Käsbauer, Anna, Die Neuordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen durch das Berliner Abkommen vom 23. 12. 1913 – Eine Untersuchung der Zusammenarbeit von Ärzten und Krankenkassen im frühen 20. Jahrhundert und ihrer Bedeutung für das heutige Recht (= Schriften zum Sozialrecht 32). Nomos, Baden-Baden 2015. 408 S.
Die Gesundheit ist der von der Natur dem Menschen gegebene durchschnittliche Zustand, bei dessen Verlust er am Anfang allein von seinen eigenen Fähigkeiten zur Wiedererlangung abhängig war. Mit seiner kulturell-zivilisatorischen Höherentwicklung trat dabei neben das eigene Wissen und die Erfahrung des begleitenden Umfelds der Arzt als professioneller Berater mit speziellem medizinischen Wissen. Seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert sind die dadurch entstehenden Kosten auf Grund der Aufklärung in einem umfangreichen System von Krankenhäusern, Krankenkassen und Krankenversicherungen aufgefangen worden.
Die einen Teilaspekt dieser allgemeinen und weltweiten Entwicklung behandelnde Untersuchung ist die von Thorsten Kingreen betreute, durch ein Promotionsstipendium der deutschen Gesellschaft für Kassenarztrecht e. V. geförderte, im Sommersemester 2014 von der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Regensburg angenommene Dissertation der Verfasserin. Sie gliedert sich außer in eine Einführung über die historische Entwicklung der gemeinsamen Selbstverwaltung, den Forschungsstand und das Konzept sowie zusammenfassende Schlussbemerkungen in zwei Abschnitte. Diese betreffen die Zusammenarbeit von Ärzten und Krankenkassen im Kaiserreich und in der Weimarer Republik sowie Tradition und Wandel im Recht der gemeinsamen Selbstverwaltung.
Im Ergebnis der eindringlichen Betrachtung kann die Verfasserin feststellen, dass prägender Grundsatz sowohl des untersuchten Abkommens wie der gesetzlichen Regelungen der ärztlichen Leistungserbringung in der Weimarer Republik die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Ärzte und Kassen war, die durch gemeinsame Verhandlungen und Entscheidungen jenseits der Krankheit des Einzelnen die Kassenpraxis zum gemeinsamen Wohl zu gestalten versuchten. 1913 lösten sich die Parteien des Abkommens vom bis dahin bestehenden wettbewerbsgesteuerten Marktsystem, in dem sie nicht ohne Auseinandersetzungen ihre jeweiligen einseitigen Interessen geltend machen konnten, und entschieden sich für eine konzertierte Kooperation in gemeinsamen Gremien. Darüber hinaus kann die Verfasserin überzeugend zeigen, wie sich aus ursprünglichem Privatrecht ein Teilgebiet des Verwaltungsrechts entwickelt hat, dessen rechtliche Aufarbeitung seit jeher Schwierigkeiten bereitet.
Innsbruck Gerhard Köbler