Hinz, Moritz, Mutter- und Vaterbilder im Familienrecht des BGB 1900-2010 (= Europäische Hochschulschriften 2, 5624). Lang, Frankfurt am Main 2014. 359 S. Angezeigt von Gerhard Köbler. ZIER 5 (2015) 09. IT

 

Vater und Mutter mit Kind gab es vermutlich spätestens seit dem Übergang von vormenschlichen Primaten zum Menschen. Dementsprechend sind in naturrechtlichen Vorstellungen die Verhältnisse dieser drei möglichen Rollen des Menschen zueinander vielfach als Beispiele selbverständlicher und deswegen auch kaum oder nicht wandelbarer Gegebenheiten genannt worden. Demgegenüber hat sich im 20. Jahrhundert vieles deutlich geändert.

 

Mit diesem Themenbereich am Beispiel des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs des Jahres 1900 beschäftigt sich der in Göttingen ausgebildete, als Rechtsanwalt in Eutin tätige Verfasser in seiner in Göttingen angenommenen Dissertation. Sie hat umgehend das besondere Interesse einer sachkundigen Rezensentin gefunden. Vorweg genügt es daher, dass der Herausgeber auf sie in einem allgemeinen Rahmen hinweist.

 

Gegliedert ist die selbständige Untersuchung außer in eine Einführung über Aufgabenstellung, Forschungsstand und Methode und eine Schlussbetrachtung in eine Untersuchung des Familienrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und seiner Grundlagen mit fünf Einzelkapiteln. Sie betreffen die Grundlagen im modernen deutschen Familienrecht, Vater und Mutter im Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900, Entwicklungen in der Weimarer Republik, Mutterkult und Führerprinzip im Nationalsozialismus und die Entwicklungen in der Bundesrepublik Deutschland. Im Ergebnis erkennt der Verfasser neben Zahlvater und Muttermythos ein Ende des Vaterbildes und eine Beständigkeit des Mutterbildes mit Brüchen und Kontinuitäten im Bild der Mütter und Väter nichtehelicher Kinder, wobei er am Ende auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 das künftige Bild des Vaters eines nichtehelichen Kindes entscheidend davon abhängen lässt, inwieweit er vom Gesetzgeber gegenüber der Mutter nicht nur gleich berechtigt, sondern auch gleich verpflichtet wird.

 

Innsbruck                                                                                          Gerhard Köbler