Tyszka, Przemyslaw, The Human Body in Barbarian Laws c. 500-c. 800 - Corpus Hominis as a Cultural Category, aus dem Polnischen übers. v. Torr, Guy Russell. Lang, Frankfurt am Main 2013. 242 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Als die Nachfahren der Germanen in der Völkerwanderung in das Reich der Römer eindrangen, wurden sie mit deren Fähigkeit vertraut, menschliche Gedanken und Laute in Zeichen umzusetzen und damit von der mündlichen Erklärung einigermaßen unabhängig zu machen. Der großen Bedeutung von Rechtssätzen bereits zu dieser Zeit entspricht es, dass zu den ersten Schriftdenkmälern dieser Umbruchszeit auch die Volksrechte zählen, von denen wir auf diese Art und Weise Kenntnis haben. Zu ihrem Inhalt zählen die wichtigsten rechtlich bedeutsamen Geschehnisse dieser Tage in der Form der Tötung oder Verletzung eines Menschen oder der gewaltsamen oder heimlichen Wegnahme von Sachen.

 

Die entsprechenden, überwiegend in lateinischer Sprache gehaltenen Regeln der Volksrechte sind seit den Anfängen fester Bestand der rechtsgeschichtlichen Betrachtung, auch wenn mit dem Schwinden historischer Sprachen das Interesse hieran vor allem in den letzten hundert Jahren deutlich gesunken ist. Deswegen ist es sehr erfreulich, dass sich der Verfasser eine sorgfältige Analyse eines Teilbereichs der zugehörigen Regeln zum Ziel gesetzt hat und darin durch das Wissenschaftsministerium Polens erfreulicherweise unterstützt wurde. Geschichtswissenschaftlich promoviert in Warschau wirkt er inzwischen als Assistenzprofessor am Institut für Geschichte der Universität Lublin.

 

Gegliedert ist seine von den frühmittelalterlichen „Kodifikationen“ ausgehende Studie in vier Kapitel. Sie betreffen die Rechtsbücher germanischer Völker als Quelle für Untersuchungen über den menschlichen Körper, die Vorstellung vom menschlichen Körper in den germanischen Legal Codes und in frühmittelalterlichen erzählenden Quellen, den menschlichen Körper als Gegenstand von Verbrechen und die sozialgeschichtliche Differenzierung. Die vielfältigen Erkenntnisse der etwa auf das Breviarium Alaricianum. Römisch Recht im Frankischen Reich, Die Gesetze der Anglesachsen, Le leggi die Longobardi, Die Lieder des Codex Regius nebst vervandten Denkmäler, Franz Beyerles Normtypen und erwieterungen, Eckhardts Entstehungsziet der Lex Salica, das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte ed. A. Ekler/E. Kauffman, Nehlsen Herman und anderes gestützten Untersuchung fänden leichter Eingang in die deutsche Rechtsgeschichte, wenn sie in einer deutschen Zusammenfassung des leider eines Sachregisters entbehrenden Werkes präsentiert worden wären.

 

Innsbruck                                                        Gerhard Köbler