BilyMikulaprawodawstwo króla 20151017 Nr. 15832 ZIER 5 (2015) 37 IT

 

 

Mikuła, Maciej, Prawodawstwo króla i sejmu dla Małopolskich miast królewskich. Studium z dziejów rządów prawa w Polsce (Die Rechtsprechung des Königs und des Sejm für die kleinpolnischen Königsstädte. Untersuchung zur Geschichte der Rechtsordnung in Polen). Wydawnictwo Uniwersytetu Jagiellońskiego, Kraków 2014. 382 S., Ill.

 

An den Anfang seiner Untersuchung zum Stadtrecht im mittelalterlichen Polen, genauer in den Königsstädten Kleinpolens im Zeitraum von 1386 bis 1572 und damit während der Regierungszeit der Jagiellonen, stellt Maciej Mikuła, der bereits mit einer Reihe von Untersuchungen zur polnischen Rechtsgeschichte hervorgetreten ist (vgl. das Literaturverzeichnis des vorliegenden Bandes), eine Feststellung des polnischen Juristen Bartłomej Groicki, die in deutscher Übersetzung lautet: Und deshalb wurde es (das Stadtrecht – I.B.)  nicht länger Magdeburger Stadtrecht genannt, sondern Ius Municipale Polonicum, d. h. polnisches Stadtrecht, denn die Bürger des Königreichs Polen betrachteten es als ihr Recht.[1]

 

Auf die Einleitung (S. 11-34) folgen 5 umfangreiche Kapitel, die sich aus unterschiedlichen Perspektiven der Rechtsprechung des Königs und des Sejm für die kleinpolnischen Königsstädte zuwenden. So steht das erste Kapitel (S. 35-79), das u. a. eine Systematik der Rechtsakte enthält, unter dem Thema „König und Sejm und das Stadtrecht“. Städte und Bürger in der Rechtsprechung des Sejm bilden den Schwerpunkt des zweiten Kapitels (S. 81-119). Anschließend behandelt Kapitel 3 (S. 121-182) Rechtsakte des Königs für die Städte. Der Rechtsprechung des Königs und des Sejm im Zusammenhang mit der Verwaltung der Städte wendet sich Kapitel 4 (S. 183-239) zu. Das abschließende fünfte Kapitel (S. 241-301) stellt König und Sejm sowie das Stadtrecht in ihren Beziehungen dar. Jedes der fünf Kapitel schließt mit einer Zusammenfassung.

 

Den Abschluss dieser gründlichen, gut gegliederten und übersichtlich gestalteten Untersuchung bilden eine polnische (S. 303-313) sowie eine englische (S. 315-320) Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse, weiterhin das Abkürzungsverzeichnis (S. 321-323), ein Verzeichnis der Abbildungen, Tabellen, Übersichten und Zeichnungen (S. 325), eine umfangreiche und ebenfalls neuere Literatur einschließende Bibliographie (S. 327-367) sowie ein Personenregister und Ortsregister (S. 365-382).

 

Die vorliegende Arbeit Maciej Mikułas, die auf der Auswertung handschriftlicher und gedruckter Quellen sowie des gründlichen Studiums der polnischen wie internationalen einschlägigen Literatur basiert, wendet sich sowohl der Geschichte des Stadtrechts wie auch der des Rechts im Staat allgemein zu. Dabei konzentriert sich der Autor besonders auf die erheblichen Unterschiede zwischen der Rolle des Staates, und zwar einerseits in der Monarchie der letzten Piasten und andererseits in der der Jagiellonen. Als Fazit werden wesentliche Erkenntnisse zum Stadtrecht im mittelalterlichen Polen, vor allem auch zur Rolle des sächsisch-magdeburgischen Rechts im untersuchten Zeitraum und Gebiet geboten. So sieht Maciej Mikuła im Ergebnis der Analyse von Quellen und Literatur die Einschätzung Bartłomej Groickis zur Entstehung eines eigenen polnischen Stadtrechts bestätigt. Das durch den polnischen König Kazimierz Wielki (Kasimir der Große) und seine Nachfolger verhängte Verbot der Appellation an den Magdeburger Schöffenstuhl wie auch die Einrichtung eines eigenen obersten Gerichts deutschen Rechts auf der Krakauer Burg gelten als die Hauptgründe für die Entstehung eines eigenen polnischen Stadtrechts. Der Autor arbeitet die nicht zu unterschätzende Rolle des Königs und teilweise auch des Sejm bei der Reformierung und Weiterentwicklung des Rechts der nach deutschem Recht gegründeten Städte heraus und hebt den Einfluss des Königs und des Sejm auf die Prozesse des Kennenlernens, der Aneignung, Modifikation und Ergänzung des sächsisch-magdeburgischen Rechts als einen der wesentlichsten Faktoren der Entstehung des polnischen Stadtrechts, des Ius Municipale Polonicum, hervor.

 

Leipzig                                                           Inge Bily



[1] Vgl. den polnischen Text: A dla tego nie miałoby już być zwane miejskie majdburskie, ale Ius Municipale Polonicum, to jest miejskie polskie prawo, gdyż je sobie już mieszczanie w Królestwie Polskim mają za Prawo swoje, vgl. Bartłomej Groicki, Porządek sądów i spraw miejskich prawa majdeburskiego w Koronie Polskiej. Hrsg. von Karol Koranyi (= Biblioteka dawnych polskich pisarzy prawników, t. 1). Warszawa 1953, S. 24.