Rechtsgeschiedenis op nieuwe wegen/Legal history, moving in new directions, hg. v. De Ruysscher, David/Capelle, Kaat/Colette, Maarten u. a. Maklu, Antwerpen-Apeldoorn 2015. 433 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die Geschichte hat gegenüber der Gegenwart den Nachteil, dass sie als einmal Geschehenes grundsätzlich nicht mehr abänderbar. Dies bedeutet für den Betrachter aber zugleich einen Vorteil, weil sich sein Gegenstand grundsätzlich nicht mehr anders gestaltet. Abänderlich ist lediglich das für den Betrachter entstehende Bild, das jedem Subjekt jeweils neu aufgegeben und vielleicht auch vorgegeben ist.

 

Dementsprechend sind neue Wege der Rechtsgeschichte in jeden Fall stets sehr zu begrüßen, weil sie das bisher Geschehene weder ändern können noch wollen, aber das Wissen um das Geschehe erweitern und bereichern können und wollen. In diesem Sinne wollte der 21. Belgisch-Niederländische Rechtshistorikertag vom 11. und 12, Dezember 2014 an der Freien Universität Brüssel neue Wege beschreiten. Die insgesamt fünf Herausgeber stellen die dort vorgetragenen  Studien der Allgemeinheit nunmehr in gedruckter Form zur Verfügung.

 

Insgesamt handelt es sich um 16 Untersuchungen, die Paul Nève mit einer Episode aus der Geschichte Maastrichts in den Jahren zwischen 1378 und 1409 eröffnet. Danach werden etwa de Blijde Inkomst, der Gesellschaftsvertrag, Krieg und Friede, die Verwaltungsrechtssprache, die Vision belgisch-niederländischer Einheit, der Arbeitsunfall in der Sozialversicherung, Korsika in Mittelpunkt (von nirgends) an Hand von Quellen in Genua, der writ of debt, Charles de Méan, das Verhältnis des niederländischen Zivilgesetzbuchs von 1838 zu dem argentinischen Zivilgesetzbuch von 1871, die Friedensbemühungen am Ende des ersten englisch-niederländischen Krieges, die Bedeutung der Geschichte für den spanischen Erbfolgekrieg, die Einflusssphäre im internationalen Recht zwischen 1870 und 1920 und als Vermächtnis des neuen Imperialismus die Eurozentrizität des internationalen Rechts untersucht. Dadurch wird insgesamt zwar die Rechtsgeschichte nicht grundsätzlich verändert, doch werden auf den verschiedensten Teilgebieten vielfältige neue und weiterführende Einsichten geboten, welche die Aufschließung in Registern durchaus verdient hätten.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler