Helmholz, Richard H., Natural Law in Courts. Harvard University Press, Harvard 2015. XXII, 260 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Bis zur Gegenwart hat sich der Mensch zwar zum Herrscher über die ihm riesig erscheinende, im Universum aber eher nur verschwindend bedeutsame Erde aufgeschwungen, aber das Geheimnis des Lebens weder ergründen noch über die ihm vorgegebene Möglichkeit hinaus entscheidend erweitern können. Dementsprechend weiß er zwar um seine Herkunft aus der Natur, kennt aber auch die Möglichkeiten der eigenen Gestaltung vieler ihn umgebender Verhältnisse. Für das Recht hat er daraus den Schluss gezogen, dass er es weitgehend selbst gestalten kann, hat aber in unterschiedlichen Zeiten auch die Möglichkeit eines vorgegebenen natürlichen Rechtes als denkbar oder sogar selbverständlich angesehen.

 

Mit einem Teilbereich dieser Thematik beschäftigt sich das vorliegende Werk des in der Harvard Law School ausgebildeten, zunächst zehn Jahre an der Washington University in St. Louis und seit 1981 an der University of Chicago lehrenden Verfassers. In seinem Vorwort bezeichnet er es als Ergebnis einer combination of chance, curiosity and a challenge, zu der im Laufe der Zeit die allmähliche Einsicht kam, dass der Gegenstand auch eine Gelegenheit umfasste. Angesichts der vorliegenden Literatur stellte er sich die Frage nach der realen Relevanz naturrechtlicher Überlegungen in der frühneuzeitlichen Rechtspraxis.

 

Das daraufhin entstandene Werk gliedert sich nach einer Einleitung in sechs Kapitel. Sie betreffen die rechtliche Ausbildung auf dem europäischen Kontinent, das Naturrecht in europäischen Gerichten, die rechtliche Ausbildung in England, das Naturrecht in englischen Gerichten, die rechtliche Ausbildung in den Vereinigten Staaten von Amerika und das Naturrecht in amerikanischen Gerichten. Im Ergebnis kann er im Rahmen sechser Schlüsse zeigen, dass die Naturrechtsvorstellung in der frühen Neuzeit als Folge der rechtlichen Ausbildung auf unterschiedlichen Feldern praktische Auswirkungen haben konnte und hatte, wenn sie auch durch das positive Recht eingeschränkt werden konnten und wurden.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler