Elsner von der Malsburg, Maximilian, „Arisierung“ von Privatbanken am Beispiel des Bankhauses E. J. Meyer in Berlin (= Rechtshistorische Reihe 453). Lang, Frankfurt am Main 2015. 462 S., Abb. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Im Rahmen seiner politischen Vorstellungen vertrat Adolf Hitler die menschenrechtswidrige Ansicht von der Höherrangigkeit der Arier im Vergleich zu allen anderen Menschen. Dementsprechend verfolgte er das politische Ziel der Verdrängung vor allem der Juden aus der Gesellschaft und Wirtschaft des von ihm beherrschten Deutschen Reiches. Die diesbezüglichen Maßnahmen und Vorgänge sind bisher noch nicht in allen Einzelheiten erforscht.

 

Das vorliegende umfangreiche Werk schließt für einen bedeutenden Einzelfall diese Lücke. Es geht auf eine Anregung Henning Kahmanns aus der Rechtsanwaltskanzlei von Trott zu Solz & Lammek zurück, auf Grund deren der Verfasser eine von Hans-Jürgen Becker betreute Dissertation an der juristischen Fakultät der Universität Regensburg erstellt hat. Gegliedert ist sie außer in eine Einleitung und eine Zusammenfassung in fünf umsichtig ausgeführte Kapitel, an die in einem Annex Kurzportraits der 24 Hauptbeteiligten und ein Namensregister von A. E. Wassermann bis Zwicker, Arthur angeschlossen sind.

 

Der Verfasser beginnt mit der Gründung (1816) und Entwicklung des von ihm betrachteten Privatbankhauses E. J. Meyer im Rahmen des gesamten Privatbankiersektors bis 1929, an die er die Behandlung in der anschließenden Zeit der Bankenkrise zwischen 1929 und 1932 anfügt. Dem folgen als Kerne die Entwicklung im Nationalsozialismus zwischen 1933 und 1938 und die Arisierung einschließlich der „Wiedergutmachung“ nach 1945. Seine zentrale Frage, ob es bei der Veräußerung des Bankhauses im Jahre 1938 zur Übervorteilung des veräußernden jüdischen Bankiers im Sinne eines sittenwidrigen auffälligen Missverhältnisses zwischen den Leistungen der Vertragsparteien gemäß § 138 BGB gekommen ist, beantwortet er am Ende seiner ansprechenden Untersuchung dahingehend, dass die Veräußerung den rechtlichen, ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen des Bankhauses im Nationalsoztialismus geschuldet war und es dabei zu keiner Übervorteilung des veräußernden jüdischen Bankiers durch den „Arisierer“ Kurt Richter-Erdmann im Sinne eines sittenwidrigen „auffälligen Missverhhältnisses“ zwischen den Leistungen der Vertragsparteien gemäß § 138 BGB gekommen ist, weshalb die Familie Meyer nach Änderung der politischen Rahmenbedingungen auch kein Verfahren auf Grund der „Arisierung“ des Bankhauses gegen die Erben Kurt Richter-Erdmanns oder die derzeitigen Inhaber angestrengt hat.

 

Innsbruck                                                                  Gerhard Köbler