrucksvoll zeigen, dass der Bischof seine Herrschaft in einem Konglomerat geistlicher und weltlicher Rechte und Herrschaftstitel ausübte und dass Erhebungsakte außer durch die allgemeinen Regeln übergreifender Normensysteme auch durch örtlich-zeitliche Besonderheiten der jeweiligen Traditionen und Einzelakte mitbestimmt wurden.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler