Jansen, Sven, Die Souveränität der Gliedstaaten im Deutschen Bund (= Europäische Hochschulschriften 2, 5606). Lang, Frankfurt am Main 2014. 243 S. Besprochen von Gerhard Köbler.

 

Mit dem seit dem 12. Jahrhundert belegten Fremdwort Souveränität wird in der Gegenwart die im Absolutismus der frühen Neuzeit entwickelte höchste und unbeschränkte Staatsgewalt bezeichnet. Dabei wird das Heilige Römische Reich seit Samuel Pufendorfs (Sayda 1632-Berlin 1694) 1667 pseudonym veröffentlichter Schrift als ein Zwittergebilde verstanden, dessen Territorien nach Souveränität strebten, sie aber bis zum 6. August 1806 jedenfalls nicht uneingeschränkt erreichten. Nach der Bildung des Deutschen Bundes auf dem Wiener Kongress des Jahres 1815 stellt sich demgegenüber die Frage, ob die soeben souverän gewordenen Gebilde als Gliedstaaten eines Bundes Souveränität noch hatten und wie diese aussah.

 

Der Verfasser will deshalb in seiner in Bielefeld im Jahre 2013 angenommenen Dissertation aufzeigen, welche Rechte die Souveränität der Fürsten und die Unabhängigkeit der deutschen Staaten des Deutschen Bundes umfasste. Dabei gliedert er nach einer kurzen Einleitung über Ausgangslage, Forschungsstand, Erkenntnisinteresse sowie Methodik und Gang der Untersuchung seine Arbeit in insgesamt fünf Kapitel. Sie betreffen die Souveränität als Attribut der Herrschaftsmacht, die Souveränitätsprinzipien im Deutschen Bund sowie die Umsetzung der Souveränitätsprinzipien an den Beispielen der Wehrorganisationsgesetze und der Anwendung des Bundeszwangs.

 

Im Ergebnis stellt der Verfasser auf Grund seiner sorgfältigen detaillierten Untersuchung fest, dass die Mitgliedstaaten des Deutschen Bundes nie die vollumfängliche Souveränität hatten, obwohl die Deutsche Bundesakte die deutschen Fürsten als souverän bezeichnet und die Unabhängigkeit der einzelnen deutschen Staaten zu einem Bundesprinzip erhoben hatte.. Nur Österreich und Preußen konnten trotz der demgegenüber durch das gesamte Bundesrecht vorgegebenen Einschränkungen weitgehend unbeschränkte Politik betreiben. Dagegen fehlten den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen tatsächlichen Machtmittel, um die Einhaltung des Bundesrechts gegenüber Österreich und Preußen zu durchzusetzen.

 

Innsbruck                                                       Gerhard Köbler