Keding, Sebastian, Finanzmarktsteuerung durch Kreditsicherungsrecht. Die Entstehungsgeschichte des konkursrechtlichen Pfandbriefprivilegs in § 35 Abs. 1, 2 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (= Rechtsordnung und Wirtschaftsgeschichte 7). Mohr (Siebeck), Tübingen 2013. XXVII, 445 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Mercatus als Handel, Markt, Kauf, mercari als treiben, handeln und mercator als Handelsmann sind im Lateinischen erstmals durch Plautus (um 250-184 v. Chr.) belegt, das deutsche Lehnwort begegnet im 8. nachchristlichen Jahrhundert. Standen hierbei zunächst die körperlichen Gegenstände im Vordergrund, so ist neben diesen Warenmarkt längst der Finanzmarkt getreten, auf dem Handel mit Kapital stattfindet. Er kann seinerseits Geldmarkt, Kreditmarkt oder Devisenmarkt sein.

 

Die sich mit einem Teilaspekt des Finanzmarkts befassende vorliegende Arbeit ist die von Mathias Schmoeckel in Vorlesung und Seminar angeregte, im April 2013 an der rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bonn angenommene Dissertation des 1983 geborenen, in Bonn ausgebildeten, zuletzt am Lehrstuhl seines Betreuers tätigen Verfassers. Sie gliedert sich nach einer Einleitung über die Hintergründe des behandelten § 35 I, II Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899, Forschungsstand, Arbeitshypothesen und methodische Erwägungen in insgesamt fünf Kapitel. Sie betreffen die Einführung der statuarischen (!) Pfandprivilegien in Preußen in den Jahren nach 1860, die anschließende Diskussion um ein reichsgesetzliches Pfandbriefprivileg (§ 17 EGRKO), den >Zeitraum zwischen 1881 und 1895 und die endliche Einführung des Pfandbriefprivilegs durch das Reichshypothekenbankgesetz sowie die Zusammenfassung der Ergebnisse mit einem Ausblick auf die jüngeren Entwicklungen.

 

Im Ergebnis kann der Verfasser in seiner überzeugenden Untersuchung unter Einbeziehung zahlreicher, teilweise erstmals einbezogener Quellen feststellen, dass das Pfandbriefprivileg der Gestaltung der Wirtschaft dienen sollte, indem der Pfandbrief eine mobile Anlagealternative zur Individualhypothek sein sollte. Es sollte das Pfandbriefgeschäft bewusst gefördert und das Kapital als Folge des in den Statuten verankerten Deckungsprinzips in den Realkreditmarkt gelenkt werden. Die daraus erwachsenden Einzelfragen sind nach den ansprechenden Ausführungen des Verfassers auch in der Gegenwart, in der das Hypothekenbankgesetz zum 19. Juli 2005 durch das Pfandbriefgesetz abgelöst wurde nicht in einer alle Interessenten befriedigenden Weise gelöst.

 

Innsbruck