Mit Freundschaft oder mit Recht? Inner- und außergerichtliche Alternativen zur kontroversen Streitentscheidung im 15.-19. Jahrhundert, hg. v. Cordes, Albrecht. Böhlau, Köln 2015. 291 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Die einzelnen Menschen hatten wohl von Anfang unterschiedliche Vorstellungen und Zielsetzungen, die vielfach Grundlage einer zwischenmenschlichen Gegenüberstellung wurden. Der Ausgleich konnte am Anfang am ehesten durch Gewalt und zunehmend auch durch Vernunft erfolgen. Dies führte Hans Hattenhauer im Jahre 1963 zu der Überlegung, dass in der in den mittelalterlichen deutschen Quellen überlieferten Wendung Minne und Recht das Recht für gerichtlich im Sinne eines ordentlichen kontradiktorischen Gerichtsverfahrens stehe, während Minne beziehungsweise Freundschaft sich auf konsensuale außergerichtliche Wege der Konfliktlösung, vor allem auf die Schiedsgerichtsbarkeit, beziehe.

 

Der vorliegende Sammelband geht in diesem weiten Rahmen auf eine Tagung in Wetzlar vom 2. bis 4. Oktober 2013 zurück, die als wissenschaftliches Kolloquium der Gesellschaft für Reichskammergerichtsforschung e. V. und als Jahrestagung des finanzierenden Frankfurter LOEWE-Schwerpunkts Außergerichtliche und gerichtliche Konfliktlösung erfolgte. Peter Oestmann eröffnete sie mit einem hier nicht veröffentlichten Einleitungsreferat. Im Druck fehlen aus unterschiedlichen Gründen auch die Beiträge Johanna Berganns, Anna Meiwes‘, Florian Lehmanns und Steffen Welkers.

 

Insgesamt folgen dem Einleitungsreferat des Herausgebers über Quellentermini und wissenschaftliche Ordnungsbegriffe 14 vielfältige Studien. Sie betreffen  etwa den Austrag kaufmännischer Interessenkonflikte im Hanseraum zwischen 1365 und 1435, das Ausloten von Grenzen in der Schiedsgerichtsbarkeit des schwäbischen Bundes (1488-1534), Austräge als Mittel der Streitbeilegung im frühneuzeitlichen Adel des Alten Reiches oder englische superior courts und ihre Reform im 19. Jahrhundert. An dieser Stelle soll auf den vielfältigen, zeitlich von 1365 bis in das 19. Jahrhundert reichenden, eines Registers entbehrenden Band nur vorweg allgemein hingewiesen werden, während die ausführliche Würdigung einem sachkundigen Rezensenten vorbehalten bleiben soll.´

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler