Rau, Ulrike, Die Universität Leipzig als Gerichtsherrschaft über ihren
ländlichen Besitz (= Schriften zur Rechtsgeschichte 167). Duncker &
Humblot, Berlin 2014. 262 S. Zugleich Diss. jur. Leipzig 2012. Besprochen von
Gerhard Köbler.
Universitäten, wie etwa auch schon
die 1409 infolge eines Teilauszugs von 500 bis 800 Mitliedern der
nichtböhmischen Nationen aus Prag entstandene Universität Leipzig an der
Pleiße, benötigen außer Lernwilligen auch Lehrwillige und eine Infrastruktur. Da
die Professoren von ihrer Tätigkeit leben wollen, Studierende zumindest allein
aber die Kosten nicht aufbringen können, stellte sich von Anfang an die Frage
außeruniversitärer Finanzierung. Mit einem Teilbereich dieses damit mehr oder
weniger eng verbundenen Fragenkomplexes befasst sich die vorliegende
Untersuchung.
Sie ist die leicht überarbeitete
Fassung der von Bernd-Rüdiger Kern betreuten, am 21. Dezember 2012 von der
juristischen Fakultät der Universität Leipzig angenommenen, im Literaturverzeichnis
die Vornamen der Verfasser uneinheitlich aufführenden Dissertation der am
Lehrstuhl ihres Betreuers tätigen Autorin, die unmittelbar nach ihrem
Erscheinen das Interesse eines sachkundigen Rezensenten gefunden hat, in Ermangelung
eines verfügbaren Rezensionsexemplars an dieser Stelle aber nur in wenigen
allgemeinen Wendungen vom Herausgeber angezeigt werden kann. Sie gliedert sich
nach einer kurzen Einleitung in insgesamt zehn Abschnitte. Sie betreffen die
vorhandenen Quellen, die Schenkungen der Jahre 1438 und 1544, die Universität
als Gerichtsherrschaft, die Einwohner und Gemeinden der Universitätsdörfer, die
Organisation der Gerichtsverwaltung, die schriftlichen Dorfordnungen, die
Jahrgerichte, Auszüge aus der Gerichtspraxis, Kompetenzkonflikte mit anderen
Gerichtsherrschaften sowie das neunzehnte Jahrhundert und das Ende der
Gerichtsherrschaft der Universität.
Dementsprechend erlangte die Universität
zwecks Finanzierung 1438 auch die Erbgerichtsbarkeit über die drei Dörfer
Gottscheina, Hohenheida und Merkwitz und 1544 zwecks materieller Aufstockung
1544 die Dörfer Holzhausen, Zuckelhausen, Kleinpösna, Wolfshain und Zweenfurth
mit etwas mehr als 100 besessenen Mannen, als deren Erbherr, Lehnherr und Gerichtsherr
sie sich bezeichnete. Die Verwaltung der drei alten Universitätsdörfer erfolgte
durch einen Großpropst aus dem Kreis der Professoren, die Verwaltung der fünf
neuen Universitätsdörfer durch die
Propsteiverwaltung aus dem Rektor und den vier Dekanen sowie hinsichtlich der
Gerichtsbarkeit jeweils durch einen örtlichen Richter und vier bis sechs
Schöppen als Beauftragte des Großpropsteigerichts bzw. Propsteigerichts. Die
vor allem Grundstücksverträge, Lehnsreichung, Vollstreckungshandlungen, Erbauseinandersetzungen,
Verfahren wegen Gotteslästerung, Fluchens, außerehelichen Beischlafs, aber auch
anderer Handlungen betreffende, von der Verfasserin auch auf Grund zahlreicher
ungedruckter Quellen in vielfältiger Hinsicht ansprechend dargestellte
Gerichtsbarkeit blieb bis in das 19. Jahrhundert grundsätzlich unverändert,
endete aber mit dem Übergang der Großpropsteigerichtsbarkeit über die drei
alten Universitätsdörfer auf den Staat am 8. Oktober 1852 bzw. mit dem Übergang
der Propsteigerichtsbarkeit über die fünf neuen Dörfer am 12. 1852.
Innsbruck Gerhard
Köbler