Maringer, Alexander, Weinrecht und Verbraucherschutz. Vom Alten Reich bis zur Gegenwart unter besonderer Berücksichtigung des Anbaugebiets Mosel (= Rechtsordnung und Wirtschaftsgeschichte 9). Mohr (Siebeck), Tübingen 2014. XXII, 300 S. Zugleich Diss. jur. Bonn 2013. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Nach den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen soll der Alkoholgenuss bereits vormenschlich sein. Darüber hinaus hat auch der menschliche Weinanbau eine ziemlich lange Geschichte, die sogar dazu geführt hat, dass Sache und Name aus dem lateinischen Altertum auch bis weit in den Norden vorgedrungen sind. Dementsprechend ist über Wein und Weinrecht bereits verschiedentlich geforscht und ermittelt worden, doch ist bei zeitlicher und örtlicher Einschränkung offensichtlich immer noch ein vertiefendes und weiterführendes Ergebnis möglich.

 

Die vorliegende, auch archivalische Quellen verwertende, durch ein Glossar und ein kurzes Sachregister abgerundete Untersuchung ist die von Mathias Schmoeckel entscheidend angeregte und engagiert betreute, im August 2013 von der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des 1978 geborenen, nach der Ausbildung in Trier und Norwich im Jahre 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen, seit 2011 als Syndikus in der Rechtsabteilung eines international tätigen Unternehmens wirkenden Verfassers. Gegliedert ist sie nach einer kurzen Einführung über Problemstellung, Zielsetzung, Gang der Darstellung und Stand der Wissenschaft und Forschung in vier grundsätzlich chronologisch gereihte Teile. Sie betreffen die Zeit des alten Reiches unter besonderer Berücksichtigung des Kurfürstentums Trier und der Stadt Trier, die Zeit der französischen und preußischen Herrschaft zwischen  1794 und 1871, die Weingesetzgebung im Deutschen Reich ab 1871 bis zum vierten Weingesetz des Jahres 1930 und schließlich die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein in der Europäischen Union beginnend mit dem Weingesetz des Jahres 1969.

 

Im Ergebnis seiner ausführlichen Forschungenkann der Verfasser seit dem vierzehnten Jahrhundert drei „Harmonisierungswellen“ feststellen, die durch eine reichseinheitliche Weinordnung des alten Reiches des Jahres 1487 (kaiserliche Verordnung von 1475, Wein-Ordnung von 1487, Reichsweinordnung von 1498), durch das Nahrungsmittelgesetz des Jahres 1879 und das Weingesetz des Jahres 1892 sowie nach der Gründung der Europäischen Gemeinschaft zwecks Verbesserung des innergemeinschaftlichen Weinhandels (noch unvollkommen) stattfanden. Dabei stellten die ersten gesundheitspolizeilichen Verordnungen den Schutz der Verbraucher in den Vordergrund, während der moderne Verbraucherschutz hauptsächlich wirtschaftspolitische Ziele verfolgt. Dementsprechend hat sich der Schutz des durchschnittlich 24 Liter Wein trinkenden Verbrauchers nach den ansprechenden Erkenntissen des Verfassers durch den modernen Verbraucherschutz nicht verbessert, sondern in Bezug auf Klarheit und Deutlichkeit erheblich verringert, wobei in vino veritas heute nur noch im Hinblick auf den „europäischen Wein“ bedeute, dass er bzw. sein Etikett uns seine gesundheitliche Unbedenklichkeit, die Anwendung definierter Behandlungsmethoden, die Einhaltung gesetzlich definierter Qualitätsstandards und die Herkunft aus dem jeweils angegebenen geographischen Gebiet garantiert, was auf Grund von Weinhandelsabkommen aber für den von außerhalb der Europäischen Union importierten Wein wegen fehlender Deklarationsvorschriften nicht gelte.

 

Innsbruck                                                                              Gerhard Köbler