Walter, Tom, Die Funktionen der actio depositi (= Freiburger Rechtsgeschichtliche Abhandlungen Neue Folge Band 65). Duncker & Humblot, Berlin 2012. 497 S. Besprochen von Gerhard Köbler.
Unter den schätzungsweise etwa 60 bekannteren actiones des römischen Rechtes ist die actio depositi der Klaganspruch des Hinterlegers auf Rückgabe der hinterlegten Sache gegen den Verwahrer. Die vorliegende Untersuchung wurde nach der kurzen Einleitung des Verfassers unter der Fragestellung begonnen, warum bei diesem Institut dem Hinterleger zwei verschiedene Klageformeln zur Verfügung standen. Dabei zeigte sich, dass bei einer Beschränkung auf das depositum angesichts des weitgehenden Schweigens der Quellen nur Zirkelschlüsse gelingen können und bei einer Erweiterung der Ursprung der bonae fidei iudicia geklärt werden müsste, so dass ein Mittelweg zu suchen war.
Das dabei gewonnene Ergebnis ist die von Alfons Bürge betreute, im Sommersemester 2008 von der juristischen Fakultät der Universität München angenommene Dissertation, die in leicht überarbeteter Fassung nunmehr im Druck vorliegt. Sie gliedert sich insgesamt in fünf Kapitel. Diese betreffen die Grundlagen einschließlich eines Überblicks über die Erklärungsversuche zur Existenz zweier Formeln, formelle Kriterien der Zuordnung eines Fragments zu einer Formel, materiellrechtliche Grundfragen und die Funktionen der actio depositi als Deliktsklage, Zugriffsklage, Bereicherungsklage und Konkurrenzklage, woran als fünftes Kapitel drei Exkurse angeschlossen sind.
Im Ergebnis seiner klaren und gut lesbaren Ausführungen stellt der Verfasser fest, dass die Ausdrücke formula in factum concepta und actio in factum grundsätzlich austauschbar sind und die actio depositi in factum eine Klage wegen doloser Herbeiführung der Unmöglichkeit der Rückgabe ist, bei welcher der dolose Verwahrer eine Haftung nur durch Rückgabe der Sache abwenden kann. Nach der Lehre des Neratius ist die actio depositi auch Rückforderungsklage. Im Übrigen hat sie auch Sachverfolgungsfunktion und Bereicherungsfunktion, wobei sich gegenüber möglichen anderen Klagen jeweils ein eigener Anwendungsbereich erkennen lässt.
Innsbruck Gerhard Köbler