Glossar zur Buch’schen Glosse, hg. v. Kaufmann, Frank-Michael/Neumeister, Peter, 3 Teilbände (= Monumenta Germaniae Historica, Fontes iuris Germanici antiqui, Nova series Band 10). Harrassowitz, Wiesbaden 2015. XXXIII, VI, VI, 1-462, 463-1058, 1059-1684 S. Angezeigt von Gerhard Köbler.
Zu dem von Eike von Repgow um 1221/1224 (zwischen 1215 und 1235) verfassten Sachsenspiegel erstellte der um 1290 geborene, einer seit 1194 als Herren von Buch (bei Tangermünde) bezeugten altmärkischen ritterlichen Familie entstammende, in Bologna (1305) im gelehrten Recht ausgebildete, seit 1332 als Hauptmann der Mark für die Markgrafen von Brandenburg tätige Johann von Buch nach dem Vorbild italienischer Lehrer eine Glosse. Diese wissenschaftliche Bearbeitung des Landrechts wurde als erfreuliche Frucht deutscher Einheit unter dem Jahr 2002 im März 2003 von Frank-Michael Kaufmann der Allgemeinheit im Druck zur Verfügung gestellt. Dabei war die Erarbeitung eines Glossars wegen der Beschränktheit der verfügbaren Mittel nicht umgehend möglich.
Im Jahre 2005 wurde nach dem kurzen Vorwort des vorliegenden Werkes der vom Herausgeber verkörperten Arbeitsstelle überraschend eine halbe Stelle BAT-Ost IIa für zwei Jahre gewährt, die zum 1. November mit Peter Neumeister besetzt, im Mai 2007 entfristet und mit Wirkung zum 1. Januar 2009 in eine Vollzeitstelle umgewandelt werden konnte. Damit wurde es möglich, ein Glossar in Angriff zu nehmen. Im Laufe von 8,5 Jahren konnte es als Gemeinschaftsarbeit beider Herausgeber verwirklicht werden und damit eine bisher bestehende schmerzhafte Lücke schließen.
Das der Schreibweise der Ausgabe folgende Werk soll den gesamten Wortbestand der Edition erschließen und den Zugang zu dem mittelniederdeutschen Text durch Übersetzungen in das Neuhochdeutsche wesentlich erleichtern. Es bietet zahlreiche in anderen Glossaren und Wörterbüchern bisher nicht enthaltene Wortbedeutungen, zeigt die rechtsprachliche Leistung des Glossators und erleichtert die Erforschung der Rezeption des gelehrten Rechts in dem Heiligen römischen Reich. Erfasst sein könnten schätzungsweise 15000 normalisierte Ansätze wie beispielsweise vor(e)spreke (vorsprake) und Verweise von a bis wüsse, doch soll an dieser Stelle die Darlegung der Einzelheiten des vorzüglichen, wichtigen, im Anhang auf den Seiten 1429ff. Kontextstellen sowie Merksätze, Rechtsregeln und (Volks-)Etymologien anfügenden Werkes der Besprechung durch einen sachkundigen Rezensenten vorbehalten bleiben.
Innsbruck Gerhard Köbler