Haufs-Brusberg, Gilbert, Die Lützelsteiner Lands Ordnung. Das Landrecht des Fürstentums Pfalz-Veldenz von ca. 1580. Einführung und Edition. Verlag für Geschichte und Kultur, Trier 2013. 483 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Die Pfalz (Kurpfalz, Rheinpfalz) entstand durch die Verlagerung der wohl spätestens im 10. Jahrhundert gebildeten fränkischen Pfalzgrafschaft Lothringen vom Niederrhein über die Mosel zum Mittelrhein und Oberrhein. Veldenz bei Bernkastel fiel 1444 an das Teilfürstentum Pfalz-Zweibrücken. Im Jahre 1543 übertrug Pfalzgraf Wolfgang von Pfalz-Zweibrücken seinem bisherigen Vormund das Gebiet um Veldenz mit den Ämtern Veldenz und Lauterecken, dem Kloster Remigiusberg, seit 1559/1566 der Grafschaft Lützelstein und seit 1559 der halben Grafschaft Guttenberg, doch starb die Linie 1694 aus, worauf nach langen Streitigkeiten die Grafschaft Lützelstein 1733 je zur Hälfte an Pfalz-Sulzbach und Pfalz-Zweibrücken (Pfalz-Bischweiler) kam.
Mit der während des Bestehens der Pfalzgrafschaft Pfalz-Veldenz wohl zwischen 1579 und 1583 geschaffenen, bisher ungedruckten Lands Ordnung befasst der in Trier 1947 geborene, in München ausgebildete, als Rechtsanwalt für Steuerrecht tätige Herausgeber sich in seiner von Franz Dorn betreuten, im Wintersemester 2012/2013 vom Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Trier angenommenen, einem in Trier zur Zeit der Entstehung des Landrechts als Professor tätigen Vorfahren gewidmeten Dissertation. Gegliedert ist das gediegen bis vornehm präsentierte Werk in insgesamt sieben Abschnitte. Der kurzen Einführung folgen ein Abriss der Geschichte des Fürstentums Pfalz-Veldenz, eine Geschichte der von Dietrich Weyer verfassten Lützelsteiner Lands Ordnung, der Inhalt der Lands Ordnung, die Transkription, Anlagen mit sieben Abbildungen und einer Karte und ein Verzeichnis der ungedruckten und gedruckten Quellen sowie der Literatur.
Die im Manuskript nach langer mühsamer Suche in der Stadtbibliothek Colmars im Elsass aufgefundene, handschriftlich 671 Seiten Text auf 336 Blatt Büttenpapier einnehmende Lands Ordnung selbst, die vielleicht auch digital veröffentlicht und mit einem Register versehen hätte werden können, zerfällt in vier Teile. Sie betreffen den gerichtlichen Prozess in bürgerlichen Sachen der ersten Instanz, Kontrakte und Hantierungen, Testamente und andere Geschäfte von Todes wegen sowie die Erbfolge ohne Willenserklärung. Inhaltlich führt die Ordnung nach den ansprechenden Erkenntnissen des gründlich und umsichtig wirkenden Bearbeiters vorsichtig gemeines Recht ein.
Innsbruck Gerhard Köbler