Wurch, Nils, David
Mevius und das lübische Recht - dargestellt am Beispiel des „beneficium
excussionis“ (= Quellen und Darstellungen zur hansischen Geschichte 69). Böhlau,
Köln 2015. 259 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Der in Greifswald am 6. Dezember 1609 als Sohn eines
Gelehrten geborene David Mevius zählt zu den bekannteren deutschen Juristen der
frühen Neuzeit. Zwar führte er seinen Plan einer Zusammenfassung aller
naturrechtlichen Regeln nicht aus und blieb sein mecklenburgisches Landrecht
ein Entwurf. Aber 1642 kommentierte er das lübische Recht und ab 1664
veröffentlichte er Urteile des schwedischen Obertribunals in Wismar, an dem der
1634 an seine Heimatuniversität Berufene, 1637 als Syndikus in Stralsund tätige,
1670 verstorbene wissenschaftliche Praktiker seit 1653 wirkte.
Mit ihm befasst sich das vorliegende, von Karin Nehlsen-von
Stryk betreute, im Sommersemester 2012 von der rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Freiburg im Breisgau als Dissertation angenommene
Werk, des zeitweise bei Wolfgang Kaiser und danach als Staatsanwalt tätigen
Verfassers. Gegliedert ist der einer Einleitung folgende Hauptteil in insgesamt
fünf Abschnitte. Sie betreffen das beneficium excussionis und das lübische
Recht, das beneficium excussionis und Mevius‘ Statutentheorie, Mevius‘ Quellen-
und Literaturhorizont, Ausnahmen von der Anwendbarkeit des beneficiums und
einen Blick nach vorn zu Joachim Lucas Stein (1711-1785).
Im Mittelpunkt der sorgfältigen und ansprechenden
Ausführungen des Verfassers steht die Statutenlehre Mevius‘ in Bezug auf ein
konkretes dogmengeschichtliches Beispiel (der Vorausklage des Gläubigers gegen
den Schuldner vor einer Klage gegen den Bürgen), deren Bedeutung Klaus Luig als
herausragend beurteilte, während Frank Ludwig Schäfer nur geringfügige
Veränderungen erkannte. Dabei kann der Verfasser beispielsweise feststellen,
dass Mevius‘ Quellenhorizont zwar auch Urteile des Lübecker Rates umfasst, dass
die sechs im gesamten Stadtrechtskommentar verwendeten Entscheidungen aber nicht
aus dem als maßgeblich das heutige Verständnis des Rechts der Lübecker
Ratsurteile prägenden Zeitraum entstammen. Insgesamt sieht der Verfasser daher
mit der allgemeinen Meinung Mevius als einen vor allem rechtspraktisch und
folgenorientiert denkenden Juristen des usus modernus.
Innsbruck Gerhard Köbler