Meppen, Daniel Richard,
Das Inhaberpapier. Von der Verbriefung zum unverbrieften Wertrecht? (= Bank-
und Kapitalmarktrecht 11). V&R unipress, Göttingen 2014. 207 S. Besprochen
von Gerhard Köbler.
Das Innehaben eines Gegenstands dürfte zu den ältesten
rechtlichen Gegebenheiten des Menschen gehören, das dem Besitzen und Gehören
erkennbar vorausgegangen sein dürfte. In der deutschen Sprache ist vermutlich
der Inhaber eine in Pettau 1376 erstmals bezeugte Lehnübertragung des bereits
römisch-lateinischen detentor, als welcher anfangs der Mensch bezeichnet worden
sein dürfte, der etwas zurückbehält. Juristisch bedeutsame Zusammensetzungen
mit Inhaber sind anscheinend auf dieser Grundlage erst im 19. Jahrhundert
geschaffen worden, in dem Johann Heinrich Thöl (1807-1884) 1847 noch von dem
Papier auf Inhaber spricht.
Die dem Inhaberpapier als dem Wertpapier, das den
jeweiligen Inhaber der Urkunde als zur Geltendmachung des verbrieften Rechtes
berechtigt ausweist, gewidmete Untersuchung des in Heilsberg 1978 geborenen,
als Rechtsanwalt tätigen Verfassers wurde von Stephan Meder betreut und im
Sommersemester 2013 von der juristischen Fakultät der Universität Hannover
angenommen. Sie gliedert sich außer in eine Einleitung und ein Fazit in fünf
Sachkapitel. Sie betreffen den Begriff des Inhaberpapiers, die Ursprünge, das
gemeine Recht, die Partikularrechte und reichsgesetzlichen Regelungen sowie die
Entwicklung ab dem 20. Jahrhundert.
Im Ergebnis nimmt der Verfasser überzeugend an, dass die
Ursprünge des Inhaberpapiers im antiken Urkundenwesen liegen, dass das
Inhaberpapier aber dem Altertum unbekannt blieb und nach Beweisurkunden in
verschiedenen mittelalterlichen Rechten erst im Laufe des 19. Jahrhunderts
konkreter ausgebildet wurde. Auch wenn das Inhaberpapier wegen der
Beschwerlichkeit des Papiers im modernen Geschäftsverkehr der Gegenwart stark
an Bedeutung verliert und im Effektenverkehr keine zwingende Notwendigkeit
vorhanden ist, an der Verbriefungsfunktion festzuhalten, ist es nach
ansprechender Ansicht des Verfassers auch nicht wirklich nötig, das
Inhaberpapier durch ein Wertrecht insgesamt zu ersetzen, weil sich das den
gutgläubigen Erwerb ermöglichende Inhaberpapier sehr gut als Finanzierungsinstrument
eignet und in der Praxis durchaus bewährt hat.
Innsbruck Gerhard Köbler