Izumo, Takashi, Die Gesetzgebungslehre im Bereich des Privatrechts bei Christian Thomasius (= Rechtshistorische Reihe 463). Lang, Frankfurt am Main 2015. 327 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Gesetzgebung bildet zwar wahrscheinlich nicht den Ausgangspunkt des Rechtes, doch verdanken bereits viele Rechtssätze des Altertums ihre Geltung diesem Entstehungsgrund. Als Lehnübersetzung von mittellateinisch legislator geht dementsprechend das deutsche, im 14. Jahrhundert belegte Wort Gesetzgeber auf lateinisch legislator zurück. Die bei Stieler 1691 belegte Gesetzgebung beruht auf lateinisch legislatio, wohingegen die Gesetzgebungslehre anscheinend eine jüngere Neuschöpfung ist.
Mit ihr befasst sich der Verfasser der vorliegenden Dissertation, die von Thomas Duve betreut und 2015 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Frankfurt am Main angenommen wurde. Sie ist ein Zeugnis der erfreulichen rechtswissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Japan und Deutschland. Sie verdient zum gegenseitigen Nutzen in jedem Fall bestmögliche Unterstützung.
Nach seinem kurzen Vorwort ist der Verfasser von Christian Thomasius fasziniert, seitdem er sich mit Rechtsgeschichte an seiner japanischen Heimatuniversität beschäftigte. In dieser Zeit hat er den Eindruck gewonnen, dass man die einzelnen Rechtsgedanken Thomasius‘ am besten dadurch verstehen kann, dass man sie mit seiner Gesetzgebungslehre verbindet.
Aus diesem Grunde gliedert er seine Arbeit nach einer Einleitung über den Forschungsstand, die Fragestellung und Methodik sowie die Quellen (zwei Hauptwerke zum Naturrecht, zwei Kommentare zum römischen Recht, Dissertationen und sonstige Quellen) in fünf Abschnitte. Sie betreffen die allgemeine Gesetzgebungslehre, das Sachenrecht, das Schuldrecht, das Erbrecht und das Personenrecht, in dem neben dem Hausvater auch die Frauen, Kinder und Vormünder erfasst werden.
Im Ergebnis geht der Verfasser davon aus, dass Thomasius und Leibniz glaubten, dass man in Deutschland ein neues Gesetzbuch haben sollte, um die deutsche Justiz neu zu ordnen, wobei der Gesetzgeber nach Thomasius vor allem den Sachsenspiegel beachten sollte. Danach teilte Thomasius verschiedene Rechtsprobleme in die fünf Teile Sachenrecht, Schuldrecht, Erbrecht, Prozessordnung und Personenrecht ein. Darüber hinaus wollte Thomasius nicht nur ein in Teilen neues Rechtssystem vorlegen, sondern auch einzelne Regeln korrigieren, womit er jedoch nur geringeren Erfolg hatte.
Insgesamt gelangt der Verfasser zu der Erkenntnis, dass Thomasius danach gestrebt hat, an Hand von Rechtsvergleichen eine gute Gesetzgebung zu schaffen Der Grund seines Misserfolgs liege darin, dass er dazu nur einen großen Rahmen vorgegeben hat, aber keine konkreten Regeln explizit vorlegen konnte. In der dabei gleichwohl deutlich sichtbaren Verwendung des Rechtsvergleichs sieht der Verfasser freilich ansprechend ein bleibendes Verdienst des ihn hoffentlich auf Dauer faszinierenden großen deutschen Juristen.
Innsbruck^ Gerhard Köbler